Schließen Sie keine Verträge an der Haustür ab, lassen Sie sich nicht nicht einschüchtern. Falls bereits ein Vertrag unterzeichnet wurde, sollte dieser schnellstens per Einwurfeinschreiben widerrufen werden, denn dies ist bei ordnungsgemäßer Belehrung nur innerhalb von zwei Wochen möglich.
Ist die 14-tägige Widerrufsfrist bereits abgelaufen, bleibt Betroffenen eine genaue Vertragsprüfung in einer Beratungsstelle der Verbraucherzentralen.
Sie haben einer Firma, etwa auf einer Werbeantwortkarte, Ihr Einverständnis mit einem Rückruf gegeben. Der Anruf erfolgt eine Weile später und Sie werden gefragt, ob ein Vertreter bei Ihnen vorbeikommen dürfe. Sie vereinbaren auch einen Termin. Der anschließende Besuch des Vertreters endet mit Ihrer Unterschrift unter einem Kaufvertrag. Auch in diesem Fall haben Sie gute Chancen, sich vom Vertrag lösen zu können.
Denn Kaufverträge, die infolge der telefonischen und überraschenden Vereinbarung eines Vertreterbesuchs zustande kommen, können widerrufen werden (§ 312 BGB Widerruf bei Haustürgeschäften).
Sie sind dann nicht mehr an den Vertrag gebunden und müssen die Ware weder abnehmen noch bezahlen. Dieses Recht steht Ihnen allerdings nicht zu, wenn Sie die Ware sofort bezahlt haben und diese nicht mehr als 40 Euro gekostet hat.
Sie brauchen sich von der Firma, mit der Sie den Vertrag abgeschlossen haben, nicht darauf verweisen zu lassen, dass der Vertreter auf Grund Ihrer Einladung zu Ihnen gekommen ist und Sie deswegen kein Widerrufsrecht hätten. Eine solche Aussage ist falsch.
Für den Widerruf müssen Sie eine Frist von zwei Wochen beachten. Die Frist beginnt, wenn Ihnen eine Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt wird. Sind Sie über Ihr Recht zum Widerruf nicht belehrt worden, können Sie den Vertrag zeitlich unbeschränkt widerrufen.
Quelle: Verbraucherzentrale Saarbrücken v. 12.08.08
Verbraucher werden gesetzlich besser vor belästigender Telefonwerbung geschützt. Als Reaktion setzen manche Firmen nun wieder verstärkt Haustürwerber ein, um ihre Angebote unter die Leute zu bringen.
Hier ist Vorsicht geboten. Der Verbraucherzentrale Berlin liegen Beschwerden mit meist ähnlicher Taktik vor: Die sogenannten Drücker geben an, sie müssten eine Messung am Kabelanschluss vornehmen, die Telefonbuchse überprüfen beziehungsweise den Gas- oder Stromzähler ablesen.
Kaum haben sie sich unter diesem Vorwand Zugang zur Wohnung verschafft, rücken sie mit dem wahren Grund ihres unangemeldeten Besuchs heraus: Bei einem Anbieterwechsel könnten die Energie-, Kabel- oder Telefonkosten drastisch reduziert werden, "informieren" sie.
Wenn Verbraucher ihren ungebetenen Gast abblitzen lassen wollen, greifen die Haustürwerber bisweilen zu rabiaten Drohungen – zum Beispiel, dass der bestehende Anschluss abgeschaltet oder die Energieversorgung gekappt würde.
Die Verbraucherzentrale Berlin rät, die dreisten Drücker unter keinen Umständen ins Haus zu lassen. Unternehmen, die beispielsweise turnusmäßig den Zählerstand ablesen, kündigen sich ordnungsgemäß an und weisen sich auch entsprechend aus.
Betroffene, die einen Vertrag abgeschlossen haben und später davon zurücktreten wollen, können von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, das bei sogenannten Haustürgeschäften besteht. Fehlt der entsprechende Passus in dem Vertrag, gilt dieses Recht sogar unbegrenzt.
So genannte "Drücker" gehen mit der Werbung für günstige Telefontarife über so genannte Preselction-Verträge hausieren oder werben in Einkaufszentren für ihre Angebote. Viele Verbraucher berichten, dass sie sich von den Werbern zur Unterschrift regelrecht genötigt fühlten
Oft geben sich die Werber als Mitarbeiter der Telekom aus. Oftmals werden nicht einmal Vertragsunterlagen ausgehändigt, so dass es den Verbrauchern hinterher umso schwerer fällt nachzuvollziehen, was sie überhaupt unterschrieben haben und vor allem, wie sie davon wieder loskommen.
Anfang 2010 fielen Werber der VR Com GmbH auf.Sie verkaufen Preselection-Verträge an der Haustür zwar weiterhin seinen Grundvertrag und Anschluss bei der Deutschen Telekom bzw. bei seinem derzeitigen Netzbetreiber. Dieser wird jedoch beauftragt, alle Gespräche künftig über den Dienste-Anbieter COLT Telecom zu führen. Entgegen der Verkaufsaussage des VR Com-Vertreters können allerdings doch Kosten auf den Verbraucher zukommen, die auf den ersten Blick nicht gleich zu erkennen sind.
Zwar fallen beispielsweise beim Tarif VR Com Light tatsächlich keine doppelten Grundgebühren an, dafür wird aber ein Mindestumsatz von 2,95 ?/mtl. festgelegt und auch für die Übersendung der Rechnung per Post wird ein Betrag in Höhe von 2,50 ?/mtl. gefordert. Dem Werber an der Haustür ist es außerdem egal, ob der Kunde bereits einen Flatrate-Vertrag bei seinem eigenen Netzbetreiber hat; ihm geht es lediglich um den neuen Vertragsabschluss
Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein v. 22.03.10
Angebliche Mitarbeiter der Telekom überreden die völlig unvorbereiteten Verbraucher, Verträge über den Kauf eines ein so genannten "Entertain Pakets", einen Internetanschluss und einen Installationsauftrag zu unterschreiben.