Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Box kostenlos beantragen – Test & Erfahrungen – 40 Euro gratis monatlich

Anbieter für kostenlose Pflegehilfsmittel Boxen

In der Pflege werden täglich verschiedenste Utensilien wie Einmalhandschuhe, Mundschutz, Bettschutzeinlagen oder auch Desinfektionsmittel benötigt.

Häufig zahlen pflegende Angehörige diese sogenannten Pflegehilfsmittel aus eigener Tasche. Das ist der Tatsache geschuldet, dass viele von ihnen gar nicht wissen, dass auf bis zu einem Betrag von 40 Euro ein gesetzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht.

Der folgende Ratgeber gibt wichtige Informationen rund um dieses Thema. Außerdem stellen wir Ihnen Anbieter für kostenlose Pflegehilfsmittel Boxen vor, welche Sie sich monatlich gratis nach Hause liefern lassen können.

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Anbieter Info

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📖 Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

In einem Heilmittelverzeichnis werden alle Produkte im Rahmen der Leistungspflicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen aufgelistet. Durch die Kassen werden die Kosten für entsprechende Produkte übernommen oder die Produkte dem Berechtigten leihweise zur Verfügung gestellt.

Auch Pflegehilfsmittel sind in diesem Verzeichnis festgehalten. Generell sind dabei aber nicht alle aufgeführten Hilfsmittel auch Pflegehilfsmittel.

Pflegehilfsmittelkatalog

Verschiedene Hilfsmittel werden anhand von Produktgruppen geordnet. Sämtliche Pflegehilfsmittel, welche eine Erleichterung für die häusliche Pflege darstellen sollen, finden sich in den Gruppen 50 bis 54.

Sie werden als Pflegehilfsmittelkatalog zusammengefasst, zu welchem die folgenden Pflegehilfsmittel gezählt werden:

  • Pflegehilfsmittel zur Pflegeerleichterung (PG 50)
  • Pflegehilfsmittel, die der Körperpflege sowie der Hygiene dienen (PG 51)
  • Pflegehilfsmittel, die eine selbständigen Lebensführung und auch Mobilität gewährleisten sollen(PG 52)
  • Pflegehilfsmittel, welche zur Linderung verschiedener Beschwerden beitragen (PG 53)
  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (PG 54)

Die in PG 54 enthaltenen, zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind aus hygienischen Gründen und aufgrund der Materialbeschaffenheit nur zu einmaligen Verwendung geeignet.

Was gehört zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln?

Betroffene sowie ihre Angehörigen können sich bei bestehendem Anspruch auf Erhalt von Pflegehilfsmittel im Pflegehilfsmittelkatalog darüber informieren, welche Produkte durch die gesetzlich geregelte Pauschale von 40 Euro erstattet werden. Es ist dabei unerheblich, für wen die Pflegehilfsmittel genutzt werden.

Zu den typischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören:

Pflegehilfsmittel Zweck
Einmalhandschuhe/ Fingerlinge Einmalhandschuhe sollen zwei Aufgaben erfüllen: Zunächst schützen sie die zu pflegende Person vor Verunreinigungen und Keimen, außerdem schützen sie jeden an der Pflege Beteiligten vor Infektionen oder anderen ansteckenden Erkrankungen. Damit sind Einmalhandschuhe ein unersetzliches Hilfsmittel in der Pflege.

Auch Fingerlinge sind als Hilfsmittel anerkannt, allerdings raten Experten zur Nutzung von Einmalhandschuhen.

Mundschutz Mit einem Mundschutz werden sowohl pflegende Person als auch Pflegebedürftiger vor Krankheitserregern geschützt. Schon bei einer einfachen Erkältung empfiehlt sich die Verwendung eines Mundschutzes.
Schutzkleidung/ Schutzschürzen Einwegkleidung oder auch –schürzen sollen vor allem die pflegende Person vor Verunreinigungen schützen. In der Regel besteht beides aus einem transparenten Kunststoff, ist wasserfest und zudem feuchtigkeitsabweisen.
Bettschutzeinlagen (saugfähig) Bettschutzeinlagen haben die Aufgabe, Körperflüssigkeiten aufzunehmen und damit das Bette und den Bezug zu schützen und dem Pflegebedürftigen zudem einen hohen Liegekomfort und Trockenheit zu bieten.

Alternativ zu Einmaleinlagen übernehmen einige Pflegekassen auch für zwei bis drei wiederverwendbare Unterlagen pro Jahr die anfallenden Kosten. Sie stellen einen Sonderfall dar, denn sie gelten dem Grundsatz nach nicht zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Allerdings bieten sie den Vorteil, weniger Müll zu verursachen. In diesem Fall muss aber ein Eigenanteil von 10 Prozent der Kosten (maximal 25 Euro) übernommen werden, sofern keine Zuzahlungsbefreiung besteht.

Weiterhin gehören Desinfektionsmittel zu den Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind:

Desinfektionsmittel für die Hände Die Desinfektion der Hände soll vor allem einen hygienischen Schutz vor möglichen Keimen bieten und so das Risiko der Übertragung von Infektionskrankheiten erheblich verringern. Desinfektionsmittel für die Hände gehören zum Pflegealltag und sollten regelmäßig und gemäß den jeweiligen Gebrauchsanweisungen verwendet werden. Dadurch wird nicht nur die Pflegeperson, sondern auch der Pflegebedürftige bestmöglich geschützt.
Desinfektionsmittel für Flächen Flächen (z. B. in der Küche, im Sanitärbereich) bieten mitunter optimale Bedingungen für die Entstehung von Krankheitserregern. Zur Minimierung der Risiken einer Infektion sollten deshalb entsprechende Flächen regelmäßig und auch großflächig mit einem entsprechenden Flächendesinfektionsmittel behandelt werden.

Was fällt nicht unter die Pflegehilfsmittel zu Verbrauch?

Inkontinenz ist bei pflegebedürftigen Personen in der Regel keine Seltenheit. Allerdings gehören Inkontinenzartikel nicht zu den Pflegehilfsmitteln, die im Pflegepaket enthalten sind.

Werden beispielsweise Windeln benötigt, dann ist ein Rezept vom Arzt notwendig. Dieses kann dann bei der Krankenkasse vorgelegt werden.

Ein Inkontinenz-Rezept muss folgende Angaben enthalten:

  • Kennzeichnung als Hilfsmittelrezept („7“)
  • Angabe der Diagnose (z. B. Harninkontinenz)
  • Name des jeweiligen Produkts (z. B. Inkontinenzwindeln)
  • Anzahl des Produkts (z. B. 4 Windeln zum Verbrauch)
  • Fallgruppe

Eine Kostenübernahme von Inkontinenzartikeln erfolgt durch die Krankenkasse nur, wenn auch eine Identifizierung der Fallgruppe erfolgt. Bei Fallgruppen handelt es sich um Begründungen für die Versorgung mit den jeweiligen Hilfsmitteln. So gelten als mögliche Fallgruppen/Begründungen:

  • Teilnahme am gesellschaftlichen Leben
  • Prävention eines Dekubitus (lokale Schädigung der Haut und des darunterliegenden Gewebes aufgrund längerer Druckbelastung)
  • Prävention möglicher Hauterkrankungen

🧑‍⚖️ Rechtliche Grundlage für die Bewilligung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch

Jeder gesetzlich Versicherte in der Pflegeversicherung hat gemäß § 40 Abs. 1 SGB XI einen Anspruch darauf, mit Pflegehilfsmitteln versorgt zu werden. Es werden dafür keine ärztlichen Rezepte benötigt, es muss allerdings ein Antrag auf Übernahme der Kosten für die Pflegehilfsmittel bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden.

§ 40 SGB XI enthält auch Regelungen über den monatlichen Zuschuss in Höhe von 40 Euro für alle Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Diese Pauschale gilt seit dem Inkrafttreten des sogenannten „Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I)“ im Januar 2015.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für die Beantragung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • anerkannter Pflegegrad (1 bis 5)
  • Pflege erfolgt in der Wohnung des Versicherten, in einer WG oder im betreuten Wohnen und wird von Angehörigen, Freunden oder auch Bekannten übernommen

📝 Der Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Pflegepaket

Eine ärztliche Verordnung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel ist – wie bereits erwähnt – nicht nötig. Für die Kostenübernahme der Pflegehilfsmittel muss bei der Pflegekasse allerdings ein Antrag gestellt werden.

Erhältlich ist der Antrag bei Pflegekassen oder auch bei Anbietern für Pflegehilfsmittel. Bei positiver Entscheidung der Pflegekasse ist die Antragstellung in der Regel nur einmal notwendig. Mitunter erfolgt in Ausnahmefällen aber auch eine zeitliche Begrenzung der Genehmigung. In letzterem Fall muss nach Ablauf der Frist ein neuer Antrag gestellt werden.

Der Antrag auf Kostenübernahme für Pflegehilfsmittel besteht aus mehreren Teilen. Nur wenn alle Teile, die notwendigen Dokumente und richtigen Anlagen gemeinsam eingereicht werden, kann eine Bearbeitung durch die Pflegekasse erfolgen.

Aus folgenden Teilen besteht der Antrag:

  • Formular zur Übernahme der Kosten für Pflegehilfsmittel (Anlage 4)
  • Erklärung zum Erhalt der Pflegehilfsmittel (Anlage 2)

Bevor Pflegehilfsmittel gekauft werden, muss Anlage 4 ausgefüllt und vom Versicherten selbst oder einem Bevollmächtigten (z. B. pflegender Angehöriger, gesetzlicher Betreuer) unterschrieben werden. In der Anlage erfolgt die Angabe der Pflegehilfsmittel, die monatlich zum Verbrauch benötigt werden. Werden später noch weitere Produkte benötigt, können die Angaben nachträglich geändert werden.

Mit Anlage 2 wird der Erhalt der Pflegehilfsmittel bestätigt. Auch dieses Formular muss vom Versicherten oder einem Bevollmächtigten unterschrieben werden.

Formloser Antrag meist ausreichend

Der Antrag auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch kann formlos erfolgen, muss aber die folgenden Angaben enthalten:

  • Name des Patienten
  • Geburtsdatum des Patienten
  • Art des Pflegehilfsmittels

Sofern eine Empfehlung des Arztes oder auch ein MDK-Gutachten (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) vorliegt, wird der Antrag in der Regel genehmigt. Zwingend erforderlich ist beides aber nicht.

Widerspruch bei Ablehnung

Mitunter kann es passieren, dass der Antrag auf Pflegehilfsmittel zunächst abgelehnt wird. Das ist natürlich ärgerlich, sollte aber kein Grund zum Verzweifeln sein.

In diesem Fall kann ein Widerspruch eingereicht werden. In diesem Fall sollte der Pflegekasse noch einmal eine detaillierte Begründung für die Notwendigkeit der Pflegehilfsmittel genannt werden. Wird auch auf den Widerspruch mit einer Ablehnung reagiert, bleibt leider nur der Gang zum Sozialgericht.

💶 Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln

Die Pflegekassen in Deutschland arbeiten mit Vertragspartnern zusammen, über welche der Bezug der benötigten Pflegehilfsmittel möglich ist. Allerdings ist diese Vorgehensweise nicht fest vorgeschrieben und so besteht auch die Möglichkeit, Pflegehilfsmittel bei einem anderen Anbieter zu beziehen. Grundsätzlich sollte dabei aber bedacht werden, dass mögliche Mehrkosten selbst übernommen werden müssen. Es erweist sich deshalb als sinnvoll, zunächst bei der zuständigen Pflegekasse nachzufragen, welche Leistungserbringer zur Verfügung stehen.

Für die Kostenübernahme der Pflegebox gelten grundsätzlich folgende Rahmenbedingungen:

  • Pflegehilfsmittel mit einem Festbetrag – Kostenübernahme durch die Pflegekasse im Rahmen des Festbetrags
  • Pflegehilfsmittel ohne Festbetrag – beim Vertragspartner werden die Kosten bis zu vereinbarten Preis übernommen, bei anderen Anbietern werden die Kosten bis zum niedrigsten Vergleichspreis übernommen

Wie erfolgt die Kostenübernahme?

Über die Regelungen des § 40 SGB XI setzt der Gesetzgeber mit der Pauschale von 40 Euro den Höchstbetrag für eine Erstattung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch fest. Aufwendungen, die über diesen Betrag hinausgehen, müssen Versicherte selbst zahlen.

Die Erstattung der Kosten kann auf unterschiedliche Weise erfolgen.

  1. Sachleistungen
    Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden dem Versicherten grundsätzlich als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat hierzu entsprechende Verträge mit verschiedenen Leistungserbringern geschlossen, von denen der Versicherte die Hilfsmittel erhält. Der Leistungserbringer nimmt die Abrechnung dann direkt mit der zuständigen Pflegekasse vor und der Versicherte muss die Kosten nicht mehr im Vorfeld auslegen.
  2. Erstattung der Kosten
    Durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz traten zum 1. Juli 2008 gesetzliche Änderungen in Kraft, welche die Kostenübernahme auch im Rahmen einer Erstattung vorsehen. Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel müssen nicht mehr ausschließlich bei den Vertragspartnern der Pflegekassen abgerufen werden. Es besteht vielmehr die Möglichkeit, entsprechende Pflegehilfsmittel auch in Drogerien oder bei anderen Händlern zu kaufen. Bis zu einem Betrag von 40 Euro monatlich werden die Kosten dann nach Vorlage einer Quittung von der zuständigen Pflegekasse erstattet.

Keine Zuzahlungspflicht

Bei Pflegebedürftigkeit müssen Versicherte zunächst grundsätzliche eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent (maximal 25 Euro) für Pflegehilfsmittel leisten, sofern keine Befreiung von der Zuzahlungspflicht besteht.

Ausgenommen von dieser Regelung sind gemäß § 40 Abs. 3 SGB XI allerdings diejenigen Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind. Für diese müssen Versicherte also generell keine Zuzahlung leisten.

📦 Test und Erfahrungen: Pflegehilfsmittel Box über einen Versand wie pflegebox.de oder hysana.de bestellen

Pflegehilfsmittel können – wie bereits erwähnt – natürlich auch in Drogerien, Sanitätshäusern oder Apotheken gekauft werden. Den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch müssen Versicherte oder die Angehörigen dann aber selbst stellen. Gerade das ist für viele Pflegepersonen, die ohnehin einen Spagat zwischen Familie und Beruf und der Pflege von Angehörigen vollziehen, mitunter mit einiger Bürokratie verbunden. Zudem müssen die Pflegehilfsmittel immer selbst beschafft werden.

Komfortabler erweisen sich Services wie pflegebox.de oder auch hysana.de. Sie bieten entsprechende Pakete, die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind und schicken diese direkt und Monat für Monat zum Versicherten oder dem Angehörigen. Die Abrechnung übernehmen diese Dienstleister direkt mit der Pflegekasse. Zudem bieten die meisten Anbieter auch Unterstützung bei der Beantragung der Pflegehilfsmittel vor der ersten Lieferung. Sie senden dem Versicherten oder der bevollmächtigten Person den Antrag zu, welcher ausgefüllt und unterschrieben wieder zurückgeschickt werden muss. Alle weiteren Schritte übernimmt dann der Pflegehilfsmittel-Versand und die Versicherten und ihre Angehörigen müssen sich um nichts mehr kümmern. So bleibt mehr Zeit für die Pflege.

In der Regel sind die Hilfsmittel-Pakete der Anbieter so zusammengestellt, dass auch der maximal zu erstattende Betrag von 40 Euro nicht überschritten wird und eine volle Kostenerstattung durch die Pflegekasse erfolgt. Die Pflegepakete werden jeden Monat automatisch nach Hause geliefert.

Pflegebox Vorteile

Die Vorteile liegen klar auf der Hand:

  • Die Pflegemittel Box kommt per regelmäßiger und komfortable Lieferung an die Haustür.
  • Durch Wegfall von Besorgungen bleibt mehr Zeit für die Pflege der Angehörigen.
  • Einfacher Prozess, da sowohl die Beantragung als auch die Kommunikation mit der Krankenkasse vom jeweiligen Anbieter übernommen werden.
  • Erstattungsanträge bei der Pflegekasse werden direkt vom Anbieter übernommen.
  • Bei Änderung des Bedarfs kann die Zusammenstellung der Hilfsmittel jederzeit geändert und somit an die individuellen Bedürfnisse angepasst werden.

 

Oben auf dieser Seite finden Sie empfehlenswerte Pflegebox Anbieter.

Behandlung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in der privaten Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung gilt der sogenannte Hilfsmittelkatalog. Er beinhaltet alle Hilfsmittel, welche die private Krankenversicherung erstattet.

Entsprechend dem gewählten Tarif haben Versicherte Zugang zum sogenannten offenen oder auch geschlossenen Hilfsmittelkatalog.

Dabei enthalten „offene Hilfsmittelkataloge“ in der Regel deutlich mehr erstattungsfähige Hilfsmittel. Eine private Krankenversicherung mit offenem Hilfsmittelkatalog ist allerdings auch mit einem höheren Beitrag als mit einem geschlossenen Hilfsmittelkatalog verbunden.

Da Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel in der privaten Krankenversicherung gesondert behandelt werden, erfolgt in Bezug auf die Kostenerstattung immer eine Einzelfallprüfung.

Pflegezusatzversicherung zur Übernahme weiterer Kosten

Für gesetzlich Versicherte besteht die Möglichkeit, die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung durch eine private Pflegezusatzversicherung zu erweitern. Dabei ist es möglich, die Kosten für Pflegehilfsmittel gezielt abzusichern. Ratsam ist hier aufgrund der zahlreichen Versicherungsmöglichkeiten eine genaue Prüfung, welche Leistungen tatsächlich notwendig sind und somit über die Zusatzversicherung abgedeckt werden sollen. Werden Pflegehilfsmittel benötigt, die über die Pauschale von 40 Euro hinausgehen, können die Kosten hierfür in der Regel über die Pflegezusatzversicherung erstattet werden.

Weitere Anbieter:

  • Pflegehase.de
  • Pflegeset.de
  • Formflex Pflegepakete
  • Sanubi
  • Seniobox

2 Gedanken zu „Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Box kostenlos beantragen – Test & Erfahrungen – 40 Euro gratis monatlich“

  1. Meine Mobilität ist sehr eingeschränkt. Deshalb habe ich eine stundenweise Alltagshilfe im Haushalt. Die Kosten dafür übernimmt die Krankenkasse. Nun meine Frage: wer ist z. B. verantwortlich für die kostenlose Bereitstellung von u. a. Einmalhandschuhe für die Haushaltshilfe? Ich – oder das Unternehmen der Alltagshilfe?

    Antworten
  2. Ich bin bei der DKV zu 100 % versichert nebst Plegezusatzversicherung. Wegen Inkontinenz (unter verordneter Spezialtherapie) benötige ich täglich bis zu 5 Einlagen z.B. Tena 3, die ich bisher selbst bezahlt habe, weil
    DKV die Zahlung abgelehnt hat, trotz Pflegegrad 2.
    Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Kostenerstattung oder auf Bezug einer kostenlosen Pflegebox mit u.a. diesen Einlagen und können Sie für mich die Voraussetzungen zum Bezug der Pflegebox schaffen?

    Antworten

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