Unerlaubte Telefonwerbung, Vertrag untergeschoben

Gesetz gegen unlautere Telefonwerbung v. 04.08.09

telefon Telefonbetrug wird in der in der Kriminalstatistik nicht gesondert erfasst.

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes ist am 04.08.09 in Kraft getreten. Verbessert wurde es durch das Antiabzockegesetz am 09.10.2013

Inhalt des Gesetzes:

  • Werbeanrufe sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Angerufenen zulässig.
  • Am Telefon abgeschlossene Verträge sind bereits ohne schriftliche Bestätigung nach Ablauf der Widerrufsfristen gültig. Das bedeutet: Am Telefon geschlossene Telekommunikationsverträge sind gültig! Ausnahme: Gewinnspiel-Verträge müssen ab 09.10.2013 schriftlich abgefasst werden (Textformerfordernis).
    Bankeinzüge, Abbuchungen per Lastschriftauftrag, sind nach dem neuen europäischem Recht nur noch mit schriftlicher Einwilligung des Verbrauchers erlaubt.
  • Für das Widerrufsrecht kommt es nicht darauf an, ob der Werbeanruf unerlaubt war, Bei unerlaubten Werbeanrufen beträgt die Frist zum Widerruf regelmäßig einen Monat.
  • Zeitschriftenabonnements, Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen und andere am Telefon geschlossene Verträge können nach den ab Juni 2014 geltenden Regelungen widerrufen werden. Einzelbestellungen von Zeitschriften und Zeitungen können nicht widerrufen werden. Aber Abonnements können jetzt immer widerrufen werden, unabhängig vom Abonnementspreis.
  • Die 14tägige Widerrufsfrist erlischt bei fehlenden oder falschen Belehrungen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Erhalt der Ware – , bei Dienstleistungen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
  • Bei einem am Telefon oder im Internet vereinbarten Anbieterwechsel (zum Beispiel Telekommunikation, Stromanbieter) obliegt dem neuen Anbieter der Nachweis, dass der alte Vertrag in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, gekündigt wurde. D.h., der neue Vertragspartner muss in Textform nachweisen, wann und wie Sie als Kunde Ihren alten Vertrag tatsächlich gekündigt haben.
  • Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken.
  • Eine Verletzung des Verbots der Rufnummernunterdrückung kann mit einem Bußgeld bis zu 10.000 Euro geahndet werden.(wie denn, wenn trotzdem die Rufnummer unterdrückt wurde?)
  • Verstöße gegen das Verbot belästigender Telefonwerbung können ab 09.10.2013 mit bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Die Bundesnetzagentur kann zukünftig auch Telefonwerbung unter Verwendung automatischer Anrufmaschinen als Ordnungswidrigkeit ahnden. Melden Sie Verstöße der Bundesnetzagentur
  • Wurden Leistungen schon innerhalb der Widerspruchsfrist erbracht, muss er die bis dahin vom Unternehmer erbrachte Leistung nur dann bezahlen, wenn er vor Vertragsschluss auf diese Pflicht hingewiesen worden ist und er dennoch zugestimmt hat, dass die Leistung vor Ende der Widerrufsfrist erbracht wird.

Wenn Sie eine Auftragsbestätigung erhalten, obwohl Sie lediglich der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt haben, widerrufen Sie umgehend und zwar schriftlich, am besten per Einschreiben.

Die Verbraucherzentralen rufen dazu auf, Verstöße an die Bundesnetzagentur zu melden. Wichtig sind dabei Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers sowie – wenn möglich – dessen Rufnummer. Zudem sollten der Name des auftraggebenden Unternehmens sowie der Grund des Anrufs angegeben werden können. Für die Meldung gibt es bei der Bundesnetzagentur ein spezielles

Die Verbraucherzentralen bedauern, dass Telefonverträge auch weiterhin ohne schriftliche Bestätigung gültig sind. So besteht weiterhin die Gefahr, dass Verträge untergeschoben werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) v. 26.03.09 und www.bundestag.de v. 26.03.09

Bundesgerichtshof bestätigt strenge Anforderungen an Zulässigkeit von Werbeanrufen

Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 10. Februar 2011, Az.: I ZR 164/09)

Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.

Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. „Check-Mail“) an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.

Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.

Widerruf bei Inhaltsänderungen eines bestehenden Vertrages

Viele Kunden werden am Telefon von ihren Telefonanbietern zur Verlängerung teurer Flatrateverträge überredet. Ein Widerrufsrecht wurde den Kunden mit dem Hinweis, dass es sich bei der Verlängerung ja nicht um einen Neuvertrag handele, nicht zugestanden.

Eine Kundin beschwerte sich bei der Verbraucherzentrale. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat mit Erfolg eine Musterklage eingereicht.

Das Widerrufsrecht gilt nicht nur für Vertrags-Neuabschlüsse, sondern auch für Inhaltsänderungen im Rahmen eines neuen Vertrags (OLG KOblenz v. 38.032012, Az: 9 U 1166/11). Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Telekom darf keine Verträge unterschieben

Das Landgericht Bonn hat der Telekom Deutschland GmbH auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hin verboten, Bestandskunden Tarifänderungen oder kostenträchtige Zusatzleistungen zu bestätigen, wenn die Verbraucher keine entsprechende Vertragserklärung abgegeben haben (Urteil vom 27. März 2012, Az. 11 O 46/11). weiterlesen

Rückruf-Trick, Rückruf nach Vertragskündigung

Rückruf nach Kündigung des Mobilfunkvertrags

Nach fristgerechter Kündigung ihres Mobilfunkvertrages erhielten Verbrauacher ein Schreiben von ihrem Telekommunikationsanbieter, in welchem der „Kündigungswunsch“ bestätigt, allerdings ausdrücklich um ‚Rückruf wegen offener Fragen‘ gebeten wurde.

Eine fristgerechte und bestätigte Kündigung, bei der noch Fragen offen sind? Klingt wenig einleuchtend. Aber was passiert, wenn Sie der Bitte nicht nachkommen: Verlängert sich der eigentlich gekündigte Vertrag um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht anrufen?

Hierüber verunsichert, rief eine Verbraucherin aus Wolfsburg die entsprechende Hotline an, stimmte aber nach eigenen Aussagen einer Vertragsverlängerung nicht zu. Kurz darauf erhielt ihre Tochter, die den Vertrag nutzt, einen Anruf auf dem Mobiltelefon. Auch sie hat dem offenbarten Angebot offensichtlich nicht zugestimmt. Wenig später ging eine Auftragsbestätigung über eine 24-monatige Vertragsverlängerung bei der Verbraucherin ein.

Mobilfunkanbieter dürfen nicht den Eindruck erwecken, die Kündigung werde erst durch die telefonische Bestätigung wirksam. Dies ist bereits mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei dem Anbieter der Fall. Schließlich hat dieser das Vertragsende mit seinem Schreiben konkret bestätigt. Die Verbraucherzentrale hielt dieses Geschäftsgebaren beispielsweise von Mobilfunkanbieters für irreführend und bekamen vom Landgericht Kiel (Urteil vom 09.04.2015, Az. 15 O 99/14) recht.

Quelle: „ Verbraucherzentrale Niedersachsen v. 06.05.15

Rückruf nach Abo-Kündigung

Das Landgericht Berlin hat die Axel Springer AG wegen unlauterer Abowerbung verurteilt. Das Gericht verbot dem Medienunternehmen, Kunden, die ihr Zeitschriftenabonnement gekündigt haben, mit der Aufforderung anzuschreiben, sie zurückzurufen, weil noch eine Frage aufgetreten sei, wenn der Kunde tatsächlich auf diesem Wege dazu bewegt werden soll, seine Kündigung zurückzunehmen (Anerkenntnis-Urteil v. 17. Februar 2012, Az. 16 O 558/11).Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte nach Beschwerde einer betroffenen Verbraucherin Klage gegen die Axel Springer AG eingereicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 27.03.12

Springer muss 60.000 Euro Ordnungsgeld zahlen

Der Axel Springer Verlag hatte sich nicht an das Urteil des Berliner Kammergerichts von 2012 gehalten und nach einer Abo-Kündigung dem Kunden die Fortsetzung seines Zeitschriftenabonnements nahegelegt. Der Verlag wurde deshalb vom Kammergericht Berlin (5 W 313/13 v. 10. Januar 2014) zu einem Ordnungsgeld von 60.000 Euro verurteilt.

Quelle: „ Verbraucherzentrale Hamburg v. 30.01.14

Rückruftrick von Finanzdienstleistern

Um das Verbot der unerwünschten Telefonwerbung zu umgehen, bedienen sich manche Finanzdienstleister einer neuen Masche: Sie lassen sich einfach zurückrufen.

Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten – doch jetzt haben einige Dienstleister einen neuen Trick auf Lager: Betroffene finden handgeschriebene Zettel im Briefkasten oder hinter dem Scheibenwischer an ihrem Auto. Darauf steht eine Telefonnummer und die Bitte, diese Nummer in einem bestimmten Zeitraum anzurufen, erläutert die Verbraucherzentrale Berlin.

Wer dieser Aufforderung nachkommt, lande bei einem Finanzdienstleister, der seine Angebotspalette aufzähle und dringend zu einem Beratungstermin rate. Verbraucher sollten dieses Angebot nicht annehmen, raten die Verbraucherschützer. Ansonsten würden sie in Werbegespräche verwickelt.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 29.08.11

Geben Sie nie Ihre Bankdaten preis

Nach Werbeanrufen die monatliche Telefonrechnung gründlich überprüfen

Schnell ist ein Vetrag untergejubelt und Beträge werden mit der Telefonrechnung abgebucht

Das Callcenters eines Handyproviders rief kürzlich den Pressesprecher der Rotenburger Polizei an und bot an, seinen Handyvertrag für das iPhone auf einen günstigeren Tarif umzustellen. Dabei handelte es sich nicht um einen großen Anbieter der Branche, sondern einen günstigen Provider mit Minutenabrechnung und Internet-Flatrate. Solche Angebote, bei denen man Geld spart, hört natürlich jeder gern.

In dem Gespräch bat die nette Dame am Telefon den Polizisten um Angabe seiner Kontoverbindung. Das machte den Beamten, der dienstlich oft mit Betrugsversuchen zu tun hat, stutzig. Verfügt doch sein Handyprovider über die Kontodaten. Der Polizeisprecher beendete das Gespräch daher, ohne sich weiter auf das Angebot einzulassen.

Bei der darauf folgenden Recherche im Internet stellte sich schnell heraus, dass es zahlreiche Beschwerdeführer gibt, denen mit der Preisgabe ihrer Kontoangaben ein zusätzlicher Handyvertrag angedreht wurde. Daher war der Beamte mit dem Schritt, das Gespräch zu beenden, gut beraten.

Die Polizei nimmt das zum Beispiel, auf keinen Fall Angaben zur Kontonummer am Telefon weiterzugeben. Kontonummern werden nur von unseriösen Geschäftspartnern am Telefon eingefordert. Da der Polizist bei dieser Gelegenheit auch gleich ermittelte, dass er nicht wie vertraglich zugesichert im besten mobilen Netz surft, sondern nur im Drittplazierten, wird er sich in Kürze einen neuen Handyprovider zulegen, der auf diese Tricks verzichtet.

Quelle: Polizeipresse Rotenburg, news aktuell gmbh v. 11.03.11

So wird Einwilligung untergeschoben, Gericht verbietet Erschleichen der Zustimmung

Das Landgericht Bonn (11 O 49/11) hat der Deutschen Telekom am 10.01.12 untersagt, Verbraucher ohne deren Einverständnis für Werbezwecke anzurufen. Zum Urteil

Die Klausel mit dem Einverständnis war bereits vorangekreuzt, so dass der Kunde die Passage hätte streichen müssen, um keine Werbeanrufe zu erhalten. Solche untergeschobenen Erklärungen sind nach der Rechtsprechung generell nicht zulässig.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 10.01.12

Das Landgericht Hamburg hat der Bauer Vertriebs KG auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hin eine raffinierte Form der Abowerbung verboten. Das Unternehmen hatte seine Abonnenten mit der Aufforderung angeschrieben, sich unter einer Servicenummer bei seinen Mitarbeitern zu melden. Wer die Nummer im guten Glauben der Notwendigkeit anrief, wurde am Telefon in ein Werbegespräch für ein weiteres Zeitschriftenabo des Bauer Verlages verwickelt.

Das Landgericht Hamburg sah diese Praxis als irreführend und belästigend an. Aufgrund des Anschreibens rechne der Verbraucher nur mit einem Telefonat über das bereits bestehende Abo und werde über den Anlass des erbetenen Rückrufs in die Irre geführt (Urteil vom 9. September 2011, Az.: 406 HKO 196/10).

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 28.09.11

Springer darf Zustimmung nicht erschleichen

Das Landgericht Berlin hat der Axel Springer AG per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung zu Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu bestätigen, wenn die Adressaten sich damit zuvor nicht einverstanden erklärt hatten (Beschluss vom 16.2.2011, Az.:96 O 17/11).

Bei der Verbraucherzentrale Hamburg hatten sich Anfang des Jahres zahlreiche Leser der WELT und des Hamburger Abendblatts über einen offensichtlich an eine große Zahl der Abonnenten versendeten Brief beschwert. Darin bedankt sich der Verlag „für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren“.

Empörte Verbraucher meldeten sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale Hamburg und versicherten, sie hätten eine solche Zustimmung nie gegeben.

Die Verbraucherzentrale kam zu dem Ergebnis, dass die Anschreiben gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und der Erschleichung der Zustimmung zur Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS dienen. Mit Abmahnung vom 12. Januar 2011 forderte die Verbraucherzentrale Hamburg den Springer-Verlag zur Unterlassung auf.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung wurde zunächst verweigert. Nachdem aber die Verbraucherzentrale Berlin, der ebenfalls Verbraucherbeschwerden vorlagen, die einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin erwirkt hatte, lenkte der Verlag ein und erkannte jetzt auch der Verbraucherzentrale Hamburg gegenüber die Abmahnung an

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 10.03.11

Mit der fettgedruckten Überschrift „Tolle Angebote warten aus Sie“, wird sich für das nette Telefonat vor ein paar Tagen bedankt. Weiter heißt es wörtlich:“ Gerne bestätigen wir Ihre telefonische Einwilligung, dass wir, unser Partner die Mainova AG und Dritte Sie ganz unverbindlich zu Werbung telefonisch kontaktieren dürfen. Für den Schutz Ihrer Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist gesorgt. Sie können Ihre Einwilligung selbstverständlich jederzeit widerrufen. Mit Ihrem Einverständnis können unsere Partner Ihnen die aktuellen und deshalb besonders attraktiven Angebote vorstellen. Und das sollten Sie sich auch weiterhin nicht entgehen lassen.“

Allerdings konnten sich die Verbraucher, die sich bei der Verbraucherzentrale Saarland meldeten, nicht an einen derartigen Anruf mit einer Einwilligung zu weiteren Anrufen erinnern. Die Verbraucherzentrale weist daraufhin, dass Werbeanrufe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zulässig sind. Anscheinend versucht die Firma auf diesem Wege diese Einwilligung den Verbrauchern unterzuschieben. Der Nachweis einer erteilten Einwilligung obliegt jedoch der anrufenden Firma.

Die Verbraucher sollten sich von diesem Schreiben nicht einschüchtern lassen. Sollten Werbeanrufe folgen, ist es empfehlenswert, sich die Telefonnummer, den Namen der Firma, das Datum, die Uhrzeit und den Zweck des Anrufes zu notieren. Diese Daten können auf das Formblatt der Bundesnetzagentur zu unerbetenen Anrufen eintragen und an die Bundesnetzagentur gesandt werden, die dann Maßnahmen gegen die entsprechenden Firmen einleiten kann. Die Formblätter gibt es im Internet auf den Seiten der Bundesnetzagentur

Quelle: Verbraucherzentrale Saarland e.V. v. 10.12.09

Auch brieflich angekündigte Werbeanrufe sind verboten

Werbeanrufe sind verboten, auch wenn sie zuvor brieflich angekündigt werden und sich als Meinungsumfrage tarnen (OLG Köln vom 12.12.2008.) Mit dem Slogan „Ihre Meinung zur Postbank ist uns wichtig“ hatte die Bank erklärt, man wolle in Zusammenarbeit mit einem Marktforschungsinstitut ausgewählte Kunden telefonisch befragen. Wer nicht angerufen werden wolle, solle dies einer kostenlosen Telefon-Hotline oder per Fax mitteilen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt diese Ankündigung für rechtswidrig und ging gerichtlich gegen sie vor. Die Postbank hatte erst Revision eingelegt, diese aber am 24.06.2010 zurückgenommen.

Rückruf unter 0800er Nummer

In der Werbung steht eine 0800er Nummer, die ist kostenlos. Es meldet sich aber nur eine Bandansage: „Alle Plätze sind belegt, dürfen wir später zurückrufen?“ Hinterlässt der Kunde seine Nummer, wird das als Einverständnis interpretiert.

So umgehen Firmen das Gesetz

Durch das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes sind die Werbeanrufer jetzt verpflichtet, ihre Rufnummer zu übermitteln. Bei Verstößen droht ihnen ein Bußgeld von bis zu EUR 10.000. Hierdurch soll es künftig leichter sein, einen unerlaubten Werbeanrufer zu identifizieren und gegen ihn vorzugehen.

Um diese Strafe zu umgehen, benutzen die unseriösen Werbeanrufer jetzt Internet-Telefonanschlüsse im Ausland und übermitteln dann eine ausländische Rufnummer, wodurch die Identifizierung des Anrufers fast unmöglich wird.

Gezeigt hat sich dieses Phänomen am Beispiel der Firma „Meine Lottowelt“. Diese Firma hat über eine schweizerische Rufnummer die Verbraucher angerufen um sie zur Teilnahme an Gewinnspielen zu animieren.

Die Verbraucherzentrale Bremen ist den entsprechenden Beschwerden der Verbraucher nachgegangen. Die führten über die Schweiz nach Griechenland, obwohl die Anrufer perfekt Deutsch sprachen. Der Schweizer Telefonprovider hat der Verbraucherzentrale Bremen mittlerweile die Abschaltung dieser Rufnummer zugesagt.

Die Verbraucherzentrale rät: Die Daten des Telefonats, wie Name des Anrufers, die Firma für die angerufen wird, die Rufnummer des Anrufers, Datum und Uhrzeit des Telefonats und den Grund des Anrufs zu notieren und sich an die „Aktion gegen unerlaubte Telefonwerbung“ auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bremen zu beteiligen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bremen v. 10.08.09

Was bedeutet ausdrückliche Zustimmung/Einwilligung?

Unternehmen dürfen sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 10.12.2014, Az. 2-06 O 030/14) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Werbefirma Planet 49 GmbH entschieden.

Außerdem stellten die Richter klar: Eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist unwirksam, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 09.02.15

Der Bundesgerichtshof gab der Verbraucherzentrale Berlin im Streit mit einem Berliner Telefondienstleister recht. Demnach ist eine Einwilligung in Werbeanrufe im Rahmen eines Gewinnspiels nur dann wirksam, wenn konkret die Unternehmen benannt sind, die anrufen dürfen. Damit wird ein freier Handel mit solchen Einwilligungen unterbunden. Andere formularmäßige Einwilligungen sind unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Als Konsequenz können solche Einwilligungen, etwa im Zusammenhang mit Gewinnspielen, nicht mehr frei gehandelt werden. (Az: I ZR 169/10)

Konkret gab der BGH der Verbraucherzentrale Berlin im Streit mit dem Berliner Telefondienstleister Primacall recht. Primacall besorgte sich Telefonnummern von Verbrauchern, die bei Internet-Gewinnspielen in Werbeanrufe eingewilligt hatten. Die Einwilligungen seien unwirksam gewesen. Eine Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt wird“, heißt es in den Leitsätzen des Karlsruher Urteils.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband www.vzbv.de v. 16.04.13

Nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 14. April 2011, Az. I ZR 38/10 Anforderungen an die Einwilligung in Telefonwerbung) ist die Telefonwerbung wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den an eine Einwilligung in Telefonwerbung zu stellenden Anforderungen genügt.

Wie eine Einwilligung in eine Werbung per E-Mail oder SMS erfordere auch eine Einwilligung in Telefonwerbung eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen.

Der BGH stellt klar, dass eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Im konkreten Fall beziehe sich die Einwilligungserklärung nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn und genüge daher nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung

Wann ist von einer ausdrücklichen Einwilligung auszugehen?

Unternehmen dürfen nur dann per Telefon, E-Mail oder SMS werben, wenn der Verbraucher zuvor in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat. Das hat das Landgericht München I vom 9.07.2010 (21 O 23548/09) und das OLG München vom 21.07.2011 (6 U 4039/10) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Pay-TV-Sender Sky entschieden. Damit stellten die Richter klar, dass Unternehmen ihren Kunden die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben dürfen.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband www.vzbv.de v.24.11.10

Hatte Kunde einen Vertrag unterschrieben, der auch eine Textpassage enthielt, nach der er mit Telefonwerbung einverstanden ist. Diese Erklärung ist jedoch unwirksam, entschieden die Richter. Denn die Klausel mit dem Einverständnis war bereits vorangekreuzt, so dass der Kunde die Passage hätte streichen müssen, um keine Werbeanrufe zu erhalten. Solche untergeschobenen Erklärungen sind nach der Rechtsprechung generell nicht zulässig (LG Bonn vom 10.01.2012 (11 O 49/11))

Wenn der Verbraucher gegenüber dem Werbenden erklärt hat, dass er mit dem Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken einverstanden ist. Die Einwilligung muss deshalb regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert oder anderweitig nachzuvollziehen sein.; Der Nachweis einer erteilten Einwilligung obliegt jedoch der anrufenden Firma.

Das insbesondere bei Darlehens-, Versicherungs- und Abonnementverträgen häufig bereits vorformulierte Einverständnis mit künftiger Telefonwerbung ist hingegen unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn diese Erklärung vom Kunden unterschrieben werden muss. Dennoch berufen sich viele Firmen noch auf solche Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie eine telefonische Betreuung ausschließen wollen.

Ein stillschweigendes Einverständnis reicht nicht. Wenn Ihnen eine Firma, zu der Sie in keiner laufenden Geschäftsbeziehung stehen, einen Brief schreibt und darin ankündigt, in Kürze werde Sie ein Vertreter anrufen. Schließlich liegt auch kein Einverständnis vor, wenn Sie selbst schriftlich, zum Beispiel durch Ausfüllen einer Werbeantwortkarte, nur um Informationsmaterial gebeten haben und Sie dann angerufen werden.

Um derartige Missverständnisse von vornherein zu vermeiden, sollten Sie die Telefonnummer in Werbeantwortkarten nicht angeben oder sie in Ihrem Briefkopf durchstreichen.

Quelle: Verbraucherzentrale Saarland v. 12.08.08

Versandhäuser dürfen nicht anrufen

Das Landgerichts Coburg hat einem Versandhaus verboten, private Telefonanschlüsse von Verbrauchern anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld (Az.: 1HK O 37/07 und 10 S 163/07)

Wie reagiere ich bei unberlaubten Anrufen?

Freundlichkeit ist hier fehl Platz. Sie können den Hörer auflegen oder pfiffige Gegenfragen stellen:

Wie heißen Sie?
Für welches Unternehmen rufen Sie an?
Was ist der Zweck Ihres Anrufes?
Woher haben Sie meine Telefonnummer?
Liegt mein Einverständnis für Telefonwerbung vor?

Liegt Ihr Einverständnis vor, fordern Sie den Anrufer auf, Ihre Daten zu löschen und verbieten Sie die weitere Nutzung.

Liegt Ihr Einverständnis nicht vor, fordern Sie den Anrufer auf, Ihre gespeicherten Daten zu löschen und verbieten Sie die weitere Nutzung. Drohen Sie auch ruhig mit der Verbraucherzentrale und Meldung an die Bundesnetzagentur.

Verraten Sie in dubiosen Anrufen/Befragungen auf keinen Fall persönliche Informationen, insbesondere keine Bankverbindungsdaten, persönliche Lebensumstände oder Aufbewahrungs- und Sicherungsmaßnahmen von Geldmitteln, Schmuck oder anderen Werten.

Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit des Anrufs, den Namen des Anrufers und des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf angeblich erfolgt, falls ersichtlich, die Rufnummer des Anrufenden.

So können Sie gegen unseriöse Telefonwerber vorgehen

Sie können eine E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de schicken. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, diese Nummern zu sperren.

Die Verbraucherzentralen können von den Telefonwerbern – notfalls gerichtlich – Unterlassung verlangen (eine freundliche Mahnung hilft meist nicht weiter). Für ein eventuelles gerichtliches Vorgehen brauchen sie von Ihnen handfeste Beweise.

Jeder kann beim Kampf gegen die telefonische Belästigung mithelfen, indem er die unerlaubten Anrufe dokumentiert und an seine Verbraucherzentrale weiterleitet. Online ist dies zum Beispiel auf den Seiten der Verbraucherzentralen möglich über das Beschwerdeformular unter www.vz-nrw.de/telefonwerbung.

Daneben liegen in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen vorgedruckte Postkarten „Kein Abschluss unter dieser Nummer“ bereit, auf denen die Eckdaten des unerlaubten Anrufs eingetragen werden können. Falls Verbraucher einverstanden sind, werden die eingehenden Beschwerden auch dazu genutzt, gegen die Unternehmen juristisch vorzugehen.

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