Einkauf im Internet – Online Shopping

Tatmittel Internet 2014, Grafik der Polizeiberatung, pdf-Datei.

I shopping m Jahr 2014 gab es laut polizeilicher Kriminalstatistik 73.713 Fälle von Warenbetrug, siehe Grafik der Polizeiberatung.

Die EU-Kommission verabschiedete am 24.07.13 neue Vorschriften für Zahlungsdienste. Mit der neuen Zahlungsdiensterichtlinie sollen Internet-Zahlungen für Einzelhändler und Verbraucher billiger und sicherer werden.

Das EU-Parlament stimmte am 08.10.15 in Straßburg für eine neue Vorschrift, die ab 2017 gelten soll. Verbraucher sollen mehr Auswahl bei mobilen und Online-Zahlungsdiensten bekommen. Bei der Zahlung mit Kredit- und Debitkarten (EC-Karten) sollen für den Kunden künftig keine Extra-Zuschläge mehr anfallen.

Die bereits beschlossenen Obergrenzen für Bankenentgelte (0,3% des Zahlbetrages) sind schon ab Ende 2015 gültig.

Streitschlichtung

Am 9. Januar 2016 hat die EU-Kommission die neue EU-weite Online-Plattform zur alternativen Streitbeilegung gestartet. Die Online-Plattform ist am 9. Januar 2016 zunächst für die außergerichtlichen Einrichtungen zugänglich gemacht worden, die als neutrale Dritte den Konfliktparteien bei der Lösungsfindung helfen werden. Über die Plattform können Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer online beigelegt werden. Ab 15. Februar 2016 werden dann Verbraucher und Unternehmer die Online-Streitbeilegung nutzen können. Grundlage ist die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

Online-Händler müssen auf ihren Websites und gegebenenfalls auch im Rahmen von E-Mails auf die OS-Plattform hinweisen und einen (leicht zugänglichen) Link zu dieser vorhalten. In diesem Zusammenhang müssen die Händler auch noch einmal ihre eigene E-Mail-Adresse angeben. Die Plattform Online Dispute Resolution – European Commission wird am 15. Februar 2016 in Betrieb genommen
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 08.01.16

Treuhandbetrug

Laut der Polizei Niedersachen setzen Cyber-Kriminelle bei vorgetäuschten Handeln falsche Treuhänder ein, um ihre Opfer dazu zu bringen, ihnen Geld zu überweisen. Bei dem sogenannten Treuhandbetrug bieten Kriminelle Ware zum Kauf oder Verkauf an und kontaktieren ihre Opfer oftmals über bekannte, seriöse Verkaufsplattformen im Internet, beispielsweise für Autoverkäufe, Immobilien oder Kleinanzeigen. Als Verkäufer einer Ware geben die Betrüger vor, sich zeitweilig außer Landes zu befinden, weswegen der Kauf über einen Treuhänder oder Transportdienstleister abgewickelt werden sollte. Dieser wird über eine gut gestaltete Homepage als seriöses Unternehmen dargestellt. Sobald Interessenten ihr Geld überweisen, sind sie bereits in die Falle getappt, denn den angeblichen Treuhänder gibt es gar nicht.

Manchmal gehen Kriminelle auch umgekehrt vor, indem sie Verkäufern vorgaukeln, dass sie das Geld für eine Ware bereits auf dem Konto eines seriösen Treuhänders eingezahlt hätten. Damit wollen sie erreichen, dass der Verkäufer die Ware unbezahlt versendet.

Um sich vor solchen Betrügern zu schützen, sollten Sie bei Angeboten oder Kaufgesuchen aus dem Ausland oder in englischer Sprache vorsichtig sein. Außerdem sollten Sie nur bekannte und seriöse Zahlungs- beziehungsweise Treuhanddienste oder Transportdienstleister nutzen – um dies herauszufinden, hilft meist schon eine Recherche über Suchmaschinen. Prüfen Sie Schecks immer bei Ihrer Bank, bevor Sie Ware versenden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei der Polizei nachzufragen und beispielsweise zugesandte Ausweiskopien überprüfen zu lassen.

Quelle: Newsletter www.buerger-cert.de v. 03.03.16

Darauf müssen Sie achten

Klar, dass Firewall und Virenprogramm immer auf dem neuesten Stand sein müssen.

Kreditkartennummern geben Sie nur über verschlüsselte Verbindungen weiter, z.B.SSL-Standard, https, erkennbar an dem Schloss-Symbol in der unteren Browserleiste.

Halten Sie PIN (Persönliche Identifikationsnummer oder Geheimzahl) und TAN (Einmalpasswort aus sechs Dezimalziffern) immer geheim.

Diese Regeln sollten Sie beachten

  • Vermeiden Sie Vorkasse.
    • Die Zahlung per Rechnung und der Bankeinzug ist sicherer. Auch betrügerische Online-Shops, die mit billigen Angeboten werben, verlangen Vorkasse. Ein Finanzagent überweist die eingehenden Geldbeträge auf ein ausländisches Konto. Die Ware sehen Sie nie.
    • Der NDR berichtete am 12.10.15 dass viele der Shops auf ahnungslose Nutzer registriert sind. NDR Info und das Verbrauchermagazin Markt fanden in einer gemeinsamen Recherche die Daten von 250 Betroffenen aus Deutschland und Europa, die größtenteils noch gar nichts vom Diebstahl ihrer Identität wussten.
    • Nachnahme ist teuer und man weiß nie, ob der bestellte Inhalt auch tatsächlich drin ist. Betrüger fälschen die im Impressum des Online-Shops angegebenen Steuernummern und Daten, kassieren die mit Vorkasse gezahlten Beträge und die bestellte Ware kommt nie an.
    • Händler besteht auf Vorkasse wegen schlechter SCHUFA
    • Was in der Schufa steht, muss nicht immer aktuell sein. Wie haben die Bank, der Händler usw. ihre Entscheidung getroffen und welches waren die ausschlaggebenden Kriterien? Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief an den gewünschten Vertragspartner (Bank, Versandhändler, Telekommunikationsunternehmen etc.) an. PDF Musterbrief Musterbrief der Verbraucherzentrale
  • Sicheres Passwort aus Zahlen, Zeichen und Buchstaben, mindestens aber 8 Zeichen lang. Benutzen Sie das Passwort nicht bei anderen Diensten..
  • Ist ein Gütesiegel des Online-Händlers vorhanden? Allerdings bietet auch ein Gütesiegel keine hundertprozentige Sicherheit. Die Internetseite www.trustedshops.de listet 9.000 geprüfte Online-Shops auf. Eine umfangreiche Zertifizierung überwacht die Einhaltung der von Verbraucherschützern empfohlenen Kriterien.
  • Sind Name und Anschrift des Händlers und die Bankverbindung angegeben? Finger weg, wenn nur ein Postfach angegeben ist.
  • Sind Angaben über Garantie und Widerrufsrecht vorhanden? Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen gerechnet ab dem Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher erst nach Vertragsschluss über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht informiert, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat nach Erhalt der Ware.
  • Vorsicht vor Phishing. Geben Sie nie persönliche Daten oder Kreditkartennummern in E-Mail-Links ein.
    Sind Lieferbedingungen und Versandkosten und andere Nebenkosten z.B. Steuern, Zoll, klar angegeben?
    Zahlen Sie nie über Western Union oder Money Gram. Bezahlen mit Rechnung ist am sichersten Da können keine Kreditkartendaten ausgespäht werden, kein Phishing beim Online-Banking.
  • Wurden Sie betrogen, verständigen Sie die Polizei
  • Ist in den AGB die Weitergabe der Kundendaten ausgeschlossen?
  • Beim Einkauf in Fernost: Achten Sie darauf, dass der Händler seine Waren auf einem Marktplatz mit Käuferschutz anbietet, also etwa auf dem Amazon Marketplace mit Amazon Payments oder bei Ebay mit Paypal-Zahlung. Neben diesen beiden Bezahlverfahren bietet auch der Kauf auf Rechnung oder per Lastschrift Schutz, falls ein Artikel nicht versendet wird, defekt ankommt oder erheblich von der Beschreibung des Verkäufers abweicht (Quelle:Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen).
  • Internet-Bestellbuttons müssen eindeutig beschriftet sein Die Formulierung auf der Schaltfläche muss „Zahlungspflichtig bestellen“ lauten oder zumindest entsprechend eindeutig sein.

Personalausweises als vertrauensbildende Maßnahme

Opfer einer sehr geschickten Form des Betruges wurde jetzt eine 45 Jahre alte Frau aus Kassel, die sich am heutigen Donnerstag bei der Polizei in Kassel meldete und ihren Fall den Beamten des Kriminaldauerdienstes schilderte. Demnach war sie auf Verkaufsplattformen im Internet auf der Suche nach einem i-Pad. Mit einer jungen Frau, angeblich einer Silke Bauer-Mathaus aus Saarbrücken, wurde sie schließlich handelseinig. Da die 45-Jährige aber Sorge hatte, im Internet auf Betrüger reinzufallen, übersandte ihr die angeblich in Saarbrücken wohnende 28 Jahre alte Verkäuferin des i-Pads elektronisch eine Kopie ihres angeblichen Personalausweises als „vertrauensbildende Maßnahme“. Das nette Foto der jungen Frau und die damit scheinbar auch zur Verfügung stehenden Personaldaten überzeugten schließlich die Kasselerin und sie überwies am 21. August den Kaufpreis in Höhe von 345,- Euro auf ein angegebenes Postbank-Konto.

In den folgenden Wochen tat sich aber nichts mit einer Lieferung, sodass die 45-Jährige nun versuchte, per Mail die angebliche Verkäuferin zu erreichen. Die war aber nicht mehr zu kriegen. Nach ersten Erkenntnissen aus aktuellen Ermittlungen handelt es sich bei dem elektronisch übersandten Personalausweis um eine Totalfälschung mit den Daten einer nicht existierenden Person. Auch die angegebene Anschrift in Saarbrücken gibt es nach Auskunft der dortigen Polizei nicht. Mit gleicher Masche und ebenfalls unter Verwendung dieser Personaldaten wurden zudem bereits Betrügereien in Limburg und Lehrte zur Anzeige gebracht.

Quelle: Polizeipresse Nordhessen, news aktuell gmbh v.12.09.13

Falsche Polizisten als Cyber-Betrüger

Cyber-Betrüger versuchen aktuell bundesweit massiv, auf Onlineverkaufsplattformen (hier www.quoka.de) Kunden für hochwertige Elektronikartikel (Ipad II) zu gewinnen.

Die Cyber-Betrüger gehen dabei wie folgt vor: Das günstige Angebot weckt die Vorstellung beim Interessenten, ein „Schnäppchen“ machen zu können. Vertrauen beim Kaufinteressenten wird erzeugt, indem die Betrüger vortäuschen, seriöse „Polizeibeamte“ zu sein. Als Beweis werden den potentiellen Käufern Kopien von Dienstausweisen via E.Mail übersandt. Was der Kunde nicht ahnt: die Dokumente sind verfälscht bzw. werden unberechtigt genutzt!

Später teilt der Cyber-Betrüger mit, dass es gerade leider Probleme mit seinem Girokonto habe, daher solle man den Kaufpreis an seine Schwester überweisen oder die Ware in Sylt abholen.

So motiviert überweist der Kunde, welcher nicht extra nach Sylt fahren kann, sein Geld auf ein deutsches Girokonto – die Warenlieferung bleibt jedoch aus.

Dies ist so, da die Onlinebetrüger bundesweit eine Vielzahl von Finanzagenten angeworben haben, welche den Tätern Ihr Girokonto für Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt haben. Die Finanzagenten leiten die Zahlungseingänge dann nach Abzug von 10 % via Geldtransferunternehmen (z.B. Western Union) an Geldempfänger im Ausland weiter.

Die Polizei rät

  • Nicht auf Girokonten dritter Personen überweisen (Verkäufer und Zahlungsempfänger müssen identisch sein!)
  • Identität des Verkäufers überprüfen – z.B. via Telefonrückruf.
  • Über den Verkäufer im Internet informieren – „googln“.

Quelle: Polizeipresse Göttingen, news aktuell gmbh v. 10.01.12

Grenzüberschreitender Internethandel europaweit vereinheitlicht

Am 19.12.2012 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie beschlossen.

(Richtlinie 2011/83/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011)

So wollen Firmen Kunden das Widerrufsrecht ausreden

So wollen Sie dem Internetkäufer einreden: „Mit dem ersten Login ist das Widerrufsrecht erloschen.“ Oder „Der Widerruf ist 2 Wochen lang möglich, wenn der Aktivierungslink noch nicht geklickt wurde

Alles Gelogen: Wenn ein Unternehmen Ihnen den Widerruf mit der Begründung verweigert, durch Beginn oder teilweisen Ausführung der Dienstleistung sei Ihr Recht erloschen, lassen Sie sich nicht verunsichern. Verweisen Sie auf § 312 d Abs. 3 BGB und informieren Sie die Verbraucherzentrale. Sie geht gegen solche Praktiken vor

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 21.04.11

Nutzungsentschädigung, Wertersatz

Online-Kunden dürfen die Ware prüfen Selbst wenn das Produkt, im vorliegenden Fall ein Wasserbett, dadurch an Wert verliert, kann es innerhalb von 14 Tagen gegen Erstattung des vollen Preises zurückgegeben werden (Urteil BGH v. 03.11.10, Az.: VIII ZR 337/09)

Einen Wertersatz müsse der Verbraucher nur leisten, wenn er das Produkt tatsächlich genutzt hat, nicht aber wenn der Wertverlust ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

Vorankündigung zur Nutzungsentschädigung im Fernabsatz

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EUGH) im September 2009 entschieden hat, dass eine nationale Regelung, nach der ein Unternehmer vom Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, nicht mit der EU-Richtlinie im Einklang steht, hat nun der Bundestag eine erneute Reform des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beschlossen. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, um wirksam zu werden.

Mit dem neugefassten § 312 e BGB wird es einen eigenständigen Paragraphen geben, der den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen regelt. Nach § 312 e Abs. 1 BGB soll bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren der Unternehmer vom Verbraucher nur dann Wertersatz erhalten, soweit dieser die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist.

In § 312 e Abs. 2 BGB wird der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen geregelt werden. Folgerichtig wird der jetzige § 312 d Abs. 6 BGB aufgehoben. Im neuen § 312 f BGB wird der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen geregelt.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 14.06.11

Einkauf im Ausland

Vorsicht bei Verträgen mit Unternehmen, die außerhalb der EU liegen. Sie können bei Streitigkeiten zwar klagen, die Klage muss allerdings im Ausland zugestellt werden und Sie müssen ein Urteil auch im Ausland vollstrecken. Nicht in allen Ländern ist die Anerkennung deutscher Gerichtsurteile und deren Durchsetzung gewährleistet.

Beim Kauf gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Streitfälle ist das Gericht zuständig, in dessen Gebiet die Leistung zu erbringen ist. Liegt das Unternehmen in einem Land der Europäischen Union, ist auch gewährleistet, dass die Entscheidungen deutscher Gerichte auch durchgesetzt werden können.

Reingefallen, Händler liefert nicht

Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein rät:

Dem unseriösen Shopbetreiber sollte eine Frist zur Lieferung gesetzt werden. Ob nach dem Verstreichen dieser Frist die Beantragung eines Mahnbescheides (betriebswirtschaftlich) Sinn macht, kann nur je nach Einzelfall beurteilt werden. Oftmals wird die juristische Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche wohl schon daran scheitern, dass man den Betrüger nicht zu fassen bekommt. Auf alle Fälle sollte man jedoch Strafanzeige wegen Betruges erstatten.

Einkauf mit elektronischem Personalausweis

Ab 1. November 2010 wird der bisherige Personalausweis durch den elektronischen Personalausweis abgelöst. Damit ist ein sicheres Einkaufen im Internet möglich.

BGH-Urteil Ebay-Kauf

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte vor Gericht gegen mehrere Formulierungen in den Kaufverträgen eines Ebay-Händlers geklagt. Der Verbraucher muss über die Vertragsbedingungen und die technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss informiert werden und die Möglichkeit zur Korrektur von Fehleingaben vorgesehen haben.

Wollen eBay-Händler sicher gehen, dass ihre Widerrufsbelehrungen rechtlich einwandfrei sind, müssen sie die amtliche Musterbelehrung wörtlich und vollständig übernehmen. Sie dürfen sich daraus nicht nur die Rosinen herauspicken.Im Internet handelnde Unternehmen müssen ihre Kunden unmissverständlich und vollständig über ihr Widerrufsrecht aufklären. Solange der Kunde nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, könne er die gekaufte Ware jederzeit zurückgeben.

Der bloße Gebrauchstest etwa eines Kaffeeautomaten oder das Anprobieren eines Kleides ist stets erlaubt und kann keinen Anspruch auf Wertersatz auslösen. Das heißt: In diesem Fall muss der Kunde keinen Wertersart für die Abnutzung von Waren zahlen, wenn sie die Ware nach 14 Tagen zurückgeben. (Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08).

Quelle: Verbraucherzentralen Bundesverband v. 09.12.09

Ab Juni 2010 gibt es allerdings eine Änderung: Von diesem Zeitpunkt an wird eine Widerrufsbelehrung zum Wertersatz, die unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgt, mit einer Belehrung vor Vertragsabschluss gleichgestellt. Käufer müssen dann ev. für die Nutzung der Waren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch doch noch Wertersatz zahlen.

www.sofort-überweisung.de

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen am 30.01.07 mitteilte, verlangt eine Firma PayNet AG (Gauting/München), die offensichtlich mit vielen Online-Shops zusammenarbeitet, auf der Internetseite www.sofort-überweisung.de PIN- und TAN-Nummer zum Zwecke der Überweisung bekannt zu geben. Wer mit sofortüberweisung.de bezahlt, gibt seine geheimen Daten (Pin und Tan) nicht auf den Seiten der eigenen Bank ein, sondern schreibt sie in ein Formular des Bezahldienstes, der sie zur Bank leitet. Theoretisch könnte der Bezahldienst die Daten also ausspähen.

Solchen Aufforderungen sollte man nicht Folge leisten und bei Online-Shops, die eine Bezahlung nur über diese Internetseite anbieten, lieber nichts kaufen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen. Wer mit seiner kontoführenden Bank die Teilnahme am Online-Banking vereinbart hat, stimmte den dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Diese sehen vor, dass Geheimzahlen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Die Firma PayNet AG ist jedoch ein solcher Dritter. Kommt es zu einem Missbrauch, kann der Geschädigte nicht damit rechnen, dass die Bank haftet.

Ähnlich arbeitet auch die t-pay online Überweisung.

Medikamente im Internet

Um Kosten zu sparen, kaufen zahlreiche Bürger Arzneimittel über das Internet, da sie dort meist günstiger zu erwerben sind. Doch hier ist Vorsicht geboten: Viele Verbraucher bewegen sich zu unbedarft im Netz und geraten dabei auch an Betrüger, die dort gefälschte oder minderwertige Arzneimittel veräußern.

Die gesundheitlichen Risiken für den Konsumenten sind bei Einnahme dieser Fälschungen häufig nicht abschätzbar.

Um auf Nummer sicher zu gehen, helfen folgende Tipps der Polizei

  • Beziehen Sie keine Medikamente von Anbietern im Internet, wenn diese verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Rezept verkaufen oder Arzneimittel anbieten, die in Deutschland nicht zugelassen sind.
  • Vorsicht vor Internetseiten, auf denen kein ausgebildeter Apotheker ihre Fragen beantworten kann
  • Prüfen Sie, ob auf der Internetseite eine Telefonnummer angegeben ist, unter der Sie eine Bestellung aufgeben können.
  • Achten Sie dabei immer auf die Angabe der Telefongebühren.
  • Angebote auf der Internetseite mit dem Hinweis „Mengenrabatt“, „Probepackungen“ oder „neue Heilmittel“ können ein Trick sein, um Sie als Kunde zum Kauf zu bewegen.
  • Vorsicht ist geboten, wenn es auf der Internetseite „Onlineberatungen“ zu Gesundheitsfragen gibt, die die ärztliche Verordnung ersetzen sollen.
  • Hände weg von Arzneimitteln, die Sie ohne Originalschachtel geliefert bekommen. Wenn Packung oder Tabletten ungewöhnlich aussehen oder riechen, dürfen die Medikamente nicht eingenommen werden.

Quelle: news aktuell gmbh v. 07.10.09

Vorsicht beim Kauf von Hunden und Katzen im Internet

Wegen ihrer Tierliebe wurde eine Frau aus dem Landkreis Neu-Ulm Opfer eines Betruges.

Die Dame antwortete in der vergangenen Woche auf ein Internet-Inserat, in dem ein französischer Bulldoggen-Welpe für 300 Euro zum Kauf angeboten wurde. Laut Inserat sei der „Hundestandort“ im Bereich Stuttgart. Während des E-Mail-Verkehres wurde jedoch geäußert, dass der Hund aus Schweden eingeflogen werden würde.

Gestern wurde sie dann per E-Mail aufgefordert, die 300 Euro mittels eines Geldtransferunternehmens nach Kamerun zu übermitteln, was die Frau auch tat. Kurz nach der Transaktion wurde ihr per E-Mail mitgeteilt, dass das Geld angeblich entwendet wurde und sie nochmals 300 Euro derartig transferieren solle.

Mit einer weiteren E-Mail – einer angeblichen Flugversandagentur – sollte sie schließlich 2.500 Euro für die Zollfreigabe bezahlen. Hierbei kam bei der Frau der Verdacht auf, dass sie betrogen wurde und erstattete Anzeige bei der Polizei. Die Polizei Senden hat daraufhin die Ermittlungen wegen Betruges übernommen, welche andauern.

Quelle: Polizeiprese Bayern v. 28.10.11

Bei der Kriminalpolizei in Limburg werden derzeit Ermittlungsverfahren geführt, bei denen Rassehunde zu günstigen Preisen angeboten worden waren. Die Welpen litten an Parvovirose, verursacht durch das Canine Parvovirus. Krankheitsverursacher und Symptome sind eng verwandt mit der Katzenseuche und verlaufen meist tödlich. Diese Erkrankung wurde in den vorliegenden Fällen von der Verkäuferin aus dem Landkreis Limburg-Weilburg verschwiegen.

Die Welpen hatte sie aus Osteuropa eingeführt, wo die Krankheit bei Hunden mangels Impfungen häufiger auftritt.

Wer sich ein Haustier anschaffen möchte, sollte sich grundsätzlich nicht nur vom Preis leiten lassen. Gerade bei der Internetauswahl ist vor einem Kauf auch der persönliche Kontakt zu suchen, am besten an der Wohnanschrift des Verkäufers. Obligatorisch sind natürlich Impfnachweise, um auch die genannten Parvovirose ausschließen zu können. Ein Blick auf die Elterntiere ist ebenfalls zu empfehlen, bevor per Kaufvertrag mit Kontaktdaten und Impfpass der Welpe und das Geld den Besitzer wechseln.

Umgekehrt ist es natürlich auch für gewissenhafte Tierzüchter wichtig zu wissen, wohin ihre Welpen gehen. Da kann ebenfalls ein Blick hinter die Kulissen verkaufsentscheidend wirken.

Quelle: Polizeipresse Westhessen, news aktuell gmbh v. 08.07.11

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