Abzocke-Rechnung & Kostenfallen im Internet

Inkassoaktion 2016 der Verbraucherzentrale

betrüger Sie haben auch schon einmal Post von einem Inkassobüro, Rechtsanwalt oder Forderungsmanagement erhalten? Dann machen Sie mit! Die Verbraucherzentralen sammeln bis zum 30. Juni 2016 Informationen über Kosten und Gebühren für Inkassoleistungen, um deren Umfang zu analysieren. Bitte der Verbraucherzentrale:“Schicken Sie uns Ihre Unterlagen und unterstützen Sie uns somit bei unserer Arbeit für alle Verbraucher. Sie haben die Möglichkeit, Ihre vollständigen Unterlagen (möglichst in einer PDF-Datei) über das Online-Formular hochzuladen, per Post unter dem Stichwort „Inkasso“ an die Verbraucherzentrale Niedersachsen, Jüdenstr. 3, 37073 Göttingen, zu senden oder per E-Mail an inkasso@vzniedersachsen.de“. Weitere Informationern siehe Verbraucherzentrale Niedersachsen v. 03.03.16

Jede zweite Forderung ist unberechtigt

Die Verbraucherzentralen haben vom 1. Mai bis 31. August 2015 Beschwerden über Inkassodienste gesammelt und über 1.400 ausgewertet. Mehr als die Hälfte der Forderungen sind willkürlich, die Höhe der Gebühren ist oft unverhältnismäßig.

Fast jede fünfte Forderung stammte von einem Telekommunikationsanbieter. Aber auch Gewinnspiel-Anbieter, E-Mail-Dienste, Dating-Portale und Versandhändler versuchten ihre Ansprüche geltend zu machen. In 56 Prozent der Fälle gab es gar keine Vertragsgrundlage für die Forderung. Inkassodienste sind nicht verpflichtet, die Ansprüche, die sie eintreiben, auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Die Auswertung zeigte auch, dass die Berechnung der Inkassogebühren uneinheitlich ist. Für einfache und standardisierte Zahlungsaufforderungen sind die Gebühren oft unangemessen hoch.

In einem Drittel der geprüften Anschreiben wurden massive Drohungen ausgesprochen. Verbraucher müssten beispielsweise mit Schufa-Einträgen, Strafanzeigen oder Zwangsvollstreckung rechnen. Betroffene zahlen häufig aus Angst, obwohl sie dazu möglicherweise gar nicht verpflichtet sind. In 20 Prozent der ausgewerteten Fälle wurden Verbraucher gedrängt, eine Ratenzahlungsvereinbarung zu unterzeichnen. Häufig ist daran ein vorformuliertes Schuldanerkenntnis gekoppelt. Mit diesem Trick schaffen sich die Inkassodienste eine gültige Rechtsgrundlage.

Weitere Informationen lesen Sie in der Auswertung von Verbraucherbeschwerden zu Inkassodiensten,eine Untersuchung der Verbraucherzentralen im Rahmen des Projektes Wirtschaftlicher Verbraucherschutz

Quelle: www.verbraucherzentrale.de v.26.11.15

BGH: Versuchter Betrug durch Betreiben von Abo-Fallen im Internet

Wird durch die Gestaltung einer Internetseite absichtlich verschleiert, dass ein Nutzer ein kostenpflichtiges Abonnement der angebotenen Leistung eingeht, stellt dies eine betrügerische Täuschungshandlung dar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.03.2014 entschieden (Az.: 2 StR 616/12).

Der Angeklagte hatte einen Routenplaner ins Netz gestellt. Man musste sich mit Namen ud Geburtsdatum anmelden. Der Klick auf „Route berechnen“ führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangsmöglichkeit zu dem Routenplaner gewährte.

Das Gericht hat ausgeführt dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kostenpflichtigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Die Verschleierung der Kostenpflicht ist eine Betrugshandlung

Der Angeklagte versandte Zahlungserinnerungen und drohte mit der SCHUFA. Er wurde wegen versuchten Betrugs zu zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof Karlsruhe v. 06.03.14

Trick mit kostenloser Registrierung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)) hat erfolgreich geklagt: Ein Internetanbieter darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben, wenn er die versprochene Dienstleistung tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet. Außerdem muss er klar über Kosten und Bedingungen informieren, zu denen sich ein Probe-Abo verlängert (Urteil des LG Köln vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13).

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Anbieter immer wieder, das neue Gesetz zu umgehen. Seit dem Inkrafttreten hat der vzbv bereits mehr als 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 28.08.14

Abzocker versuchen mit dem Button „Kostenpflichtig bestellen“ abzuzocken. Man bestllt etwas für einen kleinen Betrag und hat dann eine lange Vertragslaufzeit am Hals.

Abo-Falle beim Einkauf im Großhandelsshop

Das Gesetz gegen Kostenfallen schreibt eine Button-Lösung vor. Der Button muss die Bestellfläche eindeutig, z.B. mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder „kaufen“ kennzeichnen. Beim letzten Klick muss sichtbar sein, dass es sich um einen kostenpflichtigen Vertrag handelt. Aber Vorsicht, dieses Gesetz gilt nur für Geschäfte, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden.

Das Gesetz mit der Button-Lösung gilt nicht bei Großhandelsplattformen oder Business-to-Business-Portalen, die sich ausdrücklich an Firmen und Gewerbekunden richten. Der Hinweis auf die Kosten kann da wieder im Kleingedruckten versteckt sein. Denn die verbraucherfreundliche Button-Lösung gilt hier nicht.

Verbraucher sollten bei Großhandelsplattformen besser überhaupt nicht bestellen. Nicht nur wegen eventueller Abofallen. Verbraucher die dort bestellen, indem sie beispielsweise einen falschen Firmennamen angeben, verzichten z.B auf das Widerrufsrecht, was man als Verbraucher, nicht aber als Unternehmer automatisch hat bei Fernabsatzgeschäften. Bestimmte Gewährleistungspflichten können gegenüber Unternehmern eingeschränkt werden. Gegenüber Verbrauchern nicht.

Wer trotzdem in die Abofalle getappt ist, sollte sich Hilfe bei einem Rechtsanwalt oder bei der Verbraucherzentrale suchen. Denn wer bei der Registrierung auf der jeweiligen Webseite nicht gerade bewusst falsche Angaben gemacht hat – kann unter Umständen den Vertragsabschluss nachträglich anfechten.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 14.01.13, www.dradio.de v. 11.01.13

LG Berlin: Preise müssen deutlich erkennbar sein

LG Berlin vom 8.02.2011 (15 O 268/10)

Internetanbieter müssen auf ihrer Webseite klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Berlin einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma OPM Media GmbH statt.

OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen.

Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.

Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher. Die Firma biete lediglich die Technik und den Rahmen für ein virtuelles schwarzes Brett. Im Internet gebe es zahlreiche Online-Angebote, bei denen das Einstellen und Abrufen von Angeboten und Gesuchen kostenlos sei.

Ein durchschnittlich informierter Verbraucher, der mit dem Internet vertraut sei, gehe davon aus, dass ihn die Nutzung solcher Plattformen nichts koste. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar sind. Es sei daher besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse und sogar mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresentgelts einhergehe.

Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken.

Darüber hinaus erklärten die Richter eine Klausel für unzulässig, nach der das Jahresentgelt bereits im Voraus zu zahlen ist.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 08.02.11

Abofalle, so werden Sie abgezockt

Ein Klick genügt

5,4 Millionen – das sind elf Prozent aller deutschen Internetnutzer – sind nach Erhebungen des Sozialforschungsinstituts Infas auf eine Abo-Falle im Internet hereingefallen.

Im Internet wird z.B.für kostenlose Routenplaner, Horoskop-, Hausaufgaben- oder Rezeptdienste geworben. Lädt ein Surfer ein solches Angebot herunter, schließt er damit ungewollt einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Betreiber.

Vorsicht ist immer dann geboten, wenn der Surfer bei angeblich kostenlosen Angeboten aufgefordert wird, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sogar das Geburtsdatum in ein Formular einzutragen. In diesem Moment schnappt die Internetfalle zu. der Kunde hat ein kostenpflichtiges Abo für zwölf oder mehr Monate abgeschlossen. Wer nicht zahlt, erhält Post von einem Anwalt oder Inkasso-Unternehmen.

Bislang kostenlose Nutzung einer Internetseite auf einmal kostenpflichtig

Sie bekommen ein Mail:
„Die geänderten AGB gelten als stillschweigend angenommen, wenn du nicht binnen von zwei Wochen nach Erhalt dieser E-Mail einen schriftlichen Widerspruch hinsichtlich der AGB-Änderungen an uns sendest.“

So kommt selbstverständlich keine Vertragsänderung zustande. Die Verbraucherzentrale rät, auf eine solche E-Mail nicht zu reagieren und, falls eine Rechnung ins E-Mail-Postfach oder ins Haus flattert, diese keinesfalls zu begleichen. Eine Vertragsänderung bzw. das Zustandekommen eines Vertrages mit Verbrauchern bedarf der ausdrücklichen Annahme eines Angebotes. Durch durch einen fehlenden Widerspruch keine Kostenpflicht ausgelöst wird.

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin v. 16.09.11

Abofalle kostenlose E-Maildienste

Beim Login erscheint zuerst ein Fenster: „Zusätzlich bekommen Sie Treueprämien“, „Geburtstagsglückwünsche“ oder einfach ein „Dankeschön“. Oder es wird ein erweitertes Postfach mit einen größeren Speicher zum Testen angeboten, alles gratis. Schnell überliest man das Kleingedruckte, ein Klick und weg ist das Fenster, die Rechnung kommt per Post.

Anbieter senden zwar eine Mail mit der Vertragslaufzeit, Hinweisen zum Abonnement und einer Widerrufsbelehrung. Diese geht jedoch schnell in den zahlreichen Werbemails des Dienstes unter, auch weil der Betreff in vielen Fällen absichtlich unklar formuliert ist. Die Rechnung wird mit der Post versendet. Erst jetzt schrecken Betroffene auf – meist zu spät.

  • Lesen Sie immer das Kleingedruckte – Sternchenhinweise deuten auf wesentliche Informationen hin!
  • Fettgedruckte Wörter wie „kostenlos“ und „gratis“ sowie „Dankeschön“ locken an, können Sie mit einem unbedachten Klick in die Abofalle führen.
  • Wenn Sie in eine Falle getappt sind, müssen Sie unbedingt reagieren. Rat und Hilfe erhalten Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale

Quelle: Verbraucherzentale Niedersachsen v. 27.04.12

Smartphone Abofalle

Schnell mal mit dem Finger über ein Werbebanner gefahren und schon hat man ein kostenpflichtiges Abo am Hals.

Als Kunde kann man im Mobilfunk die Abrechnung für Drittanbieter generell sperren lassen. Hat man dies nicht getan, kann man die Zahlung des strittigen Betrages zwar verweigern, muss aber auf jeden Fall dem Provider den Grund dafür erklären. Verweigert man die Zahlung ohne weitere Erklärung, riskiert man die Sperrung der SIM-Karte.

Abzocke-Rechnung bezahlen?

Das OLG Frankfurt hat mit seinem Urteil klargestellt: Angebote mit versteckten Preishinweisen sind (OLG Frankfurt, Az.: 1 Ws 29/09) als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen. Stellen Sie Strafanzeige, wenn Sie sicher sind, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben

Bei allen Abzockerseiten liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Bei den betrügerischen Websites ist der Preis nicht leicht erkennbar, der Websurfer wird die Kosten der angebotenen Dienstleistungen irregeführt.

übereinstimmende Willenerklärung

Nicht jede Rechnung muss bezahlt werden. Betrüger versuchen Menschen mit Drohungen wie Anwaltskosten, Gerichtsverfahren, Strafanzeige, Schufa zu bewegen, ihre betrügerischen Rechnungen zu bezahlen. Voraussetzung für einen Vertrag ist,dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben

Vor Gericht hat ein solcher Vertrag nur Bestand, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass der Kunde über alle Bedingungen des Angebots informiert war und dies auch bewusst akzeptiert hat. Statt übereilt zu zahlen sollten Betroffene bei Zweifeln an einem Vertrag den Anbieter per Einwurfeinschreiben auffordern, erst einmal den angeblichen Vertragsschluss nachzuweisen. (Ein Einwurfeinschreiben gilt als zugestellt, wenn es der Postbote in den Empfängerbriefkasten geworfen hat. Wird ein benachrichtigtes Einschreiben mit Rückschein vom Empfänger nicht bei der Post abgeholt bekommen Sie die ganze Sendung zurück und haben keinen Nachweis über die Zustellung)

Vorsicht bei mehrfacher Mahnung vom Inkassounternehmen

Unberechtigten Forderungen unbedingt widersprechen und so Schufa-Eintrag verhindern

Wer sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, etwa weil es mit der genannten Firma gar keinen Kontakt gab, sollte sich trotzdem schriftlich mit Einschreiben äußern und die Forderung bestreiten. Ansonsten läuft man Gefahr, dass man zu Unrecht in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen wird und riskiert ggf. unnötig einen Prozess.

Mit den neuen Antiabzockegesetz müssen Inkassodienstleister neben dem Auftraggeber künftig auch den Forderungsgrund mit Datum des Vertragsabschlusses nennen. Auf Nachfrage ist dem Verbraucher zudem der Name des ursprünglichen Vertragspartners zu nennen, weil Forderungen häufig abgetreten werden. Dies soll es den Verbrauchern leichter machen zu überprüfen, ob die behauptete Forderung berechtigt ist, und Abzocker schneller entlarven. Leider erst ab Mitte 2014. (Quelle: www.vzbv.de v. 27.06.13)

Gibt es das Inkassounternehmen überhaupt?

Im Internet sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de sämtliche amtlich zugelassenen Inkasso-Unternehmen verzeichnet. Ist das Inkassounternehmen dort nicht verzeichnet, wenden Sie sich an die Polizei denn vermutlich handelt es sich dann um Betrüger.

Die in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind unter www.rechtsanwaltsregister.org zu finden.

Vorsicht bei Ratenzahlungen

Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät: Unklare Online-Rechnung zurückweisen Vorsicht bei Ratenzahlungen, diese werden in der Regel als Anerkenntnis der Forderung gewertet. Allerdings stellt auch eine Zahlung der Rate für das erste Jahr, der in der Regel für zwei Jahre geschlossenen Verträge, nicht automatisch ein Anerkenntnis der Forderung dar, wie es in den Mahnschreiben gern behauptet wird. Bei dieser Sachlage sollte in jedem Fall rechtlicher Rat gesucht werden. Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

Abmahnungen per E-Mail

Seriöse Anwälte versenden Abmahnschreiben immer per Post und nie per E-Mail. Den Anwaltsschreiben ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Zahlen Sie bei E-Mail-Abmahnungen nicht. Sendet man eine Antwort zurück, ist die eigene E-Mail-Adresse für alle Zeiten in den Computern der Spammer vorhanden. Das Beste ist, die Forderung einfach zu ignorieren und die E-Mail sofort zu löschen.

Betrüger verlangen per E-Mail oft eine Zahlung per Paysafecard. So bleiben sie selbst anonym, was eine Strafverfolgung kaum möglich macht. Zum Versand der E-Mails werden übrigens nicht selten deutsche Firmen-Server gehackt und für den Versand der Betrüger-Mails manipuliert.

Drohung mit Strafanzeige und Schufa

Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen, wenn Ihnen in den Mahnungen ein Strafverfahren angedroht wird, sofern sich herausstellen sollte, dass tatsächlich von Ihrem Computer („IP-Adresse“) die entsprechende Seite angeklickt wurde oder dass Sie angeblich falsche Angaben gemacht haben. Wer lügt, macht sich nicht strafbar! Es ist Ihr gutes Recht zu bestreiten, dass eine Forderung besteht und berechtigt ist – sogar dann, wenn Sie sich selbst unsicher sind. Es wird auch nicht tatsächlich Strafanzeige erstattet, sondern nur damit gedroht.

Strittige Telefonrechnung- Drohung mit der Schufa

Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Vodafone seinen Kunden bei bestrittenen Forderungen nicht mit einem Schufa-Eintrag drohen darf (Urteil vom 19. März 2015, Az. I ZR 157/13).

Nach dem Gerichtsurteil gilt nun: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstanden, müssen keine Schufa-Meldung mehr fürchten.

Das Urteil wurde von der Verbraucherzentrale Hamburg erstritten. Gegen das vorangehende Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf war der Telekommunikationskonzern in die Revision zum BGH gegangen.

Die Versendung von Zahlungsaufforderungen durch ein Inkassounternehmen unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Schufa-Meldung ist unzulässig, wenn der Adressat des Schreibens der geltend gemachten Forderung bereits widersprochen hat. Dies hat das Landgericht Köln auf Antrag der Wettbewerbszentrale entschieden und ein Inkassounternehmen zur Unterlassung einer solchen wiederholten Belehrung verurteilt (LG Köln, Anerkenntnisurteil vom 03.03.2016 – 81 O 118/15).

Was muss ich bei Rechnungen von Inkassobüros prüfen?

Gibt es das Inkassounternehmen überhaupt?

Im Internet sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de sämtliche amtlich zugelassenen Inkasso-Unternehmen verzeichnet. Ist das Inkassounternehmen dort nicht verzeichnet, wenden Sie sich an die Polizei denn vermutlich handelt es sich dann um Betrüger.

Die in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte sind unter www.rechtsanwaltsregister.org zu finden.

Mit den neuen Antiabzockegesetz müssen Inkassodienstleister neben dem Auftraggeber künftig auch den Forderungsgrund mit Datum des Vertragsabschlusses nennen. Auf Nachfrage ist dem Verbraucher zudem der Name des ursprünglichen Vertragspartners zu nennen, weil Forderungen häufig abgetreten werden. Dies soll es den Verbrauchern leichter machen zu überprüfen, ob die behauptete Forderung berechtigt ist, und Abzocker schneller entlarven. Leider erst ab Mitte 2014. (Quelle: www.vzbv.de v. 27.06.13)

Die Verbraucherzentrale Sachsen teilt mit: Rechnungen, auch von Inkassobüros, sollte man nie ungeprüft bezahlen. Es ist zunächst zu klären, ob der Absender überhaupt eine Inkassoerlaubnis hat. Diese wird durch den Präsidenten des Landgerichtes erteilt.

Weiterhin ist zu prüfen, ob die Hauptforderung, beispielsweise für Waren, die im Versandhandel gekauft wurden oder für hohe Telefonkosten, nach Grund und Höhe rechtmäßig und unbestritten ist und ob man sich tatsächlich schon in Verzug befindet. Möglicherweise ist die Forderung bereits verjährt.

Im letzten Schritt sollte man die Kosten unter die Lupe nehmen, die das Inkassobüro neben der Hauptforderung verlangt, z.B. Verzugszinsen, Inkassogebühren und Schreibauslagen. Der Streitwert bestimmt hier die Kosten. Pflicht des Inkassobüros ist es, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch, dass in etwa die Maßstäbe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angewendet werden. Gegebenenfalls sprechen auch besondere Umstände dagegen, dass ein Schuldner diese Nebenkosten zahlen muss.

Anspruch Mahnbescheid

Kommt ein Mahnbescheid müssen Sie unbedingt widersprechen.

Reagieren Sie nicht auf einen Mahnbescheid, haben Sie die Forderung praktisch anerkannt und der Gläubiger kann zwangsvollstrecken.

Wer Fragen zu Rechnungen und Inkassobüros hat, kann sich an die Beratungsstellen der örtlichen Verbraucherzentrale wenden.

Abzockschutz

Der Verbraucherzentrale Bundesverband teilt mit:

Da Aufklärung und Abmahnungen nicht mehr ausreichen, haben der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Zeitschrift Computerbild ihre Kräfte gebündelt.

Eine Hilfe für Internetnutzer bietet jetzt die von Computerbild entwickelte Software „Abzock-Schutz“. Das kostenlose Programm lässt sich einfach in die Browser Firefox und Internet Explorer integrieren. Es warnt die Internetnutzer vor dem Besuch unseriöser Seiten und verweist auf gebührenfreie Alternativen“, erklärt Chefredakteur Hans-Martin Burr. Herz der Software ist eine Datenbank, die bei jedem Start des Browsers aktualisiert wird.

Eine Allianz aus Verbraucherschützern, Anwälten, dem Internetportal abzocknews.de und der Computerbild-Redaktion ergänzt diese Sperrliste ständig weiter. Zusätzlich kann jeder Nutzer selbst verdächtige Seiten melden.

Die Software kann bei www.computerbild.de heruntergeladen werden.

Es gibt außerdem die Browsererweiterung WOT („Web of Trust“,ein Add-On vom Projekt Pretty Good Privacy -PGP) für den Internetexplorer und für Firefox. Über einen Farbkreis wird im Browser angezeigt, als wie glaubhaft andere User die Seite eingestuft haben. Das bietet zwar keine 100prozentige Sicherheit, ist aber eine gute Hilfe zum Erkennen von Abzockeseiten.

Browser-add-on „Kostenfinder“

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat das add-on entwickelt. Es markiert automatisch Begriffe auf einer Webseite, die auf mögliche Kosten hindeuten, auch wenn diese Begriffe außerhalb des sichtbaren Bereichs im Browser liegen (Ausnahme: Begriffe zu Kosten, die als Bilddateien auf der Internetseite eingebunden sind).

OpenOffice.org und Abofallen

OpenOffice.org will gegen zweifelhafte Anbieter vorgehen, falls der Download von OpenOffice zu einem ungewollten Abovertrag führte. Sie können Ihren Fall abgezockt@openoffice.org melden

Rechnung für Verstorbene

Es gibt Menschen, denen ist nichts heilig. Sie werten in den Zeitungen die Todesanzeigen aus. Die Trauer der Angehörigen wird schamlos ausgenutzt.

Den Hinterbliebenen schicken Sie eine Rechnung für die Todesanzeige in der Zeitung . Ein Zahlschein ist beigefügt. Beim näheren Hinsehen, entpuppt sich das Schreiben als Angebot für eine weitere Todesanzeige.

Es wurden auch schon Rechnungen für einen Eintrag im „Bundessterbeanzeiger“ versandt. So ein Anzeiger existiert überhaupt nicht,

Oder die Erben erhalten eine Rechnung über angeblich offene Arztliquidation oder eine zu Lebzeiten bestellte Warenlieferung.

Die Kriminalpolizei rät daher Angehörigen und Hinterbliebenen, offene Rechnungen über Warensendungen eingehend zu prüfen.

Rat und Hilfe

Reingefallen? Was tun?

Nicht zahlen! Bestreiten und widersprechen Sie der Forderung und machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses zu erfragen.

Ist die Anschrift des Rechnungsversendersbekannt, widersprechen Sie der Forderung. Hier ein Musterbrief der Verbraucherzentrale.

Da die Betreiber der Abofallen zumeist im Ausland sitzen, ist ein direktes Vorgehen (Unterlassungsklage durch Verbraucher oder Verbraucherzentrale) schwierig. Dies umso mehr, als das die Identität der Hintermänner bewusst verschleiert wird.

Schreiben Sie so an die Bank/Sparkasse, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll (Kontoinstitut über Bankleitzahl ermitteln)

Rat und Hilfe sowie konkrete Musterbriefe und individuelle Rechtsberatung bieten die Verbraucherzentralen vor Ort: www.verbraucherzentrale.info.

Einen Überblick zu dieser Thematik bietet die Übersicht der Verbraucherzentrale Hamburg. Abofallen im Internet, PDF-Datei

In Österreich wurde jetzt beim beim österreichischen Internet Ombudsmann eine Top-Ten der dubiosen Internet-Dienste veröffentlicht. Mit dabei: viele Namen, die auch in Deutschland für Ärger sorgen.

Schadensersatz bei bei Abwehr von AboFallen -Forderungen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Marburg (AZ. 91 C 981/09, vom 8. Februar 2010) muss der Inkasso-Anwalt Olaf Tank Kosten in Höhe von 46,31 Euro erstatten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen seiner Forderungen für die Abofalle opendownload.de enstanden sind.

Wenn eine Abofallen-Seite „ersichtlich darauf angelegt ist, Internetbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots“ kann Schadensersatz fürdie entstandenen Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung beansprucht werden (AG Karlsruhe Az. 9 C 93/09).In dem Verfahren ging es um die Inkasso-Anwältin Katja Günther für ein dubioses „Geburtstags-Archiv“

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 22.03.10, erwähnt wird www.heise.de v. 13.03.10

Gewinnabschöpfungsanspruch bei „Kostenfalle“ im Internet

Ein Betreiber von Abofallen-Internetseiten muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Auskunft ber seine Einnahmen erteilen und die erzielten Gewinne an den Staatshaushalt abgeben Urteil vom 20. Mai 2010 (Az.: 6 U 33/09).Im vorliegenden Fall war der Seitenbetreiber bereits abgemahnt worden.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in mehreren Abofallen-Seiten eine „arglistige Täuschung“ im Sinne des BGB (Paragraf 123, Abs. 1). Die Richter verurteilten einen Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen. Sehr ausführlich und differenziert setzte sich die Kammer in ihrer Begründung zu den Berufungsurteilen vom 4. Dezember 2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) mit der Thematik „Abofallen“ sowie mit den Gewohnheiten von Websurfern auseinander.

Das Landgericht Hanau hat mit Urteil v. 07.12.07 Az. 9 O 870/07), dass die Preise bei einem Online-Angebot nicht versteckt werden dürfen. Der Preis darf nicht versteckt in den AGB oder z.B. im Text am unteren Seitenrand des Angebot versteckt sein. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.

Rechnungsprüfung an der Haustür

Vertreter bieten an der Haustür die Überprüfung von Telefon- und Stromrechnungen, Hartz IV-Bescheiden, Rentenbescheiden usw. an. Überprüft werden soll die rechnerische Richtigkeit. Für die Überprüfung wird dann eine fette Prüfungsgebühr verlangt. Sogar mehrjährige Mitgliedschaften werden untergeschoben. Mit Mahnungen und Drohung mit SCHUFA-Einträgen wird den Verbrauchern Angst gemacht. Das Zahlen Sie nicht, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale.

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