Kaffeefahrten: Betrug mit Arznei-Wundermittel und Nahrungsergänzungsmittel

Wundermittelbetrug-Verhaftung in bundesweitem Großverfahren

Oftmals mit dem harmlosen Begriff „Kaffeefahrten“ verniedlicht, zeichnet sich nicht selten ein betrügerisches Millionengeschäft ab. In einem solchen Fall ermitteln derzeit Kripo und Staatsanwaltschaft in Gießen in Zusammenarbeit mit Polizeidienststellen in ganz Deutschland. Das umfangreiche Verfahren richtet sich gegen bislang 23 Beschuldigte.

Strafanzeige lohnt sich

falsche mittel Auf die Spur kamen die Ermittler durch die Strafanzeige eines 84-Jährigen aus Norddeutschland. Dieser hatte im Jahr 2010 eine Einladung mit einem Gewinnversprechen erhalten. Die Busfahrt führte von Hamburg nach Niedersachsen zu einem abgelegenen Gasthof. Dort wurde dann neben anderen Produkten auch ein Nahrungsergänzungsmittel als neues Gesundheitswundermittel aus den USA angepriesen, das bislang nur Spitzensportlern vorbehalten gewesen sei und mit seiner einzigartigen Wirkung nun auch in Deutschland vertrieben werden solle. Auch der 84-Jährige ließ sich von dem Verkaufsgeschehen beeindrucken. Er sah in dem Wundermittel eine Chance, seine angeschlagene Gesundheit zu verbessern. Ein paar Tage später wurde er in seiner Hamburger Wohnung aufgesucht. Ihm wurde das „Wundermittel“, bei dem es sich um schlichte Nahrungsergänzungsmittel handelte, überbracht, für das er insgesamt 3.400 Euro zahlen sollte. Der 84-jährige hat zwar schwere körperliche Leiden, aber einen klaren Kopf. Als er feststellte, dass sich nach Einnahme der teuren Nahrungsergänzungsmittel keinerlei Linderung und Wirkung einstellte, machte er sich im Internet schlau, stellte zunächst eigene Ermittlungen an und versuchte rechtlich gegen die Firma und das Geflecht an Beteiligten vorzugehen. Als er dabei nicht weiter kam, wandte er sich an die Polizei in Hamburg.

Die Ermittlungen der in Hamburg auch für Verbraucherschutzdelikte zuständigen Wasserschutzpolizei hatten im September 2011 in Norddeutschland mehrere Durchsuchungen zur Folge, so unter anderem bei einem Großhändler in Bremen, der Nahrungsergänzungsmittel vertreibt. Eine Vielzahl von Geschäftsunterlagen wurde sichergestellt. Bei der Auswertung stießen die Ermittler erstmalig auch auf die Verbindung zu einem Hersteller der Nahrungsergänzungsmittel in Mittelhessen, bei dem es sich um das auf der Kaffeefahrt des 84-jährigen viel gepriesene „Wundermittel“ handelte.

Aufgrund des Umstandes, dass sich eine der Produktionsstätten im mittelhessischen Bereich befand, übernahm die Staatsanwaltschaft Gießen die weiteren Ermittlungen. Schnell wurde deutlich, dass die Aufdeckung der weitverzweigten Geschäftsstrukturen einen überdurchschnittlichen Ermittlungsaufwand erforderte. Neben den länderübergreifenden Polizeidienststellen wurden nunmehr auch die Landeskriminalämter in Hamburg und Berlin sowie die zuständigen Kriminalkommissariate in München und Würzburg an den Ermittlungen beteiligt. Eingebunden in die Ermittlungen wurden darüber hinaus die Veterinärbehörden des Lahn-Dill-Kreises in Herborn und Bremen sowie das Hessische Landeslabor in Kassel, zwecks näherer Untersuchung und Begutachtung der Nahrungsergänzungsmittel.

Ein 65-jähriger Betreiber der genannten Produktionsstätte in Mittelhessen wird beschuldigt, die inkriminierten Nahrungsergänzungsmittel für einen Bremer Großhändler produziert zu haben. Bisherigen Erkenntnissen zufolge erfolgten die Herstellung und der Vertrieb ohne Überprüfung durch die dafür zuständigen Behörden. Weder die Herstellung noch die Deklaration entsprachen den dafür zu beachtenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften.

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse beantragte die Staatsanwaltschaft Gießen beim Amtsgericht in Gießen insgesamt 16 Durchsuchungsbeschlüsse für Objekte in Hessen, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Bayern und Berlin. Anfang Juni wurden die Durchsuchungsbeschlüsse unter Beteiligung von über 100 Polizeibeamten und drei Staatsanwälten aus Gießen vollstreckt. Gegen den 65-Jährigen und seine Lebensgefährtin, der eine Beteiligung angelastet wird, erließ der Haftrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehle. Der 65-Jährige wurde in Untersuchungshaft genommen, der Haftbefehl gegen die Frau gegen eine Kautionszahlung außer Vollzug gesetzt.

15 Europaletten verkaufsfertige Nahrungsergänzungsmitteln beschlagnahmt

Neben umfangreichem Daten- und Aktenmaterial in nahezu allen Durchsuchungsobjekten, darunter rund 200 Aktenordner sowie mehrere PC und Laptops, wurden bei dem Händler in Bremen insgesamt 15 Europaletten mit in Mittelhessen produzierten verkaufsfertigen Nahrungsergänzungsmitteln und ein Kfz beschlagnahmt. In der Produktionsstätte stellten die Ermittler mehrere tausend mit Nahrungsergänzungsmitteln gefüllte Ampullen, 22 Europaletten mit Verpackungsmaterial, rund 200 kg Rohstoffe sowie fünf Maschinen zur Herstellung, Befüllung und Verpackung der Nahrungsergänzungsmittel sicher. Darüber hinaus wurden Geldwerte in sechsstelliger Gesamthöhe auf verschiedenen Konten vorläufig gesichert.

Verstoß gegn Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und Nahrungsergänzungsmittelverordnung

Das umfangreiche Ermittlungsverfahren wird wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in Verbindung mit Verstößen gegen das Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und Nahrungsergänzungsmittelverordnung geführt.

kaffeefahrt Die Ermittler gehen davon aus, dass über „Kaffeefahrten“, wie die eingangs geschilderte, zumindest seit 2011 in großen Mengen Nahrungsergänzungsmittel unter Verletzung lebensmittelrechtlicher Vorschriften und zu weit überhöhten Preisen bundesweit und im benachbarten Ausland illegal vertrieben wurden. Die Nahrungsergänzungsmittel wurden in Form von Trinkampullen für bis zu vierstellige Eurobeträge als sogenannte „Vitaminkuren“, überwiegend an ältere oder gesundheitlich vorgeschädigte Menschen veräußert. Dabei entsprach die Menge an Inhaltsstoffen in den Trinkampullen weder der Deklaration auf der Verpackung, noch waren diese Stoffe überhaupt geeignet, die von den redegewandten Verkäufern angepriesene Wirkung zu erzielen.

Lukrative Verdienstspanne mit überteuerten und wirkungslosen Nahrungsergänzungsmitteln

Die Verdienstspanne war für die Betreiber der „Kaffeefahrten“ ausgesprochen lukrativ. Den einzig positiven Effekt hatten die Händler, da sich von der Herstellung bis zum Verkauf der Produkte 35-fache Gewinnspannen summierten.

Die weitreichenden Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Zwar ist es gelungen, eine Produktionsstätte stillzulegen. Es besteht jedoch auch weiterhin die Gefahr, über andere Vertriebswege Opfer ähnlicher Verkaufveranstaltungen zu werden. Davor warnen die Ermittler ausdrücklich!

Quelle: Polizeipresse Mittelhessen, news aktuell v. 26.07.13

Ausflug zur Schiffstaufe, Pflaster mit eingenähten Metallpunkten

Ein Service-Büro aus Berlin,hatte am Mittwoch den 05.08.2015 mehrere Senioren zu einer Veranstaltung eingeladen. Es sollte ursprünglich eine Schiffstaufe besucht werden, die jedoch in Wirklichkeit nicht stattfand. Dafür betreute ein Verkaufsteam die Senioren aus dem Ortenaukreis den ganzen Tag über.

In einer Gaststätte in Rastatt wurde ein neuartiges Produkt – Pflasterband mit eingenähten Metallpunkten) – beworben. Das Immunsystem soll damit angeblich gestärkt und viele Krankheiten geheilt werden. An der Wirksamkeit des zu horrenden Preisen angebotenen „Wunderpflasters“ bestehen jedoch erhebliche Zweifel. Beamte der Fachabteilung Gewerbe/Umwelt beim Polizeirevier in Offenburg ermitteln und bitten Zeugen und Geschädigte sich unter der Telefonnummer, 0781 / 212013, zu melden.

Quelle: Polizeipresse Offenburg, news aktuell v. 14.05.15

Geld zurück bei Kauf von Wundermitteln

Die Geschäftsprofis nutzen geschickt die Sorgen und Ängste gerade älterer Verbraucher um Gesundheit und Wohlergehen aus. Doch die angepriesenen Gesundheitsprodukte halten selten, was sie versprechen. Zum Schutz vor Handystrahlung wurden sogar schon strahlenabweisende Klebeetiketten mit Antenne angeboten.

Angeblich sind die Wundermittel von Doktoren oder Professoren empfohlen, Namen dieser Experten werden aber nicht genannt.

Denken Sie mal an sich:

Ganz raffiniert sagen die Vertreter, dass Sie ihr Leben lang für andere geschuftet haben und dass es deshalb an der Zeit sei, auch einmal an sich und seine Gesundheit zu denken. „Wollen Sie denn alles Ihren Kindern und Enkeln hinterlassen, die sich ohnehin kaum um Sie kümmern?“

Wer ein „Wundermittel“ – ob gegen Krebs, für ein starkes Herz, gegen Falten – erwirbt und im Nachhinein davon enttäuscht ist, für den gibt es zumindest einen Trost: Er kann den Vertrag rückgängig machen.

Denn Verkäufer, die auf Kaffeefahrten Produkte wie Heilmittel, Magnetmatten oder Rheumadecken anbieten und gleichzeitig auf deren heilende oder schmerzlindernde Wirkung hinweisen, verstoßen gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg berichtet in ihrer Pressemitteilung vom 23.05.11:

Ein Werber wollte seinen Kunden weiß machen, dass ein gefülltes Tee-Ei im Fußbad zum Preis von „nur“ 500 Euro Schadstoffe aus dem Körper zöge.

Bei einem anderen Verbraucher scheiterte der Versuch, ihm zwei Metallscheiben zum stolzen Preis von 1.000 Euro aufzuschwatzen, die bei täglichem Gebrauch heilende Wirkungen zeigen sollten.

Mit Q10 abgezockt

Eine Münsteranerin ist um 998 Euro ärmer, aber um 60 Fläschchen „Q10“ Verjüngungskapseln und eine böse Erfahrung reicher. Auf dem Kaufvertrag ist keine Adresse für den Widerruf zu finden, die Verkäufer sind unerreichbar.

Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz – Strafbefehl gegen Verkäufer von Magnetdecken und Nahrungsergänzungsmitteln

Fall 1

Drei Senioren hatten im Jahr 2008 bei einer Verkaufsveranstaltung (Kaffeefahrt) Magnetdecken mit angeblich heilsamer Wirkung für rund 1.300 Euro bestellt. Der Kauf wurde auf Veranlassung einer Tochter storniert, Die Decken wurden zwar geliefert, die Annahme aber verweigert. Der finanzielle Schaden belief sich dadurch lediglich auf die Anzahlungen in Höhe von je zehn Euro.

Im Strafprozess vor dem Aichacher Amtsgericht im August 2010 wurde der Verkäufer wegen versuchten Betrugs und Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz zu 4.800 Euro Geldstrafe verurteilt.

Quelle: Eine Angehörige der Betroffenen

Fall 2

Ein Oldenburger hatte vor 40 Tour-Teilnehmern behauptet, das angebliche Gesundheitsprodukt habe lindernde oder gar heilende Wirkung auf sämtliche Altersleiden. Ein Seniorenpaar aus Thüringen habe daraufhin zwei „Kurpackungen“ des Präparats für insgesamt rund 2400 Euro erstanden. Der 80-jährige Mann habe später Anzeige erstattet. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft war das Mittel weitgehend wert- und wirkungslos. Vom Kasseler Amtsgericht erhielt der Oldenburger einen Strafbefehl über 45 Tagessätze

Quelle: www.hna.de v. 31.03.10

Fall 3

Das Amtsgericht Dresden hat am 06.09.13 eine Mann zu einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. Dieser hatte bei einer Kaffeefahrt Nahrungsergänzungsmittel als Medikament gegen Cholesterin und Bluthochdruck präsentiert.

Quelle: www.sz-online.de-Sächsische Zeitung v. 08.09.13

Kripo stellt Nahrungsergänzungsmittel sicher

Verpackungen, Inhalt und Aufschriften sehen professionell, höchst seriös und oftmals auch durchaus hochwertig aus. Die jetzt sichergestellten Nahrungsergänzungsmittel gingen bei einer Verkaufsveranstaltung für 878 Euro über den Tisch. Die redegewandten, sympathischen und vertrauenswürdig wirkenden Verkäufer erzählten alles Mögliche über das Präparat und priesen es zum vermeintlichen Schnäppchenpreis an. Tatsächlich handelt es sich aber eben nur um das, was tatsächlich auch auf den Verpackungen steht, nämlich um ein Ergänzungsprodukt zu ausgewogener Ernährung.

Die Vitalstoffkombination, sofern tatsächlich enthalten, entfaltet nach den Ermittlungen keinesfalls irgendwelche der versprochenen vorbeugenden Wirkungen wie z.B.

  • Hilfe gegen Rheuma
  • Stärkung des Herzens und Steigerung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit
  • hohem Blutdruck entgegenwirken
  • Symptome von Herzerkrankungen, Herzrhythmusstörungen oder Herzmuskelbeschwerden lindern
  • Arteriosklerose und damit Herzinfarkt und Schlaganfall vorbeugen
  • dem vorzeitigen Alterungsprozess entgegenwirkend
  • das Immunsystem stärkend
  • Krebs vorbeugend

Auch das Versprechen einer Gewichtsreduktion durch die bloße Einnahme gehört ins Märchenland. Die Kripo Marburg ermittelt wegen Verdachts des Betruges. Durch die Verbreitung des Produkts unter Angabe falscher Wirkungsweisen liegt zudem ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vor.

Aufgeflogen ist der letzte Fall nicht etwa durch das Misstrauen gegenüber dem Produkt und seinen Wirkungsweisen, sondern dadurch, dass die angebotene Reiserücktrittsversicherung für die bei der Veranstaltung ebenfalls buchbare Reise nicht mit der Scheckkarte bezahlbar war. Als die Anbieter darauf bestanden, den Betrag in Höhe von 69 Euro pro Person in Bar zu bekommen und sogar anboten diesen persönlich abzuholen, keimte bei den Käufern der Verdacht auf, dass es hier möglicherweise nicht mit rechten Dingen zugeht.

Die jetzt informierte Kripo Marburg passte am Mittwoch, 23. November den Geldabholer im Lahntal ab. Der Mann ist 49 Jahre alt und lebt in Bremen. In seinem weißen Lieferwagen stellte die Kripo insgesamt 44 Pakete mit Nahrungsergänzungsmitteln sicher. Dabei handelt es sich um COENZYM Q 10 + Selen forte und das Wellness & Care Product MEDI SANUS Collagen Hydrolysat.

Laut Packungsaufschrift handelt es sich um „Europas einzigartige Wirkstoffkomplexe zur Unterstützung einer ganzheitlichen Ernährung“ bzw. „…zur Versorgung von Knorpel und Gelenken“. Die Verpackung ist äußerlich unterschiedlich. Das Produkt selbst befindet sich in kleinen braunen Fläschchen, die sich lediglich dadurch voneinander abgrenzen, dass die Flaschen des einen Produktes mit einem Etikett beschriftet sind und die anderen nicht. Ob sich der Flascheninhalt unterscheidet ist mit bloßem Auge nicht feststellbar.

Mindestens drei Verkäufer boten diese Produkte nach jetzigem Ermittlungsstand bei vier Verkaufsveranstaltungen in der zurückliegenden Woche in einem Gasthaus in Lauterbach an. Dabei handelte es sich um gewerberechtlich nicht angemeldete und damit unzulässige Veranstaltungen. Die Gesamtermittlungen dauern derzeit an. Ausreichende Haftgründe gegen den bisher nicht polizeibekannten Bremer Bürger lagen nicht vor.

Quelle: Polizeipresse Mittelhessen v. 25.11.11

Anmerkung: Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht dem Arzneimittelrecht, sondern dem Lebensmittelrecht. Ein Wirksamkeitsnachweis muss bei der Zulassung somit nicht erbracht werden. Werden die Mittel zu Wucherpreisen verkauft,liegt u.U. Betrug vor.

Die Apotheken warnen vor Wundermitteln bei Kaffeefahrten

Deutschlands Apotheken warnen Verbraucher davor, vermeintliche Wundermittel gegen körperliche Leiden auf Kaffeefahrten zu einem scheinbaren Schnäppchenpreis zu kaufen. Ein aufgedrucktes rotes Apotheken-A oder eine Preisauskunft per Anruf in einer Apotheke täuschen den Teilnehmern oft vor, dass das beworbene Produkt pharmazeutisch geprüft sei und einen hohen Wert besitze.

„Kaffeefahrtenbetrüger missbrauchen das Vertrauen der Menschen in die Apotheken“, sagt Heinz-Günter Wolf, Präsident der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Wer wirklich wissen will, was ihm gesundheitlich hilft, sollte lieber zum Arzt oder in die Apotheke um die Ecke gehen. Eine Kaffeefahrt ist der falsche Weg.

Der Apothekentrick der Betrüger

pillen Magnetarmbänder, Elektrosmogmatten, Strahlenschutzmatten, Magnetfelddecken und Heizdecken gehören ebenso zum Angebot dubioser Anbieter wie Heilsalben oder überteuerte Vitamine und Mineralstoffe.

Der „Apotheken-Trick“ der Betrüger funktioniert wie folgt: Hersteller können für ihre Produkte eine Pharmazentralnummer (PZN) bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) beantragen. Damit gelangen die Produkte in die Software aller Apotheken.

Kaffeefahrtenbesucher werden aufgefordert, direkt oder später bei der Apotheke Ihres Vertrauens anzurufen und sich anhand der PZN nach dem gemeldeten Preis des beworbenen Produkts zu erkundigen. Die Kaffeefahrtenbetrüger bieten die Produkte zu einem geringeren Preis an.

Eine von der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA) vergebene Pharmazentralnummer (PZN) ist eine siebenstellige Nummer (6 Ziffern +Prüfziffer) mit vorangestelltem Minus-Zeichen. Sie ist ein Identifikationsschlüssel für Arzneimittel und Apothekenprodukte. Die PZN wird gegen eine Gebühr für maximal zwei Jahre vergeben. Aus ihr lassen sich keine Informationen z.B. zum Hersteller oder zur Wirksamkeit des Produktes ableiten. Den Preis legt der Antragsteller selbst fest. Die PZN dient der raschen und fehlerfreien Übertragung von Bestellungen der Apotheken bei den Arzneimittelgroßhandlungen.

Was die Betrogenen nicht wissen: Der Hersteller arbeitet mit den Verkäufern zusammen; die Produktion kostet oft nur einen Bruchteil, die Produktqualität ist überdies fragwürdig.

Quelle: news aktuell gmbh v. 16.10.08

Quacksalberei erkennen

Skrupellose Verkäufer nutzen Krankheit und Tod

Quacksalberei, nennt die Verbraucherzentrale Sachsen solche Versprechen und rät zur Vorsicht beim Kauf von Gesundheitsmitteln, die auf diese Art und Weise beworben werden. Quacksalberei beim Anpreisen von Gesundheitsmitteln ist umso wahrscheinlicher, je mehr folgende Aussagen in der Werbung erscheinen: Das Produkt oder auch die Methode:

  • Kommt aus exotischen Regionen (etwa Regenwald, Himalaya) – Die exotische Herkunft ist kein Beleg für deren Wirksamkeit
  • Hilft angeblich, wo die Schulmedizin versagt (hat), speziell in ausweglosen Situationen. Solche Versprechen sind höchst unseriös.
  • Soll besonders wirksam sein. Als Beweis werden umfangreiche Erfahrungsberichte herangezogen. – Solche Berichte sagen nichts über die tatsächliche Wirksamkeit aus. Nur nachvollziehbare Daten aus kontrollierten klinischen Studien oder entsprechende Literaturquellen können eine Wirksamkeit belegen.
  • Wirkt angeblich gegen eine Vielzahl verschiedener Erkrankungen, die nichts miteinander zu tun haben, beispielsweise Akne, Aids, Diabetes, Krebs, Neurodermitis, Rheuma.Solche Multitalente gibt es nicht.
  • Wird als „ganz natürlich“ angepriesen und frei von jedweder Nebenwirkung. – Keine wirksame Medizin ist völlig frei vom Risiko an Nebenwirkungen. Auch Naturprodukte können giftig sein.
  • Soll in dieser Qualität nur zeitlich begrenzt oder nur bei „Beratern“ dieser Firma erhältlich sein. Größte Vorsicht ist bei solchen Aussagen geboten. Hier soll man zur Eile gedrängt werden, ohne sich aus andern unabhängigen Quellen zu informieren oder beraten zu lassen.
  • wird schon seit Jahren/Jahrzehnten/Jahrhunderten verwendet, ohne offiziell anerkannt zu sein. Nicht alles, was schon lange verkauft oder verwendet wird, ist automatisch auch wirksam.
  • Soll Mängel in der Ernährung ausgleichen, weil Obst und Gemüse heute nährstoffärmer als früher sind, ausgelaugte Böden die Ursache für nährstoffarme Lebensmittel sind oder es unmöglich sei, sich durch normale Ernährung ausreichend mit notwendigen Nährstoffen zu versorgen. Das ist nicht der Fall. Insgesamt hat die Vitaminversorgung der Bevölkerung in Deutschland heute ganzjährig ein hohes Niveau erreicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen v.23.04.07

EuGH-Urteil über Anforderungen an „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“

Mit Urteil vom 18.07.2013 (Rs. C-299/12 – Green Swan) hat der Europäische Gerichtshof EuGH auf die Vorlagefrage des Obersten tschechischen Verwaltungsgerichts entschieden, wann eine gesundheitsbezogene Aussage eine „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 Health Claims Verordnung (HCVO,pdf-Datei) darstellt.

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO ist eine Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinkt.

Ein Unternehmen hatte das Nahrungsergänzungsmittel „GS Merilin“ vertrieben, auf dessen Verpackung die gesundheitsbezogene Angabe „Das Mittel enthält zudem Kalzium und Vitamin D3, die dazu beitragen, das Risiko des Auftretens von Osteoporose und von Brüchen zu senken“ abgedruckt war. Nach Auffassung des EuGH setzt die Formulierung „suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht“ in Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 HCVO nicht die ausdrückliche Behauptung voraus, dass der Verzehr eines Lebensmittels einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich sinke. Eine gesundheitsbezogene Angabe müsse also nicht unbedingt das Wort „deutlich“ oder einen gleichbedeutenden Ausdruck enthalten, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ angesehen zu werden. Es reiche aus, dass die Angabe beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufe, dass die Senkung eines Risikofaktors deutlich sei. Dies sei bei der verwendeten Aussage der Fall.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 29.08.13

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