Kaffeefahrt-Abzocke: Vorsicht bei vermeintlichen Gewinnversprechen

Endlich mal raus

Über fünf Millionen Deutsche nehmen jährlich an Kaffeefahrten teil. Die Veranstalter machen dabei rund 500 Millionen Euro Umsatz durch den Verkauf meist minderwertiger Produkte (Quelle: www.zdf.de v.05.10.06)

Senioren haben einen großen Bedarf an Kommunikation. Deshalb nehmen sie besonders gerne an Tagesfahrten teil. Busreise, Essen Kaffee, Kuchen und sie kommen mal raus. Man erlebt Gemeinsamkeit, kann Bekanntschaften schließen. Für einen Tag gehört man mit dazu, ist Mitglied einer Gruppe Gleichgesinnter. Das Hauptmotiv für die Teilnahme ist Unterhaltung und Geselligkeit. Nicht jeder hat Geld zum verreisen, der Ausflug ist billig. Warum also nicht? Und vielleicht gibt sogar einen Gewinn? Immerhin nehmen fünf Millionen Deutsche jährlich an Kaffeefahrten teil.

Die Kombination Gewinnversprechen und Busfahrt ist immer unseriös

Wird eine Busfahrt oder ein Treffen mit weiteren „Gewinnern“ in einem Hotel oder einem Lokal angekündigt, sollten die Teilnehmer mit einer Verkaufsveranstaltung rechnen.

Schätzungsweise gehen jährlich knapp fünf Millionen Deutsche auf Kaffeefahrt. Die bayerische Landesregierung geht davon aus, dass Schätzungen zufolge pro Jahr knapp fünf Millionen Deutsche an Verkaufsveranstaltungen teilnehmen und der Umsatz der Branche 500 Millionen Euro pro Jahr beträgt. Auch die Post, Transporteure, Importeure, Zwischenhändler und Gastwirte verdienen mit. Um einen Bus überhaupt zu füllen, werden Tausende Einladungen verschickt. Ein Riesengeschäft mit Seniorenabzocke.

Um einen Bus zu füllen versenden die Firmen erfahrungsgemäß 10 000 Einladungen. „Im Durchschnitt gehen den Veranstaltern zehn Teilnehmer pro Kaffeefahrt auf den Leim. Dann haben die Betrüger ihr Scherflein im trockenen“, erläutert ein Sprecher der Polizei Rotenburg.

Kaum zu glauben, Staat finanziert die Bewirtungskosten der Teilnehmer

Normalerweise dürfen 70% der Kosten für die Bewirtung von Personen, auch bei Werbeveransaltungen, von der Steuer abgesetzt werden.

Doch Unternehmer sind raffiniert, wenn es um ihr Geld geht. Wenn die Kaffeefahrt von einem Dritten organisiert wird, lässt sich Essen und Trinken zu 100% als Betriebsausgabe absetzen (Finanzgericht Niedersachsen Az. 4 K 11.163/07).

Das heisst: Ein Kaufmann, Verkäufer, der den Leuten eh schon teure Ware andreht, überlässt die komplette Organisation einer anderen Firma, die selbst anhand von Adresslisten die möglichen Teilnehmer anschreibt, den Saal und den Bustransfer organisiert. Wenn die Kaffeefahrt-Teilnehmer unabhängig von einem Kauf kostenlos ein Essen oder Kaffee und Kuchen bekommen und der Verkäufer die Verpflegung bezahlt, kann er 100% von seiner Steuer als Betriebsausgaben absetzen.

Aber: Niemand hat etwas zu verschenken. Der Veranstalter will Ihr Geld!

Die Veranstalter haben sich auf Senioren spezilasisiert. Die mucken nicht so schnell auf, nach dem Motto: „Was soll ich mich auf meine alten Tage noch rumärgern“.

Senioren sorgen sich um ihre Gesundheit. So genannte Kaffeefahrten werden immer wieder von Betrügern dazu genutzt, Artikel zu überhöhten Preisen an den „Mann“ zu bringen.

Sie sollen Betten, Rheumadecken, Magnetdecken,Trinkkuren, Badesalz, Decken, Reisen usw. kaufen oder bestellen. die Waren sind häufig minderwertiger als im Fachgeschäft. Frech wird aauch behauptet, dass nach Einnaahme der Wundermittel die eigenen Medikamente abgesetzt werden können

Sorgen und Ängste der älteren Menschen um die Gesundheit werden geschickt ausgenutzt, siehe auch Arznei-Wundermittel

Die Verkäufer gehen psychologisch und rhetorisch so geschickt vor, dass auch anfangs skeptische Teilnehmer infolge der massiv beeinflussenden Art der Präsentation bereit sind etwas zu kaufen.

Denken Sie mal an sich heisst nicht Anderes, als denken Sie an meinen Profit.

Zum Beispiel wird ein Kochtopfset zunächst für 1.000.- Euro angeboten und
anschließend der Preis – Schritt für Schritt – auf 499.- Euro gesenkt. Immer noch viel Geld, aber im Vergleich zum ursprünglichen Preis nur noch die Hälfte.

Schämen Sie sich nicht, wenn sie merken, dass sie Betrügern aufgesessen sind.

Rufen Sie die Polizei, so können Sie den Abzockern das Handwerk legen.

Häufig werden auch Reisen angeboten, für die vor Ort schon ein „Beratungspreis, eine Servicegebühr“ kassiert wird Diese Gelder erhält man auch bei einem späteren Widerruf des Vertrages nicht zurück.

Die Polizei rät dringend ab, an einer solchen Veranstaltung teilzunehmen

Werfen Sie diese Einladungen in den Papierkorb. Verständigen Sie die örtliche Presse und die Polizei, damit die Mitbürger rechtzeitig vor einer Teilnahme gewarnt werden.

Die Verbraucherzentrale Hamburg führt eine Schwarze Liste, d.h. eine Liste der unserösen Firmen. Zur Liste

Keine Reisegewerbekarte für ehemaligen Veranstalter unzulässiger Kaffeefahrten

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat eine Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Erteilung einer Reisegewerbekarte erstreiten wollte. Dieser war erwiesenermaßen in der Vergangenheit an der Durchführung unzulässiger Kaffefahrten beteiligt, die mit Gewinnversprechungen ältere Menschen anlocken sollten. Damit habe er ein gewerberechtlich unzulässiges Verhalten an den Tag gelegt, befand das Gericht. Die Berufung wurde zugelassen (Urteil vom 22.04.2010, Az.: 12 A 1106/09)

Muss ich bezahlen, wenn ich trotz Anmeldung nicht mitfahre? — Stornokosten auch ohne Anmeldung?

Manche Veranstalter drohen in ihren Einladungen, man müsste einen bestimmten Betrag für die entstandenen Kosten bezahlen, wenn man trotz Anmeldung nicht mitfährt.

Die Polizei rät, sich zu den Veranstaltungen gar nicht erst anzumelden. Die Anmeldungen werden nämlich als Druckmittel benutzt, indem bei Nichterscheinen hohe Ausfallkosten gefordert werden. Kommt es zu solchen Forderungen, sollte man sie bis zum Mahnbescheid ignorieren. Würden in de Betrüger nämlich Klage erheben wollen, müssten Sie den Gerichten ihre Forderung und ihr Geschäftsgebaren detailliert vorlegen. Das hat noch kein betrügerisches Unternehmen gewagt, ist die Erfahrung der Polizei.

Die Veranstalter wollen ja anonym bleiben, bei einer Klage ist es damit vorbei. Sollte sich dennoch ein Inkassounternehmen bei Ihnen melden, drohen Sie ihm damit ,das zuständige Gericht zu informieren, denn das kann bei nicht ordnungsgemäßem Inkasso die Genehmigung zum Inkasso widerrufen.

Sollte tatsächlich ein Mahnbescheid kommen, müssen Sie innerhalb von 14 Tagen Widerspruch einlegen

Der Veranstalter behauptet frech, Sie hätten sich angemeldet

Sie haben sich nicht zu der Veranstaltung angemeldet Trotzdem wird in dem Schreiben behauptet, dass sich der Angeschriebene für eine solche Kaffeefahrt angemeldet habe; bei Nichtantritt würden ihm Stornierungskosten in Höhe von z.B. 19,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Senioren sollen aus Angst vor den Kosten an der Fahrt teilnehmen.

Nehmen Sie an der Fahrt nicht teil und zahlen Sie nicht. Niemand ist gezwungen mitzufahren und bei Nichtantritt sogar noch Geld zu blechen. Dieser dreiste Versuch entbehrt jeder rechtlichen Grundlage!

Gewinn-Versprechen als Lockmittel

Die Kombination Gewinnversprechen und Busfahrt ist immer unseriös
Die Einladungen zur Gewinnübergabe haben als Absender meist nur eine Postfachanschrift, was eine Klage oder Abmahnung gegen die Firma erschwert. Warum gibt es keine Ausweispflicht für die Eröffnung von Postfächern ?

Falls doch mal, um Vertrauen zu erwecken, Straße und Hausnummer angegeben sind, gehört der dort befindliche Briefkasten einer Person, die die Post lediglich an eine Firma weiterleitet, die unter ihrer Bezeichnung wiederum nirgendwo registriert ist. Manchmal ist die Adresse auch frei erfunden.

Was wird in Gewinnmitteilungen/Gewinnbriefen nicht alles versprochen. Ist die Gewinnmitteilung denn vertrauenswürdig?

Mittagessen, Kaffeetrinken, Schlemmerpaket, Die Geschenke sind billiger Ramsch. Das Mittagessen kann eine Tütensuppe sein, das „für Sie vorbereitete Frühstück“ ist zwar vorbereitet, muss aber selbst bezahlt werden. Ein versprochener Wäschetrockner kann sich als Wäscheleine entpuppen, und ein Handstaubsauger als Plastik-Tischroller. Und den fetten Bargeldgewinn bekommen Sie nicht.

Da werden Laptops, Camcorder oder Navigationsgeräte „Gratis für jeden zur freien Auswahl“ versprochen. „Gratis zur freien Auswahl“ bedeutet aber nicht, dass auch die Geräte umsonst sind, sondern dass nur die freie Auswahl nichts kostet. Ein Navi kann auch eine Papierstraßenkarte sein.

Allenfalls erhalten Teilnehmer, die etwas gekauft haben, ein Geschenk, dass sie mit der überteuerten gekauften Ware letztlich selbst bezahlt haben.

Sie erhalten 20 Euro für jeden mitgebrachten Kunden:

Die mitgebrachte Person ist zunächst nur Gast, erst wenn die was kauft, wird ein Kunde aus ihr.

Sie werden mit einem Super-Reisebus abgeholt: Von der Rückfahrt ist keine Rede. Aufgrund der Abgeschiedenheit des Lokals, wo sie mit Bussen zur Verkaufsveranstaltung gezielt hingefahren worden sind, auf die Veranstalter angewiesen.

Sie erhalten ein reichhaltiges Frühstück und Mittagessen. Ein Freigetränk ist kostenlos: Das Essen müssen Sie selbst bezahlen, nur das Getränk gibt es kostenlos.

Zusätzlich erhalten alle Ehepaare einen Präsentkorb: Nicht jedes einzelne Ehepaar, sondern alle Ehepaare , die an der Veranstaltung teilnehmen, bekommen einen einzigen Präsentkorb. Den können sie sich dann teilen.

Und der Inhalt des Präsentkorbes? Die sprachlichen Formulierungen sind raffiniert. Versprochen wird ein 5 Pfund schwerer Präsentkorb mit z. B. Schinken, Butter, Wurst usw.. Es können aber auch nur 5 Pfund gammelige Kartoffeln drin sein. Es hieß ja „zum Beispiel“.

Vertrauen Sie solchen Schreiben nicht und informieren Sie das Gewerbeamt über die Veranstaltung! Denn Nicht in jedem Fall liegt auch eine behördliche Genehmigung für die Verkaufsveranstaltung vor

Bei der Verbraucherzentrale können Sie ein Faltblatt zum Thema Kaffeefahrten herunterladen.

Versprochenen Gewinn einklagen?

Falsche Versprechungen auf Kaffeefahrten sind strafbar

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung eines Veranstalters wegen strafbarer Werbung. Er hatte Rentner gelockt, denen er ein Mittagessen und Topgewinne versprach. Das Essen entpuppte sich als eine Dose Brechbohnen, und eine Verlosung hatte nie stattgefunden

BGH, Urteil v. 15.08.02, AZ 3 StR 11/0

Mit welch dreisten Gewinnversprechen Senioren zu einer Kaffeefahrt, d.h. Verkaufsveranstaltung gelockt werden, lesen Sie unter Gewinnbenachrichtigung-Aktuellle Fälle. Zunehmend finden auch reine Verkaufsveranstaltungen ohne Busreise in Gaststätten statt.

Gewinn gegen Vorkasse Besonders dreist gehen Betrüger vor, die Senioren mit tollen Gewinnversprechen auf eine Kaffeefahrt locken. Der Fette Gewinn kann nach Zahlung einer Gewinnsteuer ausgezahlt werden (Siehe auch Gewinn gegen Vorkasse)

Die Veranstalter suchen bundesweit ältere Menschen mit scheinheiligen Angeboten und tollen Gewinnen zu einer Kaffeefahrt zu bewegen, um sie dann letztlich durch stundenlang erzeugten Verkaufsdruck einzuschüchtern und zum Erwerb von Gegenständen zu nötigen, die kein Mensch braucht und die zudem völlig überteuert sind.

Mit neuen Tricks wird über Verkaufsveranstaltung getäuscht

Senioren lassen sich von Gewinnmitteilungen nicht mehr so leicht ins Bockhorn jagen. Nun versuchen es die Abzocker mit anderen Methoden. Mit angeblichen Informationsveranstaltungen z.B. zum Thema Gesundheit und Ernährung lockt man Senioren zur Verkaufsveranstaltung.

Da wird zu einem Vortrag über medizinische Probleme eingeladen, bei dem dann mit überteuerten Produkten, die angeblich der Gesunderhaltung dienen, abgezockt wird.

Auch zu einer Lebensmittelverkostung mit großem Schnitzelessen wurde eingeladen, eine verkappte Verkaufsanstaltung mit überteuerten Produkten.

Oder es soll ein Senioren Club vorgestellt werden, der gemeinsame Spieleabende und andere altersgerechte Freizeitaktivitäten anbietet. Alles natürlich bei Kaffee und Kuchen. Oder es wird mit einer Promotionshow über den wahren Zweck der Verkaufsveranstaltung getäuscht.

Auch mit Informationen über „BIO“ Produkte“ wird geworben. Als Absender wie gehabt: Eine Postfachadresse.

Mit dreisten Methoden werben dubiose Veranstalter für Gratis-Ausflüge. Doch die Teilnehmer werden zu abgelegenen Orten gefahren und sollen dort überteuerte Produkte kaufen.

Straßenangabe statt Postfach soll Vertrauen erwecken

Auch wenn auf der Einladung statt eines Postfachs ein Straßenname mit Hausnummer angegeben ist und man sich nicht mehr mit einer Antwortkarte anmelden muss: Tatsache bleibt, dass die Firmen, die in den Gewinnmitteilungen genannt werden, nicht existieren.

Gern finden die Veranstaltungen in kleinen Orten statt, die Briefe werden auch in den umliegenden Orten versandt. Es werden keine Busse benötigt, die Teilnehmer reisen selbst an.

Verkaufsveranstaltung in der Apotheke

Zahlreiche Apotheken werben derzeit mit „Aktionstagen gegen Rückenschmerzen“. Die Verbraucher sollen sich rechtzeitig einen persönlichen Beratungstermin gegen die „Volkskrankheit Nr. 1“ sichern. Viele Verbraucher haben dies auch bei der Apotheke ihres Vertrauens getan in der Hoffnung, Linderung für Rückenschmerzen zu erlangen. Vor Ort trafen sie aber auf Verkäufer, die Massageliegen an den Mann und die Frau bringen wollten. Diese Liegen, die mittels einer Andullationstherapie (= Resonanzschwingungen) helfen sollen, kosten sagenhafte 4500,- € -großzügig wird ein Apothekenrabatt von 700,- € gewährt.

Die Verbraucherzentrale warnt ausdrücklich davor, solche Produkte ohne ärztliche Beratung zu erwerben. Überlegt es sich der Verbraucher anders, kann es schwierig werden diesen Vertrag zu widerrufen. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e. V. sieht den Trend zu Verkaufsveranstaltungen in Apotheken, die teilweise den Charakter von Kaffeefahrten ausstrahlen, äußerst kritisch. Gerade Apotheken genießen bei ihren Kunden eine besondere Vertrauensstellung. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die ausstellenden Firmen dies ausnutzen, um sich einen seriösen Anstrich zu geben. Wenn Sie sich übers Ohr gehauen fühlen, wenden Sie sich für Rat und Hilfe an Ihre Verbraucherzentrale.

Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein v. 22.04.13

Trick mit der Live-Koch-Show

Verbraucher erhalten eine Einladung zur einer Live-Koch-Show. Sie hätten bei einer Sonderverlosung eines Gewinnspiels Küchenhelfer, Mikrowellengeschirr und einen Gutschein im Wert von z.B. 50 Euro gewonnen. Die Preise sollen während der Koch-Show übergeben werden. Auch wenn man die Einladung ignoriert, erhalten die Verbraucher dennoch kurz vor der Veranstaltung einen Telefonanruf, dass die Veranstaltung leider ausfiele. Stattdessen wolle man einen Termin zur persönlichen Übergabe vereinbaren. Sie möchten das nicht, lassen Sie sich nicht darauf ein! (Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen, Vorsicht Falle v. 17.06.16)

Wie kommt die eigene Handschrift auf eine Kaffeefahrt-Einladung?

Auf das Schreiben kopiert ist ein Auszug der Teilnahmekarte an einem Preisrätsel. Vor- und Zuname, Adresse, Telefonnummer und Geburtstag sind dort mit eigener Handschrift für den Verbraucher nachlesbar.

Das hat auf den ersten Blick eine beeindruckende Wirkung. Die angeschriebenen Verbraucher haben an einem Preisrätsel teilgenommen und warum sollen sie dann nicht auch gewonnen haben? Für die ersten drei Gewinner wären 3.000 Euro in bar nominiert. Telefonisch hätte man den Gewinner nicht erreicht. Auch das klingt glaubwürdig, die Telefonnummer haben die Betroffenen selbst angegeben.

Nimmt man an einem Preisrätsel teil, sollte man sich durchaus die Frage stellen, wieso hier Daten wie Geburtstag und Telefonnummer abgefragt werden. Verbraucher müssen immer damit rechnen, dass diese Daten in der Folge auch durch andere Anbieter zu Werbezwecken benutzt werden.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät deshalb eindringlich zum sparsamen Umgang mit den eigenen Daten.

Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt v. 05.04.11

Hinterhältige fiese Tricks, Atmosphäre von Angst

Es hat schon Veranstalter gegeben, die haben die Klimaanlage im Reisebus auf eiskalt gestellt, angeblich wäre die Anlage defekt. Diese Maßnahme erwies sich als äußerst effektiv. Die Teilnehmer kauften sämtliche angebotenen warmen Decken.

Das ZDF berichtete sogar von einem Rentner, den der Busfahrer plötzlich ohne Vorwarnung an der A 13 aussetzte, weil sich weigerte, eine „Buchungs- und Versicherungsgebühr“ von drei Euro zu bezahlen.

Die Neue Presse Hannover berichtete von kaum zu glaubenden Nötigung: „Wenn Sie die Bestellung nicht unterschreiben, dann fahren wir Sie auch nicht nach Hause“. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Teilnehmer auch wieder nach hause zu bringen.

Atmosphäre von Angst

Gästen wurde gedroht, dass versprochene Besichtigungen ausfallen, wenn nicht genug verkauft wird. Lassen Sie sich weder durch Drohungen z.B. „Wir gehen hier erst raus oder es gibt erst Mittagessen, wenn genug bestellt ist“ oder durch rüden Ton des Verkäufers einschüchtern

Wer aufmuckt, oder mutig nach dem versprochenen Gewinn fragt, muss damit rechnen. dass er mit rabiaten Worten vor die Tür gesetzt wird.

Das Begleitpersonal der Kaffeefahrten setzt die Reisenden ab einem bestimmten Punkt meist gezielt unter Druck.

So werden etwaige Beschwerden über das miserable Mittagessen frech abgebügelt. Es wird gezielt eine Atmosphäre von Angst erzeugt. Die Botschaft: Widerstand ist zwecklos.

Suggeriert wird auch das Gefühl des Ausgeliefertseins. Man ist schließlich weit weg von zuhause. Was, wenn man einfach in der Fremde stehen gelassen wird. Und so etwas passiert tatsächlich. Wer hartnäckig auf seine Rechte pocht und sich als Querulant profiliert, wird schon mal auf der Strecke ausgesetzt

Es kann Sie niemand zwingen, überhaupt an der Werbeveranstaltung teilzunehmen, Sie können auch in der Zeit spazieren gehen.

nach oben

Muss ich an der Verkaufsveranstaltung teilnehmen?

Sie sind mitgefahren, wollen aber nicht an der Verkaufsveranstaltung teilnehmenn. Geht das?

Sie müssen nicht an der Veranstaltung teilnehmen, sie können bis zur Rückfahrt auch etwas anderes unternehmen. Wie die Verbraucherzentrale mitteilt, haben Sie trotzdem grundsätzlich Anspruch auf sämtliche Leistungen, die sie gebucht und bezahlt haben. Nur wissen Sie, um wieviel Uhr der Bus tatsächlich zurückfährt, bzw ein weiteres Ziel anfährt? Auch müssen Sie damit rechnen, dass Sie einfach nicht mehr in den Bus dürfen und man Sie allein draußen stehen lässt. Handeln nach Recht und Gesetz kann man hier nicht immer erwarten. Vorsorglich die Namen des Busunternehmers und des Fahrers sowie das Kennzeichen des Busses für eine Beschwerde zu notieren.

Komplizen, Freiheitsberaubung

Menschen neigen dazu, sich in ihrem Verhalten am Verhalten anderer zu orientieren.

Manche Vertreter sind besonders gerissen: Sie schleusen Komplizinnen in die Reihen der Käufer ein. Damit der Verkauf in Schwung kommt, sind sie an den Produkten äußerst interessiert, loben deren Preise und die Qualität. So entschließen sich auch andere Teilnehmer zum Kauf.

Freiheitsberaubung

Es soll Vertreter geben, die Ihre Gäste im Raum einschließen, bis genug Ware verkauft ist. Auch Drohungen „Wer meinen Vortrag unterbricht oder etwa nicht daran teilnimmt, wird nicht vom Bus nach Hause gebracht“ hat es schon gegeben. Rufen Sie in diesem Fall die Polizei 110. Vorsorglich sollte Sie, wenn möglich, den Namen des Busunternehmers, des Fahrers sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs notieren.

Nehmen Sie ein Handy zur Kaffeefahrt mit, wenn sie wirklich daran teilnehmen möchten.

Niemand ist verpflichtet, bei der Warenpräsentation anwesend zu sein. Auch wenn Sie den Verkaufsraum während der Präsentation verlassen, haben Sie Anspruch auf alle gebuchten und bezahlten Leistungen, auch auf die Rückfahrt mit dem Bus.

Worauf Sie achten sollten

ec karte Nie viel Bargeld und keine Kreditkarte oder EC-Karte mitnehmen. Dann werden Sie nicht so schnell zum Kauf verleitet.
Sollten Sie doch mit Karte zahlen wollen: Ab dem 13.01.2018 gelten europaweit einheitliche Regelungen für den Zahlungsverkehr. So dürfen stationäre und Internet-Händler für Buchungen und Käufe keine gesonderten Gebühren mehr für gängige Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften verlangen.

Zahlen Sie möglichst nichts an, bei unseriösen Vertretern werden Sie bei einem Widerruf des Kaufvertrages Mühe haben, Ihr Geld zurückzubekommen.

Nichts mit Karte bezahlen

Zahlen Sie den weder den Reisepreis, Buchungs- und Servicegebühren oder eine Reiserücktrittsversicherung mit ihrer EC-Karte und geben Sie ihre PIN nicht preis. Dubiose Reiseveranstalter buchen nicht nur den vereinbarten Reisepreis ab. Damit Ihnen ein Preis übermittelt werden kann ist es keinesfalls notwendig, dass Sie ihre EC-Karte mit PIN-Eingabe benötigen.

Betrug in Vier-Augen-Gesprächen

Kaum zu glauben: In Vier-Augen-Gesprächen versprachen die Täter den Rentnern bei einer Kaffeefahrt Geldgeschenke und entlockten ihnen so ihre Kontodaten. Wenig später buchten sie – statt Geld zu überweisen – dreistellige Beträge bei ihren Opfern ab.

Bezahlen Sie unter Eingabe der PIN, ist dies ein garantierter Zahlvorgang, der kann anschließend nicht widerrufen werden.

überweisung

Unterschreiben Sie kein Überweisungsformular, um die Ware zu bezahlen. Bei Überweisungen ist ein Widerruf bei der Bank nicht möglich. Lassen Sie sich nicht überrumpeln, auch wenn Ihnen der Verkäufer weismachen will, dass Sie den Betrag wie bei einem Lastschriftauftrag zurückbuchen lassen können. Es gab auch schon Betrüger, die aus „formalen Gründen“ eine Überweisung forderten.

Förderverein Fühlen Sie sich niemals zu einer Bestellung verpflichtet. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht ganz verstanden haben. Nicht einschüchtern lassen, Wenn Sie keine vernünftige Antwort auf Ihre Fragen bekommen, ist etwas faul.

Nehmen Sie am besten ein Handy mit. Rufen Sie notfalls die Polizei, wenn Sie sich bedroht fühlen.

Leisten Sie keine Anzahlung, auch nicht für einen angeblichen Reisegewinn

Anzahlungen werden dabei manchmal als Verwaltungsgebühr deklariert, die Vertragsunterlagen werden aber nicht ausgehändigt, sondern angeblich in 14 Tagen abgeschickt.

Ein ehrlicher Verkäufer wird Ihnen Vertrag und Informationsmaterial mitgeben, damit Sie zu Hause in Ruhe alles nachprüfen können

Überlegen Sie sich gut, ob Sie die Teilnahmebetsätigung mit Ihren echten persönlichen Daten ausfüllen. Ihre Daten sind eine zusätzliche Einnahmequelle für die Veranstalter, sie werden oft weiterverkauft.

Fallstricke bei Kauf und Bestellung

telefonspende Wenn Sie einen Kaufvertrag unterschreiben, achten Sie unbedingt auf das korrekte Tagesdatum im Vertrag.

Unseriöse Vertreter lassen Bestellungen ohne Datum unterschreiben oder geben ein zurückliegendes Datum an.

Achten Sie auch darauf, dass im Kaufvertrag der Firmenname leserlich angegeben ist. .Eine Postfachadresse reicht hierfür nicht aus (Urteil v. 24.03.04 LG Frankfurt a.M. Az.: 2/6 O 551/03).

Fordern Sie eine Vertragsdurchschrift damit Sie wissen, wohin Sie den Widerspruch schicken sollen. Wenn der Vertreter Rabatte auf die Waren nur gibt, wenn kein Vertragsdatum angegeben ist, sollten Sie besonders mißtrausch sein.

Falle: Falsche Orts-und Straßenangaben im Vertrag, ein Widerruf geht dann ins Leere.

Sitzt die Firma im Ausland, lassen Sie die Finger davon, Widerruf und rechtliche Verfolgung sind kaum möglich.

Wenn im Kaufvertrag die Widerrufsklausel fehlt:

Sofern keine Widerrufsbelehrung erfolgte, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate. Das sieht die neue EU-Verbraucherrichtlinie, die das EU-Parlament am 23.06.11 beschlossen hat, vor.

Wenn Sie bei einer Kaffeefahrt etwas unter 40 Euro kaufen und die Ware gleich erhalten, gibt es kein Widerrufsrecht.

Behördliche Genehmigung

Nicht in jedem Fall liegt auch eine behördliche Genehmigung für die Verkaufsveranstaltung vor. Diese muss dem Ordnungsamt 14 Tage vorher angekündigt werden. Die Verkaufsveranstaltungen dürfen nicht mit Gewinnversprechungen versehen werden. Sie werden den Ordnungsbehörden daher z.B. als Informationsveranstaltung angemeldet.

Bei Anmeldung muss dem Ordnungsamt auch eine Reisegewerbekarte vorgelegt werden. Ausnahme bei grenzüberschreitender Tätigkeit: Aus dem EU-Ausland vorübergehend in Deutschland tätige Personen, wenn sie tatsächlich eine Niederlassung im EU-Ausland haben und überwiegend in diesem Land auch tätig sind. Nur dass die Betrüger vielleicht einen Briefkasten im Ausland haben, aber keine tatsächliche Niederlassung.

Kaffeefahrt-Tipp für Gastronomen

Gastronomen sollten darüber nachdenken, ob sie ihre Räume für betrügerische Veranstaltungen hergeben. Anmeldepflichtig ist das Verkaufsunternehmen. Gastronomen, die unsicher sind, ob sie Betrüger beherbergen, können die Anmeldung beim Ordnungsamt prüfen. Interessante Informationen können sich auch beim googeln des Firmennamens ergeben, da nicht selten bereits in den einschlägigen Foren gewarnt wird.

Damit eine illegale Veranstaltung nicht vorher auffliegt, wird das Ziel der Fahrt oft nicht genannt oder es ist falsch. Die Fahrt kann auch durchaus mal 200 km weiter und sogar ins benachbarte Ausland gehen, als angekündigt. Diese Verkaufsveranstaltungen sind z.B. in der Schweiz, in Tschechien oder im Elsaß nicht genehmigungspflichtig. Dort können Sie natürlich nicht auf die Hilfe durch die deutsche Polizei oder Ordnungsbehörden zählen.

Es gibt Einladungen, bei denen stehen weder eine Adresse noch eine Telefonnummer. Statt dessen werden die Gaststätten über ein Planungsbüro gebucht – das wiederum die Hintermänner nicht nennen kann oder nennen will.

Wer hilft gegen Kaffeefahrt -Abzocke

Die Polizei und Behörden helfen gegen Betrug und Abzocke

Haben Sie Zweifel, scheuen Sie sich nicht, die Polizei über Handy zu verständigen.

notruf Sie können die Polizei auch über den Notruf 110 verständigen, in einem solchen Fall ist das kein Missbrauch der Notfallrufnummer. Notrufe sind gebührenfrei. Sie können die 110 von jedem Münztelefon ohne Münzen und von jedem Kartentelefon ohne Karte erreichen.

Der Notruf funktioniert auch ohne Guthaben.

Bei Notrufen mit dem Handy muss die SIM-Karte eingelegt sein. Guthaben ist nicht erforderlich

Die Pflicht zur eingelegten SIM-Karte wird durch die Notrufverordnung des Bundeswirtschaftsministerium festgeschrieben, die am 18.03.2009 in Kraft tritt.

Gesetzentwurf: Kampfansage an Kaffeefahrt-Veranstalter

Am 10.07.2015 wurde im von der bayrischen Landesregierung im Bundesrat ein Gesetzentwurf vorgestellt, der unseriöse Veranstalter bekämpfen soll. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf am 25.09.15 beschlossen. Seitdem liegt den Fraktionen im Bundestag der Gesetzentwurf vor. Doch Bayern ließ nicht locker. Ein wegen des Grundsatzes der Diskontinuität erneut vorgelegter Gesetzesantrag, unverändert gegenüber dem vom Bundesrat in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eingebrachten Gesetzentwurf, kam das Thema in die Sitzung des Bundesrates.

Am 15.12.2017 beschloss der Bundesrat einen Gesetzentwurf, der Maßnahmen gegen unseriöse, offiziell als Wanderlager bezeichnete Verkaufsveranstaltungen vorsieht.

Vorgesehen ist ein Verbot für Medikamentenhandel und Finanzdienstleistungen. Die Anzeigepflicht der Veranstalter bei grenzüberschreitenden Kaffeefahrten soll erweitert werden und auch die Beförderung zum Veranstaltungsort erfassen. Die geltenden geltenden Bußgelder und sollen um das Anhebung um das Zehnfache (von 1.000€ auf 10.000€) angehoben werden. Die Bußgelder sollen bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht und die Vertriebsverbote greifen. Nun soll der Bundestag 2018 entscheiden.

Der von der bayrischen Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf sieht rechtliche Verschärfungen in drei Punkten vor:

  • Vertriebsverbote: Es soll verboten werden, bei Kaffeefahrten Finanzdienstleistungen, Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte und Reisen zu vertreiben. Denn, so die Begründung, diese Produkte bergen „ein erhebliches Risiko und Schädigungspotenzial für die Verbraucher“, unter anderem wegen unverhältnismäßig hoher Preise.
  • Anzeigepflicht: Bei grenzüberschreitenden Kaffeefahrten soll die Anzeigepflicht ausgedehnt werden. Veranstalter müssten die Behörden darüber informieren, wo und wann die Beförderung der Teilnehmer beginnt, sodass die Behörden wenn nötig eingreifen können.
  • Erhöhte Bußgelder: Wer in Zukunft gegen Vertriebsverbote verstößt, soll dem Entwurf zufolge bis zu 25.000 Euro zahlen müssen. Für Verstöße gegen die Anzeigepflicht sollen bis zu 10.000 Euro fällig werden (bisher 1.000 Euro).
    Die Verbraucherschützer begrüßen diesen Entwurf. (Quelle: www.wdr.de v. 10.07.15)

In Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen haben sich die Behörden, Polizei und Verwaltung, schon vor dem Gesetzentwurf zusammengeschlossen, um gemeinsam gegen die betrügerischen Kaffeefahrtunternehmer vorzugehen. Diese Strategie hat sich hervorragend bewährt, überregional agierenden Betrügern wird gemeinsam das Handwerk gelegt.

Die Ordnungsämter gehen Ihren Hinweisen anlässlich einer Einladung zur Kaffeefahrt nach. Sie prüfen, ob die Erlaubnis für eine Verkaufsveranstaltung vorliegt. Ggf. lassen sie die Veranstaltung auflösen. Im Falle des Betruges wird Strafanzeige erstattet.

Die hessische Landesregierung will das Postgesetz ändern

Sinn der geplanten Änderung: Die Kaffeefahrtveranstalter und Versender von Gewinnmitteilungen sollen ihre Identität nicht mehr hinter einem Postfach verstecken können. Sie sollen sich ausweisen, bei Firmen soll der gesetzliche Vertreter nachgewiesen werden. Außerdem sollen die Veranstalter gezwungen werden, vor Antritt der Fahrt den zuständigen Behörden nicht nur den Termin und das Ziel der Reise mitzuteilen, sondern auch ihre Adresse und die verantwortlichen Personen. (Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale v. 09.09.15)

Ist der Bus sicher?

Abgefahrene Reifen, alter Klapperbus?

Das Busunternehmen der Gewinn- und Werbefahrten ist den Teilnehmern nicht immer im voraus bekannt. Aber wenn möglich, informieren Sie sich über die Sicherheitsstandards wie Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer. Checklisten zur Sicherheit auf Busreisen finden Sie bei der Gütegemeinschaft Buskomfort e.V

Darf der Busfahrer kassieren?

Es gibt Busfahrer, die wollen sich mit Kaffeefahrt-Teilnehmern ein Zubrot verdienen. Viele Kaffeefahrten verlaufen folgendermaßen: Schon wenige Kilometer, nachdem der Bus die letzten Fahrgäste eingesammelt hat, gibt es die erste Pause, die immer auf einem Autobahnrastplatz stattfindet. Wenn die Mitreisenden wieder einsteigen wollen, verlangen unseriöse Busfahrer von ihnen einen kleinen Betrag im unteren einstelligen Eurobereich. Das ist unzulässig.

Es kommt sogar vor, dass Fahrgäste, die die Zahlung verweigern, von der Weiterfahrt ausgeschlossen und auf der Autobahnraststätte sitzen gelassen werden. Das ist ein klarer Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz. Busunternehmen sind bei Ausflugsfahrten verpflichtet, alle Mitreisenden wieder an den Ausgangspunkt der Fahrt zurückzufahren. Tun sie es nicht, machen sie sich möglicherweise wegen Nötigung strafbar.

Quelle: www.ndr.de v. 08.03.10

Schreibe einen Kommentar