Kartenhaftung: Gerichtsurteile zum Thema PIN, EC- und Kreditkarte

LG Darmstadt: Haftung beim Smart-TAN-plus Verfahren

kreditkarte Beim diesem Verfahren werden im TAN-Generator Betrag und Empfänger angegeben. Wenn diese Daten bestätigt werden, wird die zugehörige TAN erzeugt. Der Bankkunde muss die Überweisungsdaten durch Drücken der O.K.-Taste des TAN-Generators bestätigen. Im Anschluss daran errechnet der TAN-Generator auf Grundlage der an ihn zuvor übermittelten Daten sowie auf Basis der von der EC-Karte ausgelesenen Chipkartennummer und Kundenkontonummer eine auf die konkrete Überweisung bezogene sog. TAN. Diese wird von dem Bankkunden in die Überweisungsmaske auf dem PC-Bildschirm eingegeben.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin Opfer zweier „Man-in-the-Middle-Angriffe“ geworden. Zwei Üerweisungen über 9.000 € und 9.500 € wurden an Empfänger in Lettland überwiesen. Das Gericht entschied: Kontoinhaber haftet bei Online-Banking-Betrug mit Smart-TAN plus. Die Kägerin hätte den Angriff erkennen ujnd verhindern können. Urteil LG Darmstadt 28. Zivilkammer v. 28.08.14, Az: 28 O 36/14

AG München: Unbefugte Abhebung mit Originalkarte und PIN

Bei unbefugten Abhebungen mit einer Originalkarte mit Eingabe der PIN spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber die PIN grob unsorgfältig verwahrt hat und deshalb ein unbefugter Dritter die PIN erfahren hat: Urteil des Amtsgerichts München vom 8.2.14, Aktenzeichen 121 C 10360/12

Die Klägerin hat bei der beklagten Bank in München ein Aktiv-Sparcard Konto. Für dieses Konto hat die Klägerin eine Sparcard mit Magnetstreifen erhalten, mit der unter Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) Geldabhebungen von Bankautomaten vorgenommen werden können. Am 2.12.2011 war die Münchnerin in Spanien im Urlaub. Sie ging dort in einem Supermarkt einkaufen. An der Kasse stellte sie um 12:28 Uhr fest, dass ihr Geldbeutel mit der Sparcard nicht mehr in ihrer Handtasche war. Sie informierte sofort telefonisch ihre Tochter zu Hause, die die Sperrung der Karte veranlasste. Die Sperrung wurde von der beklagten Bank um 13:03 Uhr bestätigt.

Am 2.12.2011 wurden von der Karte neun Abhebungen vorgenommen in Höhe von insgesamt 2000 Euro. Die Abhebungen erfolgten sechs Mal in Höhe von jeweils 300 Euro, 140 Euro, 20 Euro und 40 Euro in der Zeit von 11:37 bis 11:43 Uhr. Die Münchnerin hat noch nie selbst Geld mit ihrer Sparcard von einem Geldautomaten mit der PIN abgehoben.

Quelle: Pressemitteilung AG München v. 19.05.14

Sechs statt drei Fehlversuche, bis zu neun gültige PIN

Die ARD hat in der Sendung Plusminus am 18.01.10 aufgedeckt, was kaum einer weiß.

EC-Karten werden erst nach sechs und nicht schon nach drei fehlerhaften PIN-Eingaben gesperrt.

Die Erklärung dafür ist so einfach wie verblüffend:“Die meisten EC-Karten haben zwei Systeme: Einmal den alten Magnetstreifen, der bis Ende des Jahres durch das Chipkartensystem abgelöst werden soll, jetzt aber wegen der Probleme mit dem Chip wieder aktiviert wurde. Und es gibt eben das Chipsystem. Beide Systeme arbeiten unabhängig voneinander. Deswegen hat man jeweils drei Versuche auf den Chip und drei Versuche auf die Magnetkarte.

Sechs statt drei Fehlversuche bedeuten aber eine doppelt so hohe Wahrscheinlichkeit, die richtige PIN durch bloßes Raten herauszubekommen.

Bis zu neun gültige PIN

Ebenso unbekannt unter Bankkunden: Manche Bankkarten haben mehr als nur eine gültige PIN. plusminus zeigt Videomaterial eines Zuschauers, auf dem dokumentiert ist, dass er an Geldautomaten mit zwei unterschiedlichen PIN Geld mit seiner VISA-Card abholen kann. Verblüffend für Bankkunden, denn auch damit steigt das Risiko, dass kriminelle die PIN durch bloßes Erraten herausbekommen. Experten, wie Christof Paar von der Ruhruniversität Bochum sind dagegen nicht überrascht: „Kollegen von der University of Cambridge haben herausbekommen, dass 60 Prozent der Karten zwei gültige PIN haben. Eine gewisse Untermenge, weniger als ein Prozent haben fünf oder mehr. Das ist vom Wissenschaftlichen her nicht verwunderlich, weil die PIN Kontrollnummern umrechnen und die verschiedenen PIN die gleichen Kontrollnummern besitzen.“

Diese Tatsachen wurden in den Gerichtsurteilen zur Kartenhaftung bisher nicht berücksichtigt. (Quelle: DasErste.de, Sendung v. 19.01.10)

SEPA, Änderung bei Kartenhaftung

SEPA (Single Euro Payments Area) ist ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen behandelt werden. In Deutschland wurden die Europäischen Bestimmungen den deutschen Gesetzen angepasst, am 31. Oktober 2009 treten die Änderungen in Kraft

Von da an haftet der Kunde bei nicht autorisierten Belastungen bis maximal 150 Euro, sofern er seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Der Kunde muss demnach auch dann mindestens 150 Euro selbst tragen, wenn er sich nachweisbar nicht fahrlässig verhalten hat. Eine kulante Bank kann ihren Kunden in diesem Fall diese Gebühr erlassen.
Mit der neuen EU-Zahlungsdienstrichtlinie soll die Haftung des Karteninhabers nicht über 50 Euro hinausgehen.

Bei Sperre von Karten muss der Kunde unverzüglich unterrichtet werden. Und für den Fall, dass die Gründe für die Sperrung nicht mehr vorhanden sind, muss die Bank die Karte sofort entsperren. Nachdem er seine Karte gesperrt hat, haftet der Kunde, wie bisher auch, nicht mehr.

Haftung EMV-Chip

Haben die Bank oder die Händler es verpasst, die Karten mit einem Chip auszustatten oder neue Geldautomaten zu installieren, die nicht auf den EMV-Chip, sondern auf den Magnetstreifen zugreifen, dann haften die Bank bzw. der Händler möglicherweise für den entstehenden Schaden.

Leider haben die meisten der mit dem Sicherheitschip versehenen Karten noch den Magnetstreifen. Bei Schäden durch Manipulationen an Kartenterminals von Ladenkassen, Tankautomaten usw. leisten die Banken wie bei Skimming am Geldautomaten Ersatz aus dem gemeinsamen Banken-Haftungsfonds. Einen Rechtsanspruch auf Ersatzleistung gibt es allerdings nicht

BGH: Gericht muss vorgebrachte Darlegungen tatsächlich würdigen

Trägt der Kläger dezidiert vor und urteilt das Gericht ohne tatsächliche Würdigung der vorgebrachten Darlegungen lediglich unter Verweis auf den Anscheinsbeweis, verletzt es das Grundrecht auf rechtliches Gehör.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen Kreditkartenemittenten geklagt. Hintergrund war die missbräuchliche Abhebung von Verbrauchern an Geldautomaten mit Eurocard/Mastercard unter Zuhilfename der PIN gewesen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte die Klage abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt aufgehoben und zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Es habe das Grundrecht der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Tragen diese, wie hier geschehen, dezidiert vor, so müssten sie auch gehört und die Beweise gewürdigt werden. Erst danach dürfe das Gericht entscheiden. Würde der Klägervortrag glaubhaft wirken, müsse gegebenenfalls ein neues Gutachten zur Sicherheit der PIN-Verschlüsselung eingeholt werden (Beschluss des BGH vom 06.07.2010 XI ZR 224/09).

Dieser Beschluss ist begrüßenswert, trägt er doch auch der sich ändernden technischen Möglichkeiten Rechnung. Die älteren Gutachten zur PIN-Sicherheit würen somit überholt und neu einzuholen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Keine Haftung bei Missbrauch gestohlener EC-Karten

Der Diebstahl von EC-Karten aus einem verschlossenen Auto mit anschließender Barabhebung am Geldautomaten lassen entgegen älterer höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen immenser Zunahme des sogenannten Skimmings nicht mehr zwangsläufig auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers schließen. Einer Kundin waren im Ausland EC-Karten gestohlen worden. Sie hatte die Karten sperren lassen. Die Sperrung für eine der Karten war bestritten worden. Mit dieser waren kurz darauf mehrere Barabhebungen an Geldautomaten getätigt worden. Die Kundin hatte die Bank daraufhin verklagt.

Entgegen älterer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes könne nach Meinung des Amtsgerichtes nicht mehr automatisch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Bankkundin angenommen werden. Die Zunahme sogenannten Skimmings, bei dem Kartendaten wie auch die PIN-Nummer mithilfe technischer und für den Kunden nicht sichtbarer Hilfsmittel ausgespäht würden, sei auch belegbar. Die Bank musste den entstandenen Schaden ersetzen.(Urteil des AG Berlin-Mitte vom 25.11.2009, Az: 21 C 442/08)

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Bank muss Beweise vorlegen

Eine Bank muss einem Kunden die 3 500 Euro ersetzen, die sich ein Dieb mit einer gestohlenen EC-Karte am Automaten und am Schalter verschafft hatte. Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied gegen die Bank, weil sie dem Kunden die eingezogene Karte und vorhandene Videoaufzeichnungen nicht für Nachforschungen zur Verfügung stellen wollte (Az. 30 C 2223/08-45).

Das Urteil überrascht, da der Bundesgerichtshof im Jahr 2004 anders entschieden hat: Bei unberechtigten Abhebungen mit Karte und Geheimnummer spreche der Anschein dafür, dass der Kunde sorglos damit umgegangen sei und den Schaden tragen müsse. Erst wenn er den Anschein entkräfte, müsse die Bank Beweise liefern.

Auch die beklagte Bank hatte sich auf den Anschein berufen. Doch sie muss zahlen, da sie dem Kunden Nachforschungen erschwerte und beim Abheben am Schalter niemand die Personalien kontrolliert hatte, obwohl das Konto ins Minus rutschte.

Quelle: Finanztest v. 21.08.09

Keine Zusatzgebühr bei Zahlung mit Karte

Beim Bezahlen mit EC- oder Kreditkarte im Internet dürfen dem Kunden keine zusätzlichen Gebühren für diese Zahlungsart in Rechnung gestellt werden (Kammergericht Berlin, Az.: 23 U 243/08). Wenn Kunden diese Zahlungsart wählen, würden den Anbietern, hier ging es um Ryanair, keine zusätzlichen Aufwendungen entstehen.

Ryanair will Berufung gegen das Urteil einlegen.

Kreditkartenabrechnung per E-Mail

Die Kreditkartenabrechnung für einen am Online-Banking teilnehmenden Kunden gilt in dem Moment als zugegangen, in dem die Bereitstellung in dem dafür vorgesehenen E-Mail-Postfach erfolgt. Insofern ist auch der Widerspruch gegen ältere Abrechnungen nicht unverzüglich und somit unzulässig, wenn der Kunde diese erst nach einem längeren Urlaub überprüft. Eine Urlaubsabwesenheit sei kein Entschuldigungsgrund (Urteil des LG Berlin vom 04.03.2010 Az.: 37 S 6/09).

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de)

Warenrückgabe bei Kauf mit Kreditkarte

Wenn Sie beim Händler eine mit Kreditkarte gekaufte Ware wegen Mängeln zurückgeben, müssen Händler und Kunde so gestellt werden, als wenn der Kauf nie stattgefunden hat. Der Händler darf dem Kunden keine Kreditkartengebühr abziehen, der Kunde hat Anspruch auf den vollen Kaufpreis

Quelle: www.test.de v. 25.07.09

BGH: Haftung bei missbräuchlicher Abhebung an Geldautomaten

Banken müssen ab sofort nachweisen, dass missbräuchliche Abhebungen mit der Originalkarte erfolgten, um von Konteninhabern Schadenersatz fordern zu können. (Urteil BGH, AZ: XI ZR 370/109) Nicht von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne hingegen beim sogenannten Skimming, wenn die Täter Kopien der Karten herstellen.

Klauseln, wonach Konteninhabern bis zum Eingang der Verlustmeldung nur mit maximal 50 Euro haften, auch bei „schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten“ gelten. Der Kunde muss in diesem Fall also auch nicht mehr Geld zahlen, wenn er Karte und PIN zusammen im Portemonnaie aufhebt.

In dem der Entscheidung vom 29.11.11 zugrunde liegenden Fall wurde dem Beklagten von der klagenden Bank eine Kreditkarte zur Verfügung gestellt, die zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten zugelassen war. In den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank den Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Weiter war danach der Karteninhaber verpflichtet, Verlust oder festgestellten Missbrauch der Karte der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung sollte er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 € haften.

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die klagende Bank begehrt von dem Beklagten im Wege des Schadensersatzes Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für Rücklastschriften sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von insgesamt noch 2.996 €. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe die Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN verletzt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteil vom 5. Oktober 2004 – XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.; Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 – XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10) in Fällen, in denen an Geldausgabeautomaten unter Verwendung der zutreffenden Geheimzahl Geld abgehoben wurde, der Beweis des ersten Anscheins dafür sprechen, dass entweder der Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat oder – was hier nach der Feststellung des Berufungsgerichts allein in Betracht kam – dass ein Dritter nach der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.

Das setzt aber voraus, dass bei der missbräuchlichen Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist, da bei Abhebung mithilfe einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie (z.B. durch Skimming) kein typischer Geschehensablauf dafür spricht, Originalkarte und Geheimzahl seien gemeinsam aufbewahrt worden. Den Einsatz der Originalkarte hat dabei die Schadensersatz begehrende Bank zu beweisen.

Weiter erfasst eine von der kontoführenden Bank im konkreten Fall in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, nach der bis zum Eingang einer Verlustmeldung der Karteninhaber nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 EUR haften soll, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch die Haftung des Karteninhaber bei schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten. Der beklagte Karteninhaber kann sich damit auf die Haftungsgrenze von 50 Euro unabhängig davon berufen, ob er schuldhaft gehandelt hat.

Quelle: Pressemitteilung Bundesgerichtshof v. 29.11.11

Haftung bei Skimming

Rechtsanspruch auf Ersatz bei Skimming?

Banken müssen ab sofort nachweisen, dass missbräuchliche Abhebungen mit der Originalkarte erfolgten, um von Konteninhabern Schadenersatz fordern zu können. (Urteil BGH, AZ: XI ZR 370/109) Nicht von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne hingegen beim sogenannten Skimming, wenn die Täter Kopien der Karten herstellen. Weitere Infos

Werden von Ihrem Konto Beträge abgebucht, die Sie nicht abgehoben haben, verständigen Sie sofort Ihre Bank.

Laut Rechtslage haftet der Kunde bei Manipulationen am Geldautomaten nicht, sofern er sorgfältig mit seinen vertraulichen Kontodaten umgegangen ist.

Dem Kunden ist kein Verschulden vorzuwerfen, wenn die Geheimzahl (PIN) mit Hilfe von Kameras ausgespäht wurde. Die Banken ersetzen auch dann den Schaden, wenn beim Karteneinzug Daten gelesen werden, mit deren Hilfe sich Kartendubletten herstellen lassen. Die Banken haben für solche Fälle einen Fonds eingerichtet, aus dem die Kunden entschädigt werden.

Leider haben die meisten der mit dem Sicherheitschip versehenen Karten noch den Magnetstreifen. Bei Schäden durch Manipulationen an Kartenterminals von Ladenkassen, Tankautomaten usw. leisten die Banken wie bei Skimming am Geldautomaten Ersatz aus dem gemeinsamen Banken-Haftungsfonds.

Geldautomat zahlt nicht oder zu wenig aus

Der Kläger hatte behauptet, der Geldautomat hätte 100 Euro ausgezahlt, obwohl er mit der Tastatur 1.000 Euro eingegeben hatte. Seinem Konto wurden aber dennoch 1.000 Euro abgebucht.

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 07.10.2008 entschieden (Az.: 13 S 189/08): Die Bank muss beweisen, dass keine Fehlfunktion des Automaten vorgelegen hat.

Die Bank hatte im vorliegenden Fall aber diesen Nachweis mit Überprüfung durch eine Sicherheitsfirma erbracht. Es wurde auch kein Differenzbetrag von 900 Euro festgestellt.

Die Klage des Kunden blieb erfolglos. Er hätte den Gegenbeweis antreten müssen, dass doch ein technischer Fehler zu der Auszahlung von nur 100 Euro führte. Wie soll man das als Kunde denn bewerkstelligen?

Die Zeitung Freis Wort (www.freies-wort.de) berichtete am 10.02.10 über eine Kundin der Postbank, der am Automat 50 Euro zu wenig ausbezahlt wurden. Die Sprecherin der Postbank sagte dazu:

„Technische Störungen an Geldautomaten könnten nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Im Automaten sind deshalb Sensoren im Einsatz, die eine Auszahlung überwachen. Kommt es zu Unregelmäßigkeiten, werden diese im technischen Journal dokumentiert. Damit, so die Postbank-Sprecherin, könne ein Abhebungsvorgang genau nachverfolgt werden. Hat ein Kunde angeblich zu wenig Geld erhalten, kann er sich an jede unserer Filialen oder an den Direkt Service wenden. Es wird eine Reklamation von den Mitarbeitern aufgenommen und an die Nachforschung weitergegeben. Bei der Prüfung des Vorganges wird das Journal des Geldautomaten und die Abrechnung des Werttransportunternehmens ausgewertet. Habe der Kunde tatsächlich zu wenig Geld erhalten, werde ihm das gutgeschrieben.“

Ein Rat der Kundin, der ihre 50 Euro von der Postbank nicht erstattet wurden: Mit den Händen zur Überwachungskamera, damit alles aufgenommen ist das Geld nachzählen. Allerdings sind längst nicht alle Geldautomatem videoüberwacht.

Wenn der Automat stottert

Bei einem Kunden aus Preetz spuckte der Automat eine geringere Summe aus. Abgebucht wurde aber der volle Betrag. Im Ausland bekommen deutsche Kunden manchmal sogar gar kein Geld, aber das Girokonto wird belastet. „Das sind absolute Ausnahmen“, sagt Fritz Beeck vom Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein. Doch ein technischer Fehler lässt sich aufklären. Der Kunde aber braucht Geduld, bis er den Fehlbetrag wiederbekommt. Er muss quasi beweisen, dass der als sicher geltende Automat versagt hat.

Wie häufig ein Geldautomat so gestört ist, dass Kunde das Nachsehen hat, darüber gibt es keine Statistiken. 1000 Euro hatte der Preetzer Kunde in seiner Sparkassenfiliale ziehen wollen. „Ein Schein wirkte zerknittert. Daher habe ich sofort ganz genau nachgezählt“, berichtet er. „Und ich hatte wirklich 50 Euro zu wenig in der Hand.“ Die Bank war geöffnet, und so schilderte der pensionierte Kriminalbeamte den Vorfall schon drei Minuten später am Schalter. Bei Prüfung stellte sich heraus, dass sein Konto gerade mit 1000 Euro belastet worden war. Auszahlen wollte man den Fehlbetrag jedoch nicht, „denn ich hätte die 50 Euro ja auch einstecken können“.

Am nächsten Tag wurde der Automat geöffnet. Mitarbeiter der Sparkasse entdeckten eine ausgesonderte 50-Euro-Note in einem Innenfach für ausgesteuerte Scheine. Für den Kunden schien der Fall daher klar. Nicht für seine Sparkasse: Zunächst müsse man die Dokumentation aller Transaktionen überprüfen. Noch sei nicht bewiesen, dass der Schein zur fraglichen Zeit ausgesondert wurde. Zwar regelte seine Bank den Fall dann doch noch unbürokratisch und schnell. „Aber es muss eigentlich das gesamte Protokoll geprüft werden“, bestätigt Beeck. Dazu sind nur bestimmte Mitarbeiter oder Werttransportunternehmen befugt, die den Automaten bestücken. Die Bestandsaufnahme erfolgt in regelmäßigen Abständen ohnehin. So kurzfristig geht das nicht.“

Eine Kielerin schildert einen ähnlichen Fall. Ihr wurde sehr schnell geholfen, weil in den betreffenden Geldautomaten eine Kamera eingebaut ist und die Aufnahme sie mehrfach ungläubig nachzählend zeigte. Die Bank sah den Beweis als erbracht an. Aber nicht alle Automaten haben so eine Kamera, die Kunden von vorn filmt. Wir raten zwar dringend, jeden ausgezahlten Betrag schnell nachzuzählen. Doch die Scheine am Automaten zu prüfen, wenn noch andere Personen im Foyer sind, birgt mehr Risiko als Sicherheit.

Laut Sparkassenverband kommt es häufiger vor, dass ein Geldautomat im Ausland streikt, obwohl der Kunde die richtige PIN eingegebene hat. Meist liegt es daran, dass die Online-Verbindung abbricht oder nicht rechtzeitig aufgebaut wird. Dann storniert der Automat die Transaktion. Die Buchung ist vom Time-out aber nicht betroffen. So kommt es vor, dass dennoch die Lastschrift erfolgt. Sie wird rückgängig gemacht, sobald die Daten abgeglichen sind.

Nach Aussage des Sparkassen- und Giroverbandes Schleswig-Holstein protokollieren auch Automaten im Ausland zuverlässig, ob ausgezahlt wurde. Sofort nach dem Urlaub sollte man die Bank informieren. Wer die Möglichkeit hat, sollte schon vom Urlaubsort anrufen.

Quelle: Lübecker Nachrichten v. 12.06.07

Konto-Schutzbrief

Wer seine Karte verliert und seine Bankpflichten nicht vernachlässigt hat, muss bis zu 150 Euro des Schadens tragen, der bis zur Sperrung der Karte entstanden ist. Viele Banken verzichten aus Kulanz aber auf diesen Betrag. Bei grober Fahrlässigkeit, z.B. wenn Karte und PIN zusammen aufbewahrt wurden, haftet der Kunde für den gesamten Schaden. Bei Manipulation von Geldautomaten (Skimming)leisten die Banken Ersatz.

Eine Versicherung bietet nun für 24 Euro im Jahr (Familienschutz 36 Euro) einen Konto-Schutzbrief an. Er soll vor Missbrauch schützen beim Abheben am Geldautomaten, beim Bezahlen im Laden, beim Onlinebanking und auch bei grober Fahrlässigkeit des Kunden.

Haftung vor der Kartensperre

Wenn Sie die Karte nicht sperren, müssen Sie den Schaden durch unberechtigte Abhebungen selbst tragen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor (Az: 110 C 5012/01 u. 51 S 84/02).

Haben die Diebe schon vor der Kartensperrung Ihr Konto leergeräumt, sollten Sie eine Mithaftung ablehnen, falls diese von Ihrer Bank verlangt wird. Sie können nur dann zur Haftung herangezogen werden, wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben:

Karte und PIN-Nummer zusammen aufbewahrt wurden
Die Kartennummer sogar auf der Karte selbst vermerkt wurde
Anderen, z. B. Freunden, die PIN verraten haben
Wenn Sie den Verlust nicht sofort gemeldet haben

BGH: Kunde haftet bei Abhebung mit PIN

Wird mit einer gestohlenen EC-Karte Geld abgehoben, haftet grundsätzlich der Kunde. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor. (AZ: XI ZR 210/03 – Urteil vom 5. Oktober 2004). Laut BGH ist es technisch unmöglich, innerhalb von Stunden die Geheimnummer zu entschlüsseln.

Das OLG Frankfurt a. M. hat in erster und zweiter Instanz nach einer Sammelklage der Verbraucherzentrale NRw zugunsten der Banken entschieden (Urteil vom 30.01.2008, Az.: 23 U 38/05 und vom 29.06.09, Az: 23 U 22/06)

Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass Kriminelle den Sicherheitscode (PIN) geknackt hätten, so die Richter. Das Gericht stützte sich dabei auf ein Gutachten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.

Das OLG bestätigte damit die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Landgericht Frankfurt: Kunde haftet

Für Kreditkarten gelte wie für EC-Karten, dass Barabhebungen unter Verwendung der Geheimzahl die Vermutung rechtfertigen, dass der Karteninhaber Nummer und Karte zusammen aufbewahrt hat, entschied das Landgericht Frankfurt nach einem Bericht der „Zeitschrift für Wirtschaftsrecht“ (Az.: 2-25 O 614/03). Zwar müsse das Kreditinstitut nachweisen, dass der Inhaber mit Karte und Geheimzahl zu sorglos umgegangen sei. Zu Gunsten des Instituts dürfe das jedoch dann vermutet werden, wenn das Geld unter Verwendung der Geheimzahl abgehoben werde.

Kreditkarten: Beweispflicht

Verlangt ein Kreditkartenunternehmen den Ausgleich der Kreditkartenrechnung, muss es nachweisen, dass der Kreditkarteninhaber die Umsätze auch tatsächlich getätigt hat. Insbesondere im Fall des körperlosen Verfahrens ohne Vorlage der Karte bei dem Unternehmen, welches die Rechnung an das Kreditkartenunternehmen einreicht, spricht der Beweis des ersten Anscheins nicht dafür, dass kein Missbrauch der Karte durch Dritte erfolgte (Urteil des OLG Celle vom 10.06.2009 3 U 2/09).

Bei einer beleglosen Zahlung mit Kreditkarte, also mit PIN, trägt das Kreditkartenunternehmen die Beweispflicht, dass es der Kunde war, der die Transaktion veranlasste. (AG München, Urteil vom 11. Mai 2009, Az.: 242 C 28708/08)

Bei Schäden, die in Folge des Diebstahls einer Kreditkarte eintreten, ist es Aufgabe des Kreditkarteninhabers, zu beweisen, dass die PIN-Nummer nicht zusammen mit der Karte aufbewahrt wurde. (Oberlandesgericht Brandenburg vom 07.03.2007, 13 U 69/06).

Bank muss Verantwortlichkeit des Kunden für Kreditkartengeschäfte beweisen

Bestreitet der Kunde die abgebuchten Kreditkartenbeträge und widerruft die Überweisungen, so muss die Bank beweisen, dass der Kunde die Geschäfte getätigt oder einen Missbrauch seiner Kreditkarte zu verantworten hat. (AG München, Urteil vom 16.02.2009 – C 28708/08

Kreditkarte im Auto

Ein Kreditkarteninhaber trägt die volle Haftung bei missbräuchlicher Verwendung seiner Karte, wenn er sie absehbar an einem unsicheren Ort aufbewahrt, obwohl er über eine sichere Verwahrungsmöglichkeit verfügt. Er handelt somit grob fahrlässig und ist für den Schaden verantwortlich.

Ein Verbraucher hatte während eines Urlaubes seine Kreditkarte im Auto aufbewahrt und einen Strandbesuch unternommen. Die Karte war ihm entwendet und missbräuchlich eingesetzt worden. Er wurde vom Kreditkartenunternehmen auf Zahlung verklagt worden.

Das Gericht gab dem klagenden Unternehmen Recht. Da der Verbraucher seine Karte im Auto aufbewahrt habe, sei sein Handeln grob fahrlässig. Er habe stattdessen die Möglichkeit gehabt, die Karte im Hotel zu belassen, zumal er nach eigenen Angaben keine weiteren Einkäufe geplant habe und sowohl die Aufbewahrung im Auto als auch am Strand als unsicher anzusehen sei.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 24.11.10.10

Wird die Karte in der Handtasche in einem verschlossenen Auto zurückgelassen, haftet der Kunde (OLG Düsseldorf, (Az. I-16 U 160/04). Wenn Dritte mit einer gestohlene EC-Karte Geld abgehoben haben, geht das Gericht davon aus, die Kunden hätten gegen ihre Pflicht verstoßen, die Karten mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN erhalte.

Müssen Ausweis und EC-Karte getrennt aufbewahrt werden?

Die Sparkasse Köln/Bonn muss einem Ehepaar 40.000 Euro ersetzen, die ein Betrüger nach dem Diebstahl ihrer EC-Karte von ihrem Konto am Kassenschalter abgehoben hat. Das Urteil des Bonner Landgerichts vom 23.08.2005 (Az.: 3 O 126/05) ist jetzt rechtskräftig. In dem Urteil heißt es, die Bank habe ihre Sorgfaltspflicht gravierend verletzt, als sie dem falschen Kunden ohne weitere Sicherheit neben der Ansicht des ebenfalls gestohlenen Personalausweises das Geld ausgezahlt hatte. Eine Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Ausweis und EC-Karte gebe es nicht.

Der unbekannte Betrüger war am 01.10.2004 mit der EC-Karte und dem Personalausweis eines 40-jährigen Arztes in vier Bonner Filialen der Sparkasse aufgetaucht. Er legte beide Dokumente vor und bekam jedes Mal – ohne weitere Nachfragen – jeweils 10.000 ausgezahlt. Innerhalb von etwas mehr als einer Stunde hatte er auf diese Weise 40.000 Euro abgehoben.

Auch getarnte PIN darf nicht zusammen mit der Karte aufbewahrt werden

Ein Gerichtsurteil verbietet, dass die Geheimnummer verschlüsselt oder getarnt gemeinsam mit der Karte aufbewahrt wird. In einem solchen Fall handele der Karteninhaber grob fahrlässig, so dass ihm das Kreditkartenunternehmen bei einem Diebstahl der Karte die abgehobenen Beträge nicht ersetzen müsse, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 19 U 71/03).

Kreditkartenzahlungen: Widerruf/Reklamation

Widerruf

Zahlungen per Kreditkarte (nicht EC-Karte) sind grundsätzlich nicht widerrufbar (Urteil des Bundesgerichtshofes v. 24.09.2002, AZ XI ZR 420/01). Eine Ausnahme kann nur gemacht werden, wenn z.B. eine offensichtliche Urkundenfälschung vorliegt.

Reklamation

Grundsätzlich könnten Abbuchungen per Kreditkarte innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Abrechnung reklamiert werden. Das Kreditinstitut kann das Konto nur belasten, wenn es Belege hat

Wenn keine Rechnung vorgelegt wird, die ordnungsgemäß abgezeichnet worden ist, oder keine unterschriebene Kreditkartenbuchung, darf dieser Betrag nicht belastet werden. Der Kunde kann ihn zurückfordern.

Um Ärger zu vermeiden, sollten Kunden beim Auschecken aus dem Hotel oder bei der Abgabe eines Mietwagens darauf achten, dass sie eine vollständige Rechnung erhalten, diese prüfen und gegenzeichnen, sagt Strube. Und der Kunde sollte verlangen, dass ihm eine Kreditkartenabrechnung vorgelegt wird und er einen Beleg unterschreibt.

Kunden, die eine unberechtigte Abbuchung auf ihrem Konto feststellen, rät Kerstin Altendorf vom Bundesverband Deutscher Banken, sich unmittelbar mit ihrer Bank in Verbindung zu setzen. „Das Kreditinstitut kann das Konto des Karteninhabers grundsätzlich nur belasten, wenn es – zum Beispiel durch die Vorlage einer entsprechenden Belegkopie – nachweisen kann, dass der Karteninhaber eine Abbuchung angewiesen hat.“

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 23.06.08

Kreditkarten getrennter Ehepartner

Bei Kreditkarten getrennter Ehepartner haftet trotz Sperrung der Zusatzkarte der Hauptkarteninhaber bis zur Rückgabe der Karte.

Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Mai 2006 (AZ: 326 O 208/04) trägt der Inhaber einer Kreditkarte auch das Risiko, wenn die Lebensgefährtin die an die gemeinsame Adresse zugestellte Kreditkarte missbräuchlich nutzt.

Haftung bei Datenklau

Informationen nirgends vollkommen sicher aufgehoben.

Bei einem Hackerangriff Frühjahr 2011 auf das Playstation-Netzwerk (77 Millionen Nutzer) von Sony sind Daten (Name, Adresse, E-Mail oder Geburtsdatum verschafft) von Millionen Nutzern gestohlen worden – möglicherweise auch Kreditkarteninformationen. Auf den 3-stelligen Sicherheitscode auf der Rückseite von Kreditkarten sollen die Hacker keinen Zugriff gehabt haben.

Wer muss zahlen, wenn ein Betrüger mit gestohlenen Kreditkartendaten einkauft?

Für Schäden aus möglichen Manipulationen muss der Kunde nicht haften. Nach einer Mitteilung des Zentralen Kreditausschussen wird das kartenausgebende Institut den ev. Schaden tragen.

Bei der Landesbank Berlin wurden Zehntausende Kundendaten entwendet mit unberechtigten Abbuchungen als Folge. Computerhacker hatten sich sich bei Heartland Payment Systems Kartennummern, Namen und Gültigkeitsdaten beschafft. PIN-Nummern wurden nicht gestohlen. Bei deutschen Kunden, die sich in den USA aufgehalten haben, erfolgten betrügerische Lastschriften. In diesen Fällen ist der Kunde geschützt

Bank will nicht haften, obwohl ich meine PIN geheimgehalten habe

Das OLG Frankfurt a. M. hat zugunsten der Banken entschieden (Urteil vom 30.01.2008, Az.: 23 U 38/05). Es könne praktisch ausgeschlossen werden, dass Kriminelle den Sicherheitscode (PIN) geknackt hätten, so die Richter.

Das Gericht stützte sich dabei auf ein Gutachten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. Das Urteil ist endgültig.

Das Gericht lehnte weitere Beweiserhebungen ab, die die Verbraucherschutzzentrale zur Möglichkeit von anderen Manipulationsmöglichkeiten beantragte, zum Beispiel zur Frage der Verwendung von auf der Karte gespeicherten Daten zur PIN-Verifikation. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.

Erst wird die EC-Karte gestohlen und dann das Konto geplündert. Der Kunde muss beweisen, dass die Diebe keine Möglichkeit hatten, an die Geheimzahl heranzukommen.

Ich habe das ausgezahlte Geld im Automaten liegenlassen

Die meisten Geldautomaten ziehen das Geld nach 30 Sekunden wieder ein. Der Geldautomat registriert aber jede Auszahlung. Wenn im Automat mehr Geld drin ist als ausgezahlt wurde, gibt es einen Abrechnungsunterschied. Melden Sie sich in diesem Falle bei Ihrer Bank, damit das abgebuchte Geld Ihrem Konto wieder gutgeschrieben wird.

Wenn Sie Pech haben, hat der nächste Kunde Ihr Geld mitgenommen, bevor es der Automat einziehen konnte. Leider gibt es viele Banken, auch Großbanken, deren Geldautomaten nicht videoüberwacht sind, Sie haben dann praktisch keine Chance, Ihr Geld zurück zu bekommen.

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