gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Telefonwerbung Cold Calls

Gesetz gegen unlautere Telefonwerbung

Telefonbetrug wird in der in der Kriminalstatistik nicht gesondert erfasst.

Das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes ist am 04.08.09 in Kraft getreten

Inhalt des Gesetzes:

Wenn Sie eine Auftragsbestätigung erhalten, obwohl Sie lediglich der Zusendung von Informationsmaterial zugestimmt haben, widerrufen Sie umgehend und zwar schriftlich, am besten per Einschreiben.

Die Verbraucherzentralen rufen dazu auf, Verstöße an die Bundesnetzagentur zu melden. Wichtig sind dabei Datum und Uhrzeit des Anrufs, Name des Anrufers sowie - wenn möglich - dessen Rufnummer. Zudem sollten der Name des auftraggebenden Unternehmens sowie der Grund des Anrufs angegeben werden können. Für die Meldung gibt es bei der Bundesnetzagentur ein spezielles Formblatt

Die Verbraucherzentralen bedauern, dass Telefonverträge auch weiterhin ohne schriftliche Bestätigung gültig sind. So besteht weiterhin die Gefahr, dass Verträge untergeschoben werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) v. 26.03.09 und www.bundestag.de v. 26.03.09

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Bundesgerichtshof bestätigt strenge Anforderungen an Zulässigkeit von Werbeanrufen

Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Urteil vom 10. Februar 2011, Az.: I ZR 164/09)

Die AOK Plus, die Allgemeine Ortskrankenkasse für Sachsen und Thüringen, hatte sich im Jahr 2003 gegenüber der Verbraucherzentrale Sachsen verpflichtet, es zu unterlassen, Verbraucher ohne deren Einverständnis zu Werbezwecken anzurufen. Ferner hatte sie sich verpflichtet, für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.000 € zu zahlen. Im September 2008 erhielten zwei Verbraucher Werbeanrufe von einem Call-Center, das von der AOK Plus beauftragt worden war. Die Verbraucherzentrale hat die AOK Plus daraufhin auf Zahlung von 10.000 € in Anspruch genommen.

Die beklagte AOK hat behauptet, die Einwilligung der Angerufenen im sog. Double-Opt-In-Verfahren erhalten zu haben: Die Verbraucher hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. "Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.

Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem OLG Dresden erfolgreich.

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Umfrage zu unerlaubter Telefonwerbung - Trauriges Ergebnis

Eine Umfrage der Verbraucherzentrale hat ein trauriges Ergebnis gebracht: Zwischen März und November sind fast 80.000 Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung eingegangen. Am häufigsten wurde mit den illegalen Anrufen versucht, die Angerufenen zur Teilnahme an Lotto-oder Gewinnspielen zu bewegen. Mehr als einem Drittel der Angerufenen wurde ein Vertrag untergeschoben. Bei einem Fünftel der Anrufe wurden die Telefonnummern unterdrückt.

Zum Bundesweiten Abschlussbericht, PDF-Datei der Verbraucherzentralen zur Erhebung über Unerlaubte Telefonwerbung

Quelle: www.verbraucherzentrale.info v. 15.12.10

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Gesetz unbedingt nachbessern

Aktuell

Der Bundesrat hat am 27.05.2011 eine Länderinitiative für einen verbesserten Verbraucherschutz bei unerlaubter Telefonwerbung auf den Weg gebracht. Am Telefon geschlossene Verträge sollen danach nur noch mit Unterschrift, also nur dann gültig sein, wenn der betroffene Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach dem Telefonat schriftlich bestätigt. Um unseriöse Anbieter abzuschrecken und solche Werbeanrufe möglichst ganz zu vermeiden, empfiehlt der Bundesrat in seinem Gesetzentwurf außerdem eine Anhebung des maximalen Bußgeldes von derzeit 50.000 Euro auf 250.000 Euro. Dies meldet das Thüringer Justizministerium


Ein günstiges Lotto-Angebot, die vermeintliche Finanzberatung oder Hilfe beim Wechsel des Telekommunikations- oder Versicherungsanbieters, die Masche der Abzocker ist immer wieder die gleiche. "Sie wollen doch sparen", heißt es, damit sich der Angerufene dann doch breitschlagen lässt.

Bis zu zwanzig Mal täglich rufen Gewinnspielfirmen Verbraucher unerlaubt an und versuchen, Verbraucher abzukassieren.


Die Verbraucherzentrale fordert, dass nach Werbeanrufen telefonisch geschlossene Verträge nur noch mit einer schriftlichen Bestätigung des Verbrauchers gültig werden.

Außerdem fordert sie eine Verschärfung der Gewerbeordnung, um Personen oder Unternehmen ein Gewerbe zu untersagen, wenn diese systematisch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) missachten.

Die Bundesnetrzagaentur fordert härtere Strafen für Telefonbetrug.

Die derzeitige Strafe von 50.000 € trifft unseriöse Geschäftemacher nicht wirklich.


Das erst im August 2009 in Kraft getretene Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung versagt offensichtlich. Aggressiv und hartnäckig bearbeiten die Anrufer Verbraucher, Vertragsabschlüssen zuzustimmen. Teilweise behaupten sie auch, es bestünde bereits eine Vertragsbeziehung, obwohl das nicht der Fall ist. Immer wieder berichten Verbraucher zudem von unberechtigten Abbuchungen von ihrem Konto.

Lotterie- und Gewinnspielfirmen wie die ?Deutsche Gewinner Zentrale? oder ?DSC 24? ignorieren offensichtlich ungerührt das neue Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung. Mit Telefonterror unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes treiben auch andere Anbieter ihr Unwesen und rufen unerlaubt Verbraucher an, um sie abzukassieren.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg v. 10.12.09

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Der Trick mit dem Rückruf

Um das Verbot der unerwünschten Telefonwerbung zu umgehen, bedienen sich manche Finanzdienstleister einer neuen Masche: Sie lassen sich einfach zurückrufen.

Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten - doch jetzt haben einige Dienstleister einen neuen Trick auf Lager: Betroffene finden handgeschriebene Zettel im Briefkasten oder hinter dem Scheibenwischer an ihrem Auto. Darauf steht eine Telefonnummer und die Bitte, diese Nummer in einem bestimmten Zeitraum anzurufen, erläutert die Verbraucherzentrale Berlin.

Wer dieser Aufforderung nachkommt, lande bei einem Finanzdienstleister, der seine Angebotspalette aufzähle und dringend zu einem Beratungstermin rate. Verbraucher sollten dieses Angebot nicht annehmen, raten die Verbraucherschützer. Ansonsten würden sie in Werbegespräche verwickelt.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 29.08.11

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Der Trick mit PostIdent

Immer mehr Anbieter bedienen sich für einen Vertragsabschluss des Postident Spezial. Bei diesem Verfahren beauftragt der Anbieter die Post vom Verbraucher eine Unterschrift auf einem Original-Dokument einzuholen. Dieses Dokument kann Grundlage eines rechtsgültigen Vertrages werden.

Einige Anbieter nutzen das Verfahren, um schnell und kostengünstig zu einem Vertragsabschluss zu kommen. Der Verbraucher erhält zunächst einen Werbeanruf, in welchem ihm z. B. günstige Telefontarife und zusätzlich ein neuwertiges schnurloses Telefon angeboten werden. Gerade ältere Menschen werden von sehr wortgewandten Verkäufern überrumpelt und stimmen der Zusendung zu. Kurz darauf bringt die Post dem Verbraucher das besagte Telefon und legt ihm einen Vertrag zur Unterschrift vor.

Obwohl die Anbieter sich gegenüber der Post verpflichten, die Verbraucher über das Verfahren und die rechtlichen Konsequenzen aufzuklären, bleiben dennoch viele Verbraucher ahnungslos. Sie gehen davon aus, dass lediglich ein Empfang quittiert wird. Dies birgt erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten durch die Anbieter.

Problematisch ist dies gerade deshalb, weil der Verbraucher die Vertragsunterlage erst kurz vor Unterzeichnung zu sehen bekommt. Er wird überrascht und hat kaum Zeit den Inhalt zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist es nicht die Aufgabe des Postboten, Aufklärungsarbeit zu leisten.

Verbraucher sind nicht unabwendbar an den Vertrag gebunden. Sie können ihn regelmäßig innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Wer eine Postident Spezial-Sendung bekommt, sollte die Unterlagen vor einer Unterschrift gründlich studieren. Falls kein Vertragsschluss gewünscht ist oder das gründliche Durchlesen nicht möglich ist, kann und sollte eine Unterschrift verweigert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie zu diesem Thema in der Rechtsberatung in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein vom 28.10.11

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Maßnahmen gegen Callcenter Massenanrufe

Die Bundesnetzagentur geht nun gegen Callcenter vor, die mit einer bestimmten Telefon-Software (Predictive Dialer) Massenanrufe durchführen. Diese Software kann bis zu 100 Nummern gleichzeitig anrufen. Wer als Erster abhebt, wird mit einem Callcenter-Mitarbeiter verbunden, die dann keinen Leerlauf mehr haben.

Manche Menschen werden damit mehrmals am Tag damit belästigt. In Großbritannien und den USA sind solche Anrufe verboten.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 10.09.09


Im Kampf gegen belästigende Telefonwerbung hat die Bundesnetzagentur seit Dezember 2009 in neun Verfahren Bußgelder in Höhe von insgesamt 500.000 Euro verhängt. Zahlen müssen sowohl die Auftraggeber der unerlaubten Werbeanrufe als auch die ausführenden Callcenter, teilt die Netzagentur am 29.01.2010 mit.

Die mit Bußgeldern belegten Unternehmen hatten laut BNetzA teilweise unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt

Die BNetzA ahndete zudem Fälle mit Bußgeldern, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen.

Die belästigenden Telefonanrufe mithilfe eines Predictive Dialers stellen eine rechtswidrige Nummernnutzung dar, welche die Bundesnetzagentur zum Einschreiten nach § 67 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) berechtigt. Danach kann die Bundesnetzagentur bei der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer die Abschaltung dieser Nummer gegenüber dem Netzbetreiber anordnen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesnetzzagentur vom 21.09.09 Verbraucherzentrale Bundesverband v. 10.09.09

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Geben Sie nie Ihre Bankdaten preis

Nach Werbeanrufen die monatliche Telefonrechnung gründlich überprüfen

Schnell ist ein Vetrag untergejubelt und Beträge werden mit der Telefonrechnung abgebucht

Das Callcenters eines Handyproviders rief kürzlich den Pressesprecher der Rotenburger Polizei an und bot an, seinen Handyvertrag für das iPhone auf einen günstigeren Tarif umzustellen. Dabei handelte es sich nicht um einen großen Anbieter der Branche, sondern einen günstigen Provider mit Minutenabrechnung und Internet-Flatrate. Solche Angebote, bei denen man Geld spart, hört natürlich jeder gern.

In dem Gespräch bat die nette Dame am Telefon den Polizisten um Angabe seiner Kontoverbindung. Das machte den Beamten, der dienstlich oft mit Betrugsversuchen zu tun hat, stutzig. Verfügt doch sein Handyprovider über die Kontodaten. Der Polizeisprecher beendete das Gespräch daher, ohne sich weiter auf das Angebot einzulassen.

Bei der darauf folgenden Recherche im Internet stellte sich schnell heraus, dass es zahlreiche Beschwerdeführer gibt, denen mit der Preisgabe ihrer Kontoangaben ein zusätzlicher Handyvertrag angedreht wurde. Daher war der Beamte mit dem Schritt, das Gespräch zu beenden, gut beraten.

Die Polizei nimmt das zum Beispiel, auf keinen Fall Angaben zur Kontonummer am Telefon weiterzugeben. Kontonummern werden nur von unseriösen Geschäftspartnern am Telefon eingefordert. Da der Polizist bei dieser Gelegenheit auch gleich ermittelte, dass er nicht wie vertraglich zugesichert im besten mobilen Netz surft, sondern nur im Drittplazierten, wird er sich in Kürze einen neuen Handyprovider zulegen, der auf diese Tricks verzichtet.

Quelle: Polizeipresse Rotenburg, news aktuell gmbh v. 11.03.11

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So wird Einwilligung untergeschoben, Gericht verbietet Erschleichen der Zustimmung

Das Landgericht Hamburg hat der Bauer Vertriebs KG auf Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hin eine raffinierte Form der Abowerbung verboten. Das Unternehmen hatte seine Abonnenten mit der Aufforderung angeschrieben, sich unter einer Servicenummer bei seinen Mitarbeitern zu melden. Wer die Nummer im guten Glauben der Notwendigkeit anrief, wurde am Telefon in ein Werbegespräch für ein weiteres Zeitschriftenabo des Bauer Verlages verwickelt.

Das Landgericht Hamburg sah diese Praxis als irreführend und belästigend an. Aufgrund des Anschreibens rechne der Verbraucher nur mit einem Telefonat über das bereits bestehende Abo und werde über den Anlass des erbetenen Rückrufs in die Irre geführt (Urteil vom 9. September 2011, Az.: 406 HKO 196/10).

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 28.09.11

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Springer darf Zustimmung nicht erschleichen

Das Landgericht Berlin hat der Axel Springer AG per einstweiliger Verfügung verboten, Verbrauchern in Briefen die Zustimmung zu Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS zu bestätigen, wenn die Adressaten sich damit zuvor nicht einverstanden erklärt hatten (Beschluss vom 16.2.2011, Az.:96 O 17/11).

Bei der Verbraucherzentrale Hamburg hatten sich Anfang des Jahres zahlreiche Leser der WELT und des Hamburger Abendblatts über einen offensichtlich an eine große Zahl der Abonnenten versendeten Brief beschwert. Darin bedankt sich der Verlag "für Ihre telefonische Zustimmung zu unserem Angebot, Sie in Zukunft weiterhin per Telefon E-Mail oder SMS über Medienangebote der Axel Springer AG und der Ullstein GmbH zu informieren".

Empörte Verbraucher meldeten sich daraufhin bei der Verbraucherzentrale Hamburg und versicherten, sie hätten eine solche Zustimmung nie gegeben.

Die Verbraucherzentrale kam zu dem Ergebnis, dass die Anschreiben gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen und der Erschleichung der Zustimmung zur Werbung per Telefon, E-Mail oder SMS dienen. Mit Abmahnung vom 12. Januar 2011 forderte die Verbraucherzentrale Hamburg den Springer-Verlag zur Unterlassung auf.

Die Abgabe der Unterlassungserklärung wurde zunächst verweigert. Nachdem aber die Verbraucherzentrale Berlin, der ebenfalls Verbraucherbeschwerden vorlagen, die einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin erwirkt hatte, lenkte der Verlag ein und erkannte jetzt auch derVerbraucherzentrale Hamburg gegenüber die Abmahnung an

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 10.03.11

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Mit der fettgedruckten Überschrift "Tolle Angebote warten aus Sie", wird sich für das nette Telefonat vor ein paar Tagen bedankt. Weiter heißt es wörtlich:" Gerne bestätigen wir Ihre telefonische Einwilligung, dass wir, unser Partner die Mainova AG und Dritte Sie ganz unverbindlich zu Werbung telefonisch kontaktieren dürfen. Für den Schutz Ihrer Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes ist gesorgt. Sie können Ihre Einwilligung selbstverständlich jederzeit widerrufen. Mit Ihrem Einverständnis können unsere Partner Ihnen die aktuellen und deshalb besonders attraktiven Angebote vorstellen. Und das sollten Sie sich auch weiterhin nicht entgehen lassen."

Allerdings konnten sich die Verbraucher, die sich bei der Verbraucherzentrale Saarland meldeten, nicht an einen derartigen Anruf mit einer Einwilligung zu weiteren Anrufen erinnern. Die Verbraucherzentrale weist daraufhin, dass Werbeanrufe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zulässig sind. Anscheinend versucht die Firma auf diesem Wege diese Einwilligung den Verbrauchern unterzuschieben. Der Nachweis einer erteilten Einwilligung obliegt jedoch der anrufenden Firma.

Die Verbraucher sollten sich von diesem Schreiben nicht einschüchtern lassen. Sollten Werbeanrufe folgen, ist es empfehlenswert, sich die Telefonnummer, den Namen der Firma, das Datum, die Uhrzeit und den Zweck des Anrufes zu notieren. Diese Daten können auf das Formblatt der Bundesnetzagentur zu unerbetenen Anrufen eintragen und an die Bundesnetzagentur gesandt werden, die dann Maßnahmen gegen die entsprechenden Firmen einleiten kann. Die Formblätter gibt es im Internet auf den Seiten der Bundesnetzagentur

Quelle: Verbraucherzentrale Saarland e.V. v. 10.12.09

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Auch brieflich angekündigte Werbeanrufe sind verboten

Werbeanrufe sind verboten, auch wenn sie zuvor brieflich angekündigt werden und sich als Meinungsumfrage tarnen (OLG Köln vom 12.12.2008.) Mit dem Slogan "Ihre Meinung zur Postbank ist uns wichtig" hatte die Bank erklärt, man wolle in Zusammenarbeit mit einem Marktforschungsinstitut ausgewählte Kunden telefonisch befragen. Wer nicht angerufen werden wolle, solle dies einer kostenlosen Telefon-Hotline oder per Fax mitteilen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt diese Ankündigung für rechtswidrig und ging gerichtlich gegen sie vor. Die Postbank hatte erst Revision eingelegt, diese aber am 24.06.2010 zurückgenommen.

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Auskunft 11818 nicht kostenlos

"Deutschlands erste kostenlose Telefonauskunft", so die Werbung.

Die Verbraucherzentrale mahnte den 11818-Betreiber wegen unlauterer Werbung und Verstoßes gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben ab. Grund: Der Anbieter weist nur im Kleingedruckten auf die Einschränkung hin: 0,00 Euro für die erste Minute aus dem deutschen Festnetz, ab der zweiten Minute 0,99 Euro/Minute aus dem deutschen Festnetz. Eine Standardanfrage dauert in der Regel unter einer Minute. Aus dem Mobilfunknetz gelten abweichende Preise

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Rückruf unter 0800er Nummer

In der Werbung steht eine 0800er Nummer, die ist kostenlos. Es meldet sich aber nur eine Bandansage: "Alle Plätze sind belegt, dürfen wir später zurückrufen?" Hinterlässt der Kunde seine Nummer, wird das als Einverständnis interpretiert.

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Auftrag Bürgerentlastungsgesetz

Wie www.financescout24.de berichtet, täuschen unseriöse Call-Center-Betreiber vor, von der Bundesregierung beauftragt worden zu sein. Nach dem Regierungswechsel in Berlin hätten Unternehmen wie die "Wirtschaftskanzlei Bernhart" ein Mandat bekommen, die Bürger zu informieren. Die Telefonnummer habe das Unternehmen beispielsweise von Klicktel erhalten.

Nur bis zum 30. November hätten Bürger Zeit gehabt, beim Finanzamt die Erhöhung des Grundfreibetrages einrichten zu lassen. Wer diese Frist versäumt habe, gehe 2010 leer aus, könne die Erhöhung aber zumindest für 2011 beantragen. Nichts von dem ist zutreffend. "Der Grundfreibetrag wird automatisch auf 8.004 Euro angehoben, Bürger müssen dafür nicht das Finanzamt kontaktieren.

Das eigentliche Ziel dieser Anrufe ist es denn auch, einen Termin beim potenziellen Kunden zu vereinbaren, um "zahlreiche weitere Sparmöglichkeiten" zu besprechen, die für 2010 noch drin seien. Man müsse aber spätestens bis zum 31. Dezember 2009 handeln, immer verbunden mit dem Hinweis auf das 2010 in Kraft tretende Bürgerentlastungsgesetz.

"Wer sich jedoch umfassend und neutral beraten lassen will, sollte auf keinen Fall Termine mit solchen Anrufern vereinbaren", so der Geschäftsführer von FinanceScout24. Er warnt auch davor, Unterschriften zu leisten, beispielsweise auf Datenschutzbestimmungen, die das illegale Vorgehen legitimieren könnten.

Quelle: www.tariftip.de v. 28.12.09

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So umgehen Firmen das Gesetz

Durch das am 4. August 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes sind die Werbeanrufer jetzt verpflichtet, ihre Rufnummer zu übermitteln. Bei Verstößen droht ihnen ein Bußgeld von bis zu EUR 10.000. Hierdurch soll es künftig leichter sein, einen unerlaubten Werbeanrufer zu identifizieren und gegen ihn vorzugehen.

Um diese Strafe zu umgehen, benutzen die unseriösen Werbeanrufer jetzt Internet-Telefonanschlüsse im Ausland und übermitteln dann eine ausländische Rufnummer, wodurch die Identifizierung des Anrufers fast unmöglich wird.

Gezeigt hat sich dieses Phänomen am Beispiel der Firma "Meine Lottowelt". Diese Firma hat über eine schweizerische Rufnummer die Verbraucher angerufen um sie zur Teilnahme an Gewinnspielen zu animieren.

Die Verbraucherzentrale Bremen ist den entsprechenden Beschwerden der Verbraucher nachgegangen. Die führten über die Schweiz nach Griechenland, obwohl die Anrufer perfekt Deutsch sprachen. Der schweizer Telefonprovider hat der Verbraucherzentrale Bremen mittlerweile die Abschaltung dieser Rufnummer zugesagt.

Die Verbraucherzentrale rät: Die Daten des Telefonats, wie Name des Anrufers, die Firma für die angerufen wird, die Rufnummer des Anrufers, Datum und Uhrzeit des Telefonats und den Grund des Anrufs zu notieren und sich an die "Aktion gegen unerlaubte Telefonwerbung" auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bremen zu beteiligen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bremen v. 10.08.09

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Krankenversicherungen untergeschoben

Wegen unlauteren Wettbewerbs hat die Verbraucherzentrale Brandenburg die Deutsche Krankenversicherung DKV abgemahnt. "Verbrauchern wurden Vertragsbestätigungen für Krankenzusatzversicherungen zugeschickt, obwohl sie telefonisch nur die Zusendung von Informationen billigten", begründet Versicherungsexperte Erk Schaarschmidt. Zugleich habe die DKV versucht, ohne Einzugsermächtigung Versicherungsbeiträge abzubuchen.

Vorausgegangen waren nach Verbraucherberichten unerbetene Werbeanrufe für diese Krankenzusatzversicherungen, angeblich von der AOK Brandenburg. "Wir haben die Datenschutzbehörde des Landes Brandenburg gebeten zu prüfen, ob die Kontoverbindungen Betroffener unzulässigerweise von der AOK an die DKV geliefert wurden" informiert der Verbraucherschützer weiter. Die Verbraucherzentrale Brandenburg erwartet, dass die Versicherer derartig aggressives Geschäftsgebaren künftig unterlassen. Betroffenen Verbrauchern rät Schaarschmidt, angeblichen Verträgen vorsorglich per Einwurfeinschreiben zu widersprechen und rechtswidrig abgebuchte Beträge zurückbuchen zu lassen.

Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Verbraucherberatungsstellen - Terminvereinbarung unter 01805 / 00 40 49 jeden Mo bis Fr von 9 bis 16 Uhr (14 Ct/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend) - sowie am Beratungstelefon unter 09001 / 775 770 jeden Mo bis Fr von 9 bis 18 Uhr (1 €/min a. d. dt. Festnetz, Mobilfunk abweichend).

Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg v. 23.03.09

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Was bedeutet ausdrückliche Zustimmung/Einwilligung?

Nach Ansicht des BGH (Beschluss vom 14. April 2011, Az. I ZR 38/10 Anforderungen an die Einwilligung in Telefonwerbung) ist die Telefonwerbung wettbewerbswidrig, weil die mit der Gewinnspielkarte erklärte Einwilligung nicht den an eine Einwilligung in Telefonwerbung zu stellenden Anforderungen genügt.

Wie eine Einwilligung in eine Werbung per E-Mail oder SMS erfordere auch eine Einwilligung in Telefonwerbung eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen.

Der BGH stellt klar, dass eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen und Hinweise enthalten, diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Im konkreten Fall beziehe sich die Einwilligungserklärung nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf, sondern auch auf die telefonische Benachrichtigung über einen Gewinn und genüge daher nicht den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung


Wann ist von einer ausdrücklichen Einwilligung auszugehen?

Unternehmen dürfen nur dann per Telefon, E-Mail oder SMS werben, wenn der Verbraucher zuvor in einer gesonderten Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat. Das hat das Landgericht München I vom 9.07.2010 (21 O 23548/09) und das OLG München vom 21.07.2011 (6 U 4039/10) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes gegen den Pay-TV-Sender Sky entschieden. Damit stellten die Richter klar, dass Unternehmen ihren Kunden die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben dürfen.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband www.vzbv.de v.24.11.10


Wenn der Verbraucher gegenüber dem Werbenden erklärt hat, dass er mit dem Erhalt von Anrufen zu Werbezwecken einverstanden ist. Die Einwilligung muss deshalb regelmäßig auf irgendeine Weise dokumentiert oder anderweitig nachzuvollziehen sein.; Der Nachweis einer erteilten Einwilligung obliegt jedoch der anrufenden Firma.

Das insbesondere bei Darlehens-, Versicherungs- und Abonnementverträgen häufig bereits vorformulierte Einverständnis mit künftiger Telefonwerbung ist hingegen unwirksam. Dies gilt sogar dann, wenn diese Erklärung vom Kunden unterschrieben werden muss. Dennoch berufen sich viele Firmen noch auf solche Klauseln. Lesen Sie deshalb auch das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie eine telefonische Betreuung ausschließen wollen.

Ein stillschweigendes Einverständnis reicht nicht. Wenn Ihnen eine Firma, zu der Sie in keiner laufenden Geschäftsbeziehung stehen, einen Brief schreibt und darin ankündigt, in Kürze werde Sie ein Vertreter anrufen. Schließlich liegt auch kein Einverständnis vor, wenn Sie selbst schriftlich, zum Beispiel durch Ausfüllen einer Werbeantwortkarte, nur um Informationsmaterial gebeten haben und Sie dann angerufen werden.

Um derartige Missverständnisse von vornherein zu vermeiden, sollten Sie die Telefonnummer in Werbeantwortkarten nicht angeben oder sie in Ihrem Briefkopf durchstreichen.

Quelle: Verbraucherzentrale Saarland v. 12.08.08

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Versandhäuser dürfen nicht anrufen

Das Landgerichts Coburg hat einem Versandhaus verboten, private Telefonanschlüsse von Verbrauchern anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld (Az.: 1HK O 37/07 und 10 S 163/07)

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Wie reagiere ich bei unberlaubten Anrufen?

Freundlichkeit ist hier fehl Platz. Sie können den Hörer auflegen oder pfiffige Gegenfragen stellen:

Liegt Ihr Einverständnis vor, fordern Sie den Anrufer auf, Ihre Daten zu löschen und verbieten Sie die weitere Nutzung.

Liegt Ihr Einverständnis nicht vor,, fordern Sie den Anrufer auf, Ihre gespeicherten Daten zu löschen und verbieten Sie die weitere Nutzung. Drohen Sie auch ruhig mit der Verbraucherzentrale und Meldung an die Bundesnetzagentur.


So können Sie gegen unseriöse Telefonwerber vorgehen

Sie können eine E-Mail an rufnummernmissbrauch@bnetza.de schicken. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, diese Nummern zu sperren.

Die Verbraucherzentralen können von den Telefonwerbern - notfalls gerichtlich - Unterlassung verlangen (eine freundliche Mahnung hilft meist nicht weiter). Für ein eventuelles gerichtliches Vorgehen brauchen sie von Ihnen handfeste Beweise.

Jeder kann ab dem 1. März beim Kampf gegen die telefonische Belästigung mithelfen, indem er die unerlaubten Anrufe dokumentiert und an seine Verbraucherzentrale weiterleitet. Online ist dies zum Beispiel auf den Seiten der Verbraucherzentralen möglich über das Beschwerdeformular unter www.vz-nrw.de/telefonwerbung.

Daneben liegen in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentralen vorgedruckte Postkarten "Kein Abschluss unter dieser Nummer" bereit, auf denen die Eckdaten des unerlaubten Anrufs eingetragen werden können. Falls Verbraucher einverstanden sind, werden die eingehenden Beschwerden auch dazu genutzt, gegen die Unternehmen juristisch vorzugehen.

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Vorsicht beim Erwerb von Immobilien

Vorsicht ist auch beim Erwerb von Immobilien geboten, denn die angeblich wertbeständige und gut vermietete Immobilie kann sich schnell als wertlose "Schrottimmobilie" entpuppen. Die Beamten für Wirtschaftskriminalität, die auch für Prävention in diesem Bereich zuständig sind, warnen eindringlich davor, Geldanlagegeschäfte im Rahmen von "Haustürgeschäften", am Telefon oder im Internet abzuschließen.

Auch bei Empfehlungen von Freunden oder Bekannten ist äußerste Vorsicht geboten, da das Risiko eines Kapitalverlustes nach polizeilicher Erfahrung dabei besonders hoch ist. Häufig wird festgestellt, dass viele Anleger das Anlagemodell nicht verstehen und nicht wissen, wie und wo das Geld angelegt wird und wie die versprochene hohe Rendite überhaupt erwirtschaftet werden soll.

Mancher Schaden kann durch eine Überprüfung im Internet, einem Anruf bei der Verbraucherzentrale oder bei der Polizei verhindert werden. Die Beamten der Kriminalinspektion 3, Auswertedezernat für Wirtschaftskriminalität der Polizei Stuttgart nehmen Hinweise und Fragen unter der Rufnummer 8990-6000 entgegen. (Quelle: Polizeipresse Stuttgart v. 25.11.08)

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Telefonabzocke mit "Steuersparmodellen"

Verbraucher aus allen Landesteilen der Verbraucherzentrale Brandenburg berichteten über lästige Werbeanrufe für so genannte "Steuersparmodelle". Ziel solcher Anrufe ist der Verkauf einer vermieteten und fremdfinanzierten Eigentumswohnung. Dabei wird dem Verbraucher von den Vertriebsmitarbeitern ein Bündel von Verträgen bereits unterschriftsreif zur Unterzeichnung vorgelegt: der Kaufvertrag, die Finanzierungsverträge und regelmäßig auch ein Mietpool- oder Mietgarantievertrag.

Bei einem telefonisch vereinbarten späteren Besuch rechnen sie den Interessenten monatliche Belastungen und angeblich steigende Mieteinnahmen anhand von Musterberechnungen schön; Hochglanzprospekte zeigen die Objekte von ihrer attraktivsten Seite. Den Verbrauchern wird ein Ausgleich der Kosten durch die Einnahmen suggeriert.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg warnt dringend vor übereilten Immobilienkäufen, die durch unzulässige Werbeanrufe angebahnt werden. Vor dem Erwerb einer Wohnung im Rahmen eines "Steuersparmodells" sollten Interessenten sich eines wirklich fachkundigen unabhängigen Rates versichern. Auch bei schon abgeschlossen Geschäften empfehlen die Verbraucherschützer, jeglichen Zweifeln an den Aussagen aus den Verkaufsgesprächen unverzüglich nachzugehen und mögliche Schadenersatzansprüche gegen Verkäufer, Vertrieb und Banken prüfen zu lassen. (Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg v. 01.06.07)

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Widerruf telefonisch abgeschlossener Verträge

Auch Verträge die am Telefon durch einen unerlaubten Werbeanruf zustande gekomen sind, haben Gültigkeit. Aber Sie können auch hier innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen.

Der Widerruf sollte schriftlich, am besten mit Einschreiben/Rückschein abgeschickt werden.

Bei Fernabsatzgeschäften, also Verträgen, die per Telefon, Fax oder im Internet abgschlossen werden, genügt die die Angabe eines Postfachs als Widerrufsadresse (BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11)

Bei Streitigkeiten mit der betreffenden Firma berät Sie die Verbraucherzentrale


Einen über Telefon, Fax oder E-Mail abgeschlossenen Reisevertrag kann man nicht widerrufen. Auch wenn Ware nach Kundenspezifikation am Telefon bestellt wird (Sonderanfertigung), gilt kein Widerrufsrecht.


Zeitschriftenabonnements, Verträge über Wett- und Lotteriedienstleistungen und andere am Telefon geschlossene Verträge können widerrufen werden. Bisher gab es dafür kein Widerrufsrecht. Aber Achtung: wenn die Zeitung im Internet, per Mail oder mit einer beigelegten Postkarte bestellt wurde, besteht das Widerrufsrecht nur, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet


Übrigens: Verbraucherzentralen rufen Kunden nicht zu Werbezwecken an und geben auch keine Daten von Verbrauchern an Dritte weiter.