Vertragsabschluss über Ferientauschwochen auch nach spanischem Recht widerrufbar Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.06.08 (Az: VIII ZR 103/07) entschieden. Allerdings muss der Vertrags in einem Raum der Ferienlage und nicht in den Büroräumen des Timesharing-Unternehmens abgeschlossen worden sein.
Deutsche Gerichte sind für Ferienwochen zuständig. Wenn jemand mit Wohnsitz in Deutschland im Ausland einen Vertrag über "tauschfähige Urlaubswochen" abschließt, sind gemäß Art.2 Abs.1 EuGVVO die deutschen Gerichte international zuständig.
Weitere Informationen zum Thema Timesahring finden Sie beim Bundeskriminalamt
Für Fragen steht Ihnen auch das Verbraucherschutzzentrum Euro-Info.eV
Kinzigstr. 22, 77694 Kehl
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Internet: EURO-INFO.EV
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