gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Persönliche Werbung

Ansprechen von Passanten

Ansprechen von Passanten zu Werbezwecken ist verboten Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt (BGH, Urteil v. 01.04.2004, NJW-RR 2004 S. 978) entschieden.

Das Interesse des Passanten an einer ungestörten Individualsphäre ist höher zu bewerten, als die wirtschaftlichen Belange des werbenden Unternehmens.

Das gezielte Ansprechen von Passanten an öffentlichen Orten zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig, wenn der Werbende sich nicht von vorneherein als solcher zu erkennen gibt. Urteil des BGH vom 09.09.2004, Az.: I ZR 93/03; Ansprechen in der Öffentlichkeit II). Der Passant könne sich in einer solchen Situation schlecht gegen den Eingriff in seine Individualsphäre wehren, entschied der Bundesgerichtshof. Denn es widerspreche den allgemeinen Regeln der Höflichkeit, eine fremde Person, die einen anspreche, von vorneherein abzuweisen In dem Urteil ging es um eine Kundin, die im Eingangsbereich eines Warenhauses vor einem Werbestand der Beklagten angesprochen, um sie für den Abschluss eines Pre-Selection-Vertrages mit der Beklagten zu gewinnen.

Manchmal wird man auch wegen eines kostenlosen Zeitschriftenabos angesprochen. Schnell hat man dann ein kostenpflichtiges über Wochen oder Monate dauerndes Abo am Hals.

Rat der Verbraucherzentrale Sachsen: Wer bereits einen Abo-Vertrag auf der Straße abgeschlossen hat, kann diesen innerhalb von 2 Wochen nach Aushändigung der Widerrufsbelehrung rückgängig machen. Meist wird diese Belehrung aber nicht ausgehändigt. Dann haben Verbraucher unbegrenzt Zeit, den Vertrag zu widerrufen. "Allerdings kann die Firma die Widerrufsbelehrung nachschieben und dann bleiben nur 4 Wochen ab Aushändigung dieser Belehrung zum Widerruf, wenn diese ansonsten rechtmäßig ist", so die Verbraucherzentrale Sachsen.

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Zweck: Datensammlung

"Sie haben gewonnen, 1.000,00 € warten auf Sie", so wirbt zurzeit die Bremer Briefkastenfirma Lotto Service. "Bei der großen staatlich garantierten Lotto-Gewinnausspielung haben Sie diesmal richtig Glück gehabt", heißt es in dem Schreiben weiter. Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz warnt davor, sich von dem angeblichen Bargeldpreis blenden zu lassen und sorglos persönliche Daten preis zu geben.

Die versprochene Gewinnübergabe soll persönlich in einer Zweigstelle der Firma erfolgen, deren Adresse ebenfalls nicht genannt wird. Voraussetzung ist die Rücksendung der Antwortkarte, in die Telefonnummer und Geburtsdatum eingetragen werden müssen. Die Briefe zielen offensichtlich auch darauf ab, persönliche Daten in Erfahrung zu bringen und diese für andere Zwecke zu nutzen, so die Einschätzung der Verbraucherzentrale.

Dass es sich um eine unlautere Werbemethode handelt, ist unter anderem daran zu erkennen, dass weiter unten im Text nur noch von einem "potenziellen Gewinn des Bargeldpreises" die Rede ist. Außerdem wird behauptet, es gäbe einen einklagbaren Rechtsanspruch auf den Gewinn. Einen gesetzlichen Anspruch auf einen versprochenen Gewinn gibt es tatsächlich – nur gilt dies wohl nicht für einen "potentiellen Gewinn".

Auch zeigen die Erfahrungen der Verbraucherschützer, dass sich dieser Anspruch in der Regel nicht realisieren lässt. Eine Klage ist mit Kosten verbunden; die Firma agiert jedoch unter einer Postfachadresse, so dass ein Verantwortlicher kaum zu ermitteln sein wird.

Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass statt der versprochenen Gewinnübergabe eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, bei der teure Produkte angepriesen werden. Wer auf diesen Veranstaltungen seinen Preis einfordert, wird nach Berichten von Teilnehmern zumeist lächerlich gemacht und von den Veranstaltern vor allen Teilnehmern verhöhnt. Fazit der Verbraucherzentrale: Briefe ignorieren und im Papiermüll entsorgen.

Fragen zu Gewinnmitteilungen beantworten die örtlichen Beratungs-stellen der Verbraucherzentrale. Telefonische Beratung unter der Rufnummer 09001 77 80 80 1 (1,50 € pro Minute aus dem Netz der Deutschen Telekom, Tarife aus den Mobilfunknetzen und den Netzen anderer Anbieter können abweichen). Mit den Telefongebühren sind die Kosten für die Beratung beglichen.

Informationen zum Thema Gewinnmitteilungen enthält ein Faltblatt, das kostenlos in den örtlichen Beratungsstellen abgeholt werden kann. Postversand erfolgt gegen Einsendung eines mit 55 Cent frankierten DIN-lang-Rückumschlags über die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, Versand, Postfach 41 07 in 55031 Mainz. VZ-RLP

Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz (www.verbraucherzentrale-rlp.de) v. 18.03.09

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Reparaturdienstwerbung im Briefkasten

"30 € Rabatt" versprach der Reparaturdienst auf dem Werbekärtchen aus dem Briefkasten, wenn nach einem Kostenvoranschlag auch der Auftrag an ihn ginge. Das kam Frau K. wie gerufen, denn gerade hatte ihr Geschirrspüler den Dienst versagt – und eine nahe gelegene Potsdamer Firma, die sie angerufen hatte, wollte allein für einen Kostenvoranschlag schon fast 30 Euro bezahlt haben. Da bestellte sie lieber die Handwerker mit dem günstigen Angebot. Wie hätte die Rentnerin auch ahnen sollen, dass am Ende der Kauf eines neuen Geräts für sie günstiger gewesen wäre...

"Leider werben immer wieder unseriöse Firmen mittels Werbekärtchen für ihre Dienst- oder Werkleistungen", weiß Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg: "Häufig spekulieren sie auf hilfebedürftige Kunden, die froh sind, wenn jemand schnell und günstig ins Haus kommt, und räumen dann flächendeckend anfallende Reparaturaufträge ab." Zwar haben sie ihren Sitz meist nicht in der Nähe, werben aber mit einer örtlichen Telefonnummer. Das stellte auch Frau K. bei ihrem Anruf fest: Auf ihre Bitte um einen Kostenvoranschlag hin kam ein Handwerker extra in ihre Wohnung. Dadurch fühlte sie sich verpflichtet, ihn zu beauftragen, und gab das defekte Gerät heraus.

Später kam dann eine völlig überteuerte Rechnung ins Haus: Über 800 Euro sollte sie bezahlen, ein Neugerät mit besseren Energieverbrauchsdaten wäre günstiger gewesen! Völlig unrentable Kosten sind leider der Regelfall für solche Reparaturen. Manchmal wird auch behauptet, dass das alte Gerät nicht mehr repariert werden könne oder dies zu teuer sei, man könne aber ein intaktes Gebrauchtgerät liefern. Gemeinsam ist solchen Fällen, dass die Betroffenen trotz beworbener Rabatte unter’m Strich meist mehr zahlen als für eine Neuanschaffung.

"Um sich von vornherein vor solchen Schäden zu schützen, sollten Verbraucher sich bei Bedarf Kostenvoranschläge bei Handwerksbetrieben aus der unmittelbaren Umgebung einholen", rät Verbraucherschützer Müller. Ortsansässige Unternehmen riskieren in der Regel ihren Ruf nicht mit unseriösen Versprechungen, so dass man einer Kostenschätzung nach erster Durchsicht meist vertrauen kann; gleichzeitig fördert man bei einer Auftragsvergabe ein regionales Unternehmen. Stellt der Handwerker gleich bei der Durchsicht fest, dass die Reparatur teurer wird als ein Neukauf, sollte man darüber nachdenken, sich ein energiesparendes Neugerät zu kaufen.

Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Verbraucherberatungsstellen -

Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg v. 10.03.09

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Werbung ohne Adresse im Briefkasten

Nicht adressierte Reklamesendungen, Handzettel und Wurfsendungen, Postwurfsendungen

Wer keine Werbung im Briefkasten wünscht, muss dies erkennbar machen. Dazu genügt es, einen Aufkleber "Keine Werbung einwerfen" gut sichtbar am Briefkasten oder an der Haustür anzubringen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urteil vom 20.12.1988, Aktenzeichen VI ZR 182/88), dass werbende Unternehmen diesen oder inhaltsgleiche Aufkleber beachten müssen. Das gilt auch für die Post und für politische parteien bei nicht adressierten Werbesendungen.

Wenn Sie trotz des Aufklebers "Keine Werbung einwerfen" Handzettel oder Wurfsendungen in Ihrem Briefkasten finden, sollten Sie die betreffenden Firmen unter Hinweis auf die oben genannte BGH-Entscheidung unmissverständlich auffordern (am besten per Einschreiben mit Rückschein), zukünftig weitere Werbeeinwürfe zu unterlassen.

Falls sich auch dann nichts ändert, sollten Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale wenden, bei der diese Fälle gesammelt werden. Wenn eine erhebliche Anzahl von Fällen bekannt wird, kann die Verbraucherzentrale ein Abmahnverfahren gegen den betroffenen Anbieter einleiten.

Quelle: Verbraucherzentrale Saarland v. 23.05.08

Nicht adressierte Parteiwerbung

Der Aufkleber -Keine Werbung- auf dem Briefkasten verbietet auch den Einwurf von Parteiwerbung (KG Berlin, Urteil v. 21.09.2001 az.: 9 U 1066/00) Verlangen Sie Unterlassung beim Bundesverband der jeweiligen Partei

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Persönliche Briefwerbung

Oft bekommt man Werbung, die persönlich an den Adressaten gerichtet ist. Der Briefträger muss diese persönliche Werbung zustellen.

Nach § 28 Abs. 4 des neuen Bundesdatenschutzgesetzes muss in der Werbung auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden. Auch muss die Adresse genannt werden, an die der Widerspruch geschickt werden kann, keine 0900er Nummer.

Wenn Sie eine persönliche Werbung ohne Widerspruchsklausel erhalten, wenden Sie sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale. Diese kann den Absender abmahnen.

Sie können sich auf die so genannte "Robinsonliste" setzen lassen. Sie werden dann von den derzeit existierenden Adressenlisten aller Werbeunternehmen gestrichen, die Mitglied im Deutschen Direktmarketing Verband e.V. (DDV) sind. Den Formularantrag für die Aufnahme in die Robinsonliste können Sie telefonisch unter der Rufnummer 07156/95 10 10 oder schriftlich unter folgender Adresse anfordern: DDV, Robinsonliste, Postfach 1401, 71254 Ditzingen. Sie können das Formular auch direkt aus dem Internet bei www.direktmarketing-info.de herunterladen.

Persönlich adressierte Werbesendungen können Sie auch dadurch verhindern, dass Sie der Nutzung und Übermittlung Ihrer Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung widersprechen. Nach § 28 Absatz 4 Bundesdatenschutzgesetz muss sich jede Firma an dieses Nutzungsverbot halten, will sie nicht ein Ordnungsgeld riskieren. Sie können den Widerspruch bereits einlegen, wenn Sie Ihre persönlichen Daten erstmals einem Geschäftspartner bekannt geben, zum Beispiel bei der Anforderung eines Katalogs oder bei einer Bestellung. Sie können das auch jederzeit nachholen.

Die Verbraucherzentralen empfehlen folgende Formulierung, die Sie auch auf jedes Bestellformular schreiben können, übrigens auch gegenüber öffentlichen Stellen wie Ihrem Einwohnermeldeamt oder dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg: "Ich widerspreche der Nutzung oder Übermittlung meiner Daten zu Werbezwecken oder für die Markt- und Meinungsforschung

Quelle: Verbraucherzentrale Saarland v. 23.05.08

Persönlich adressierte Parteiwerbung

Wenn Sie dagegen vorgehen wollen, lassen Sie Ihren Widerspruch im Melderegister am Wohnort eintragen. Zusätzlich schicken Sie den Widerspruch an den Bundesverband der jeweiligen Partei.

Briefliche Werbung für Grabmale

Eine solche Werbung kann zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr als unzumutbare Belästigung verboten werden kann. Mehr

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Trick mit Paket-Benachrichtigungskarte

Eine neue Masche zur Tarnung von Werbung beschäftigt derzeit verunsicherte Verbraucher und die Wettbewerbszentrale. Vor allem im Raum Berlin finden Verbraucher im Briefkasten einen Benachrichtigungszettel der sowohl von der farblichen aber auch von der textlichen bzw. grafischen Gestaltung den Eindruck erweckt, als habe ein Paketzusteller den Wohnungsinhaber zu Hause nicht angetroffen.

Ein „Seviceteam“ bittet dann den vermeintlichen Paketempfänger mit dem Hinweis „Wichtige Mitteilung“ um Rückruf. Ruft man unter dieser Nummer dann tatsächlich an, so werden Finanzprodukte, Versicherungen oder Produkte zur Altersvorsorge angeboten.

Die Wettbewerbszentrale hat nach einer Beschwerde einen dieser Fälle aufgegriffen und als getarnte und irreführende Werbung beanstandet. Weil der Versicherungsmakler eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgeben wollte hat die Wettbewerbszentrale beim Landgericht Potsdam Klage auf Unterlassung erhoben.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 09.11.09

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Visitenkarte am Auto

"Ich möchte Ihr Auto kaufen" Diese lästigen Karten von Gebrauchtautohändlern stecken am Spiegel, am Scheibenwischer und sind nur lästig.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden (Az.: IV-4RBs-25/10 ): Händler müssen sich eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen, weil das Verteilen der Visitenkarten ausschließlich gewerblichen Zwecken diene.

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Wann darf mir das Unternehmen Werbung schicken?

Der Unternehmer darf die Kundenadresse nur für Werbung nutzen, wenn er sie bei einem Verkauf erhalten hat. Der Kunde muss aber bei Erhebung der Adresse deutlich darauf hingewiesen werden, dass er die Nutzung der Adresse jederzeit untersagen kann

Oft sitzen die Anbieter der Werbung aber im Ausland, so dass diese Einträge keine Auswirkung haben.

Werbung beim Beitritt zu einem Rabattsystem

Urteil des Landgerichts München I vom 9.3.2006, Az 12 O 12679/05 : Muss ein Kunde bei seinem Beitritt zu einem Rabattsystem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen explizit ankreuzen, dass er nicht damit einverstanden ist, dass seine persönlichen Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken genutzt werden, so ist das unzulässig. Die Richter beanstandeten zunächst, dass aufgrund der grafischen Gestaltung der Klausel die erforderliche Warnfunktion nicht erfüllt sei. Zudem könne die Möglichkeit des Auskreuzens leicht übersehen werden, so dass in diesen Fällen keine freie Entscheidung des Kunden - wie sie vom Bundesdatenschutzgesetz gefordert werde - in die Verwendung seiner Daten vorliege.

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Als Geschäftsbrief getarnte Werbemaßnahme einer Bank

Die Wettbewerbszentrale hat das Investment & FinanzCenter einer Bankgesellschaft im Wege der Abmahnung aufgefordert, es in Zukunft zu unterlassen, Kunden zur Bewerbung von Dienstleistungen und Produkten anzuschreiben, ohne deutlich und unmissverständlich offen zu legen, dass es sich bei dem Anschreiben um die Werbung für ein Produkt oder eine Dienstleistung handelt. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung wurde daraufhin abgegeben. Weitere Informationen dazu bei www.wettbewerbszentrale.de (Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 11.07.08)

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Strafbar: Warenbestellung wegen Gewinn

Wird ein Empfänger einer Werbesendung, in der unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen gemacht werden, durch diese zu einer Warenbestellung veranlasst, fällt dies in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 UWG. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.05.2008 entschieden (Az.: 1 StR 166/07) und die Verurteilung dreier Angeklagter wegen strafbarer Werbung bestätigt.

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Ersatz für Werbeanrufe

Unerbetene Werbeanrufe sind unzulässig und wettbewerbswidrig. Wohl deshalb verschickt die Offenburger Firma TSD Telecom Service Deutschland an zahlreiche Verbraucher kleine gelbe Karten dieses Anbieters. "Wir haben zu Ihrem Festnetzanschluss eine Tarifinformation. Bitte rufen Sie uns unter der kostenlosen Rufnummer 0800 – 503 ..... an", wirbt die Firma laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen Anhalt v. 03.04.08.

Bei Rückruf entpuppt sich die versprochene "wichtige Tarifinformation" der Firma TSD allerdings schnell als Werbegespräch. Unter dem Vorwand, man könne Telefonkosten sparen werden Interessierte zum Wechsel des Telefonanbieters animiert. Mit "bis zu 52 Prozent sparen" und 500 Freiminuten für Ferngespräche sollen die Anrufer zur Umstellung ihres Festnetzanschlusses in einen Preselectionvertrag gelockt werden.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale sollte man sich keineswegs während eines solchen Werbegespräches einen Vertragsabschluss aufschwatzen lassen.

Ob, wann und wie Telefonkosten gespart werden können, ist abhängig vom eigenem Telefonierverhalten und dem jeweiligen bestehenden Vertrag und den vereinbarten Tarifen. Dazu müsste man seine Telefonrechnungen in Ruhe unter die Lupe nehmen und mit anderen Tarifen vergleichen. Während eines Werbetelefonates ist ein solcher Vergleich dagegen schlicht unmöglich. (Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt v. 03.04.08)

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Seitensprung

Mit der massiven Andeutung, der Lebenspartner könnte im Zuge einer Recherche beim Seitensprung ertappt worden sein, versucht die Berliner Detektei Bullmann und Petersen Aufträge zur "Auswertung der Recherche" zu ergaunern.

Bis zu 425 Euro sollen misstrauische Angeschriebene bezahlen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät dringend davon ab, sich auf derartige Angebote einzulassen.

Bei der Verbraucherzentrale nehmen die Anfragen verunsicherter Empfänger der merkwürdigen Schreiben einer Detektei zu, in denen suggeriert wird, im Zuge einer Recherche hätten sich Anhaltspunkte ergeben dafür, dass der Lebenspartner in einen Seitensprung verwickelt sein könnte.

So heißt es: "Einer unserer Tätigkeitsbereiche befasst sich damit, unseren Mandanten Klarheit über die Treue Ihres Partners zu verschaffen. Im Zuge dieser Tätigkeiten gewinnen wir immer wieder Informationen über "unbeteiligte" Dritte die nicht eigentliches Ziel unseres Auftrages sind. In 79% aller Fälle von ehelicher Untreue stellen wir fest das der/die Partner/in unserer Mandanten eine Affäre, mit einem/einer ebenfalls in einer partnerschaftlichen Beziehung stehenden Mann bzw. Frau haben." Zur Auswertung der Recherche liegt dem Anschreiben gleich ein Auftragsformular bei: Bei Erteilung werden per Nachnahme 175 bis 425 Euro fällig. Keiner der Angeschriebenen hatte zuvor Kontakt zu dieser Detektei.

Ulrike Weingand, Juristin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, warnt dringend davor, sich verunsichern zu lassen: "Das ist eine eklatante Rechtsverletzung. Hier wird Angstwerbung mit falschen Behauptungen betrieben. Den Verfassern der Briefe geht es offensichtlich nur darum, Geld zu bekommen." Dass wahrheitswidrig ein Seitensprung des Lebenspartners behauptet wird, um einen Auftrag an Land zu ziehen, greift massiv in die Privatsphäre der Adressaten ein und übt Druck auf sie aus. „Das ist nicht nur rechtswidrig, sondern schlicht widerwärtig und zeugt von erheblicher krimineller Energie" kritisiert Weingand.

Betroffene sollten auf keinen Fall einen Auftrag erteilen, sondern sich stattdessen an die Polizei wenden und Anzeige erstatten. (Quelle: Verbraucherzentrale Baden Württemberg v. 30.01.08)

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Meinungsumfrage im Briefkasten

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät, Umfrageaktionen skeptisch gegenüber zu stehen. Über diesen Weg werden persönliche Daten der Verbraucher erfasst, die regelmäßig für Marketing- und Werbezwecken genutzt werden. Wer künftig keinen überfüllten Briefkasten vorfinden will, sollte sich auch nicht mit Gewinnversprechen zur Teilnahme an Umfrageaktionen locken lassen.

Natürlich ist die Teilnahme an Meinungsumfragenfreiwillig. Wer daran teilnehmen will, soll es tun. Allerdings sollte auch der kleingedruckte, aber nicht unbeachtliche Hinweis beachtet werden: Mit Ausfüllen der vollständigen Adressdaten und anschließender Unterschrift erklärt man sich damit einverstanden, dass personenbezogenen Angaben zu Marktforschungs-, Marketing- und Werbezwecken verwendet werden dürfen. Wer genau das nicht will, sollte solche diese Umfrageaktionen ignorieren.