gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

PaketVon wem kommt das denn?

Nicht bestellte Ware

Der Verkäufer hat allein durch die Zusendung unbestellter Waren oder Erbringung unbestellter Leistungen keinen Anspruch auf Zahlung ( 241 a BGB).

Ausnahme, Sie nehmen die aufgedrängte Ware oder Dienstleistung ausdrücklich an.

Sie müssen die unbestellte Ware nicht ausdrücklich ablehnen, schweigen Sie also.

Ware bezahlen, zurückschicken, aufheben?

Sie müssen die Ware weder bezahlen noch zurückschicken. Das gilt auch für Weihnachtskarten von angeblich Behinderten, die in der Adventszeit im Briefkasten landen. Die Ware muss auch nicht aufbewahrt werden. Sie kann ausgepackt, benutzt oder weggeworfen werden, z.B. den Wein trinken, das Buch lesen. 

Was Sie nicht dürfen

Sie dürfen unbestellte Ware nicht weiterverkaufen. Der Grund ist, dass Sie nicht Eigentümer der Ware sind. Veräußern Sie die Ware an einen Dritten und wusste dieser, dass es sich um unbestellte Ware handelte, muss er sie an den Verkäufer herausgeben.

Ausnahme Die Ware ist erkennbar nicht für Sie, sondern für jemand anderen bestimmt. Z.B. Sie heißen W.Müller und in Ihrem Haus wohnt noch ein W. Müller. Hier müssen Sie sich erst vergewissern, ob der andere W. Müller die Ware bestellt hat.

Paket unfrei zurück schicken?

Was ist, wenn der unfreiwillige Warenempfänger die Ware via DHL unfrei zurückschickt? Das Paket kommt dann zurück und mit ihm eine Forderung der DHL über Beförderungs-/Nachentgelt, für die erneute Zustellung ggf. eine Aufwandspauschale für Verwahrung und Behandlung der nicht angenommenen Lieferung. Und das kann teuer werden. Lt. Postpaketschein werden die Versandkosten beim Empfänger eingefordert. Sie bleiben zur Zahlung verpflichtet, solange der Empfänger den Betrag nicht vollständig entrichtet.

Rat der Verbraucherzentrale

Die Verbraucherzentrale rät, keine unbestellten Pakete anzunehmen oder durch den Nachbarn annehmen zu lassen. Wer von der Post durch eine Benachrichtigungskarte von dem Paket erfährt, sollte keinesfalls das Paket abholen. Sofortige Annahmeverweigerung ist in jedem Fall billiger und vor allen Dingen keinesfalls risikoreich.

Paketsendungen für Verstorbene

Es kommt immer wieder vor, dass sich Kriminelle Namen, Adressen und Daten von Verstorbenen aus der Tageszeitung oder Todesanzeigen beschaffen und ohne Bestellung teure Waren an deren Adresse liefern. Die Betrüger gehen davon aus, dass die Angehörigen aus Gutgläubigkeit, Scham oder Verwirrung bezahlen, weil sie nicht wissen, ob der Verstorbene die Waren bestellt hat oder nicht.

Die angebliche Bestellung wird dann lediglich ein paar Tage vor das Sterbedatum rückdatiert. Andere Formen der Abzocke mit den Daten von Verstorbenen reichen von gefälschten Bußgeldbescheiden bis zu professionell gestalteten Versandhaus-Rechnungen für nie bestellte und nie erhaltene Waren.

Jemand bestellt Waren im Internet auf meinen Namen an meine Adresse

Jemand will sie schikanieren und schließt unter Ihrem Namen ohne Ihre Kenntnis einen Online-Vertrag ab Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, ist der Vertrag unwirksam. Teilen Sie dem Internethändler per Einschreiben mit, dass Sie damit nicht einverstanden sind und widerrufen Sie vorsorglich. Den Kaufpreis für unbestellte Ware kann der Händler nicht von Ihnen verlangen. (§ 241 a BGB).

Erstatten Sie Anzeige gegen Unbekannt, u.U. kann der Täter über die IP-Adresse ermittelt und bestraft werden. Geben Sie Ihre Online-Kennung und Ihre Passwörter nie weiter.

Bei Unklarheiten in der Rechnung ist es ratsam, zunächst das betroffene Versandhaus zu kontaktieren. Handelt es sich bei einer unklaren Rechnung nicht um einen Fehler des Versandhauses, sollte in jedem Fall umgehend die Polizei eingeschaltet werden. Fragen zum Thema beantwortet Ihnen jederzeit die örtliche Verbraucherzentrale.

Rechnungen, Mahnungen, Inkasso, Mahnbescheid

Wenn Sie nichts bestellt haben, müssen Sie auch nichts bezahlen. Kommen dennoch Rechnungenn und Mahnungen, wenden Sie sich an die örtliche Verbraucherzentrale.

Hier müssen Sie tätig werden:

Wenn ein Mahnbescheid vom Gericht kommt, müssen Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Jeder kann beim Amtsgericht unter Vorlage von Mahnungen an den Schuldner einen Mahnbescheid beantragen, das Gericht prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Forderung. Dies geschieht erst im gerichtlichen Verfahren, aber eben nur, wenn Sie dem Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen widersprochen haben.

Wenn Sie nicht widersprechen, wird der Mahnbescheid rechtskräftig, der Gläubiger kann einen Vollstreckungsbescheid beantragen und bei Ihnen kann bis zu 30 Jahre vollstreckt werden, auch wenn die Forderung nicht rechtens ist.