Banken erheben teilweise zu Unrecht Vorfälligkeitsentschädigungen, wenn Eigenheimerwerber ihre Hypothekendarlehen vorzeitig zurückzahlen. Das ist das Ergebnis einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Bremen. Damit werden Forderungen der EU-Kommission in Brüssel nach einer Abschaffung der Vorfälligkeitsentschädigungen bestätigt
Die Stiftung Warentest www.test.de Suchwörter "Vorfälligkeitsentschädigung und "Analyse" überprüft für 51 Euro (Stand Juli 2009) die Abrechnung von Ihrer Bank.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits 1999 entschieden, dass Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen zwischenzeitlichen Zinsanstieg zugunsten der Kunden berücksichtigen müssen (Az. XI ZR 81/89). Mit seinem Urteil machte das oberste Gericht deutlich, dass Geldinstitute nur dann Anspruch auf eine Entschädigung haben, wenn sie tatsächlich einen Zinsschaden erleiden, weil sie das vorzeitig freigesetzte Kapital nur zu geringeren Zinssätzen ausleihen können.
Die Verbraucherzentralen bieten eine rechnerische Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung an. Die Verbraucherzentrale Sachsen gibt die Kosten dafür mit 60 Euro an.
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat erfolgreich für einen ehemaligen Kunden der Volksbank Raiffeisenbank Oberbayern Südost eG geklagt. Die Bank muss ihm 4.228,42 Euro erstatten. Das ist der Betrag, den die Bank bei der vorzeitigen Ablösung eines Immobilienkredits zu viel kassiert hatte. (Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 02.12.11)
Nach einer neuen EU-Richtlinie: kann der Bankkunde ab dem 11. Juni 2010 seinen Kredit vom ersten Tag an ganz oder teilweise wieder ablösen, eine Kündigungsfrist entfällt. Das gilt nicht für Ratenverträge, die vor dem 11. Juni 2010 abgeschlossen worden sind.
Die Vorfälligkeitsentschädigung beziffert sich auf ein Prozent der Rückzahlungssumme. Hätte der Kredit nur noch eine Laufzeit von weniger als einem Jahr, halbieren sich die Bankgebühren auf 0,5 Prozent.
Der Deutsche Bundestag hat am 02.07.2009 der der Verbraucherkreditrichtlinie zugestimmt und die Kündigung von Darlehensverträgen neu geregelt.
Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher könnten dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten.
Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, sei diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte wie Teilzahlungsgeschäfte und Finanzierungsleasingverträge erfasst. (Quelle: www.beck.de v. 03.07.09)
Die Bank darf ein Teil des Darlehens kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Schuldners eine Verschlechterung eingetreten ist.
Wenn nun der Kreditnehmer daraufhin nicht nur den gekündigten Teil des Darlehens, sondern mit Einverständnis des Darlehensgebers auch gleich den ungekündigten Darlehensanteil ablöst, hat der Kereditgeber einen Anspruch auf duie Vorfälligkeitsentschädigung. (OLG Celle 1.7.2009, 3 U 37/09)