gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Urteile Werbung Seite 3

Werbung für Schuldenregulierung

Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 29.07.2009, Az.: I ZR 166/06 entschieden: Wer Verbrauchern eine Finanzsanierung durch ein Unternehmen vermittelt, das selbst keine Rechtsberatung durchführen darf, muss darauf hinweisen, dass zusätzlich ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss.

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Keine Cold-Calls durch Freenet

Freenet darf  Verbraucher zwecks Werbung nur anrufen, wenn diese zugestimmt haben,(LG Hamburg, Az.: 407 O 300/07).

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Gewinnabschöpfung bei illegaler Kredit-Werbung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Kreditvermittler CONVENT GmbH dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über den von ihr aufgrund einer illegalen Werbemaßnahme gemachten Gewinn (Urt. v. 27.6.2008, 10 U 77/07). Damit wurde bundesweit erstmals obergerichtlich ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung im Grundsatz bejaht (eine weitere positive Entscheidung erreichte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem LG Stuttgart gegen die Firma Lidl). Das teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit, die das Urteil erstritt.

Der Vermittler hatte mit einem Angebot angeblich kostenloser und unverbindlicher Kreditanträge geworben, obgleich im Nachhinein von den Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr gefordert wurde. Dieses Vorgehen ist wettbewerbswidrig. Auf die Klage der Verbraucherzentrale gab die Firma CONVENT im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht Halle eine Unterlassungserklärung ab.

Doch damit wollte sich die Verbraucherzentrale nicht zufrieden geben. Denn nach Auffassung der Verbraucherschützer ist es nicht gerecht, wenn ein Kreditvermittler den Kunden zu Unrecht Geld aus der Tasche zieht und das behalten darf. Ein im Jahr 2004 in das Wettbewerbsrecht aufgenommener "Gewinnabschöpfungsparagraf" war die Grundlage für den Folgeprozess. Der ging für die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Halle zunächst verloren; auf die Berufung entschied nun aber das Oberlandesgericht Naumburg im Sinne der Verbraucher.

Damit ist ein wichtiger Etappensieg erreicht. Denn bislang war die Gewinnabschöpfung nur ein Recht auf dem Papier. Die Firma CONVENT muss nun ihre Bücher offen legen. Der dann zu ermittelnde Gewinn muss entweder freiwillig an die betroffenen Verbraucher zurückgezahlt werden oder er fließt in die Staatskas

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de)

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Gericht rügt TelDaFax Energy GmbH

Die TelDaFax Energy GmbH gehört zu den Unternehmen, die Kunden und Verbraucherschützern öfter unangenehm auffallen: zum Beispiel wegen unzulässiger Werbung und fragwürdigem Kleingedruckten.

Jetzt hat die Firma einen gerichtlichen Rüffel bekommen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht Bonn (Az.: 1 O 85/08, nicht rechtskräftig) über die Kundenakquisition der Firma geurteilt: "unlautere Telefonwerbung". Denn die Gesellschaft gehört zu jenen nervigen Unternehmen, die Verbraucher ohne vorheriges Einverständnis anrufen, um ihnen am Telefon Stromlieferverträge anzudrehen.

Im Verfahren hat die TelDaFax Energy GmbH versucht, den Schwarzen Peter für die unverlangten Anrufe von sich zu weisen und auf ehemalige Vertriebsunternehmen sowie die TelDaFax Marketing GmbH abzuwälzen. Auf dieses Verschieben der Schuld hat sich das Gericht jedoch nicht eingelassen, sondern klipp und klar geurteilt: Ein Unternehmen, welches die Vorteile einer arbeitsteiligen Organisation nutze, trage auch das erhöhte Risiko von Wettbewerbsverstößen, das sich durch die Beauftragung mehrerer Firme ergebe.

Fragwürdige Klauseln; Auch wegen einiger Klauseln der Firma zu Preisänderungen hat die Verbraucherzentrale NRW eine Klage vor dem Landgericht Köln eingereicht. So hält sich TelDaFax Energy zum Beispiel für berechtigt, bei Erhöhung von Steuern oder öffentlichen Abgaben die Preise zu ändern, ohne dass der Kunde kündigen kann. In einer weiteren Klausel legt die Gesellschaft fest, dass die Kunden grundsätzlich per Lastschrift zahlen müssen. Eine solche Regelung hatte bereits die Bundesnetzagentur gegenüber einem anderen Unternehmen beanstandet. Denn das Energiewirtschafts-Gesetz bestimmt, dass Energieverbraucher prinzipiell mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten haben müssen. Die Bundesnetzagentur ermittelt deshalb nun auch gegen TelDaFax.

In einem weiteren Verfahren auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW prüft die Bundesnetzagentur, ob TelDaFax Energy bzw. TelDaFax Marketing eine "Prüfungsgebühr bei Vertragsauflösung" verlangen dürfen. Die Verbraucherzentrale sieht darin einen eindeutigen Verstoß gegen die Verordnung zur Stromgrundversorgung. Dort steht unmissverständlich, dass die Stromversorger bei einer Kündigung keine gesonderten Entgelte von ihren Kunden verlangen dürfen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen v. 08.01.09

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Klage der Verbraucherzentrale Bremen gegen Energieanbieter Lichtblick

Die Verbraucherzentrale Bremen hatte Klage gegen den Energieanbieter Lichtblick eingereicht - wegen unerwünschter Telefonwerbung. Einen Tag später gab es die Einigung.

Im Auftrag von Lichtblick sollen Verbraucher ohne vorherige Erlaubnis zu Werbezwecken angerufen worden sein - sogenanntes "cold calling". Dabei sollen sich die Anrufer zum Teil sogar als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale ausgegeben haben.

Nun haben sich Verbraucherzentrale und Lichtblick verständigt: Die Verbraucherzentrale sagte zu, die Klage zurück zu ziehen. Lichtblick stellte dieser eine Unterlassungserklärung zu und erklärte sich zur Übernahme der Kosten für die eingereichte Klage bereit. Laut Verbraucherschützer hat sich Lichtblick verpflichtet, im Wiederholungsfall 10.000 Euro pro Werbeanruf an die Verbraucherzentrale zu zahlen.

Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 04.12.08

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Versandhäuser dürfen nicht anrufen

Das Landgericht Coburg hat einem Versandhaus verboten, private Telefonanschlüsse von Verbrauchern anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld ( Urteil v. 13.12.2007,.Az.: 1HK O 37/07 und 10 S 163/07).

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Anrufe Marktforschung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Az. 32 C 1115/06-22):

Da eine repräsentative Forschung nur durch Telefonanrufe möglich sei, dürfen Marktforschungsunternehmen Bürger auch ohne deren vorherige Einwilligung zu Hause anrufen. Anschlussinhaber würden bei solchen Erstanrufen nur gering belästigt. Für den Anschlussinhaber bestehe keine Gefahr, dass er am Telefon zu einem Vertragsabschluss genötigt werde. Das sich anbahnende Gespräch könne er durch einfaches Auflegen des Hörers beenden.

Das Amtsgericht stellte ferner klar, dass die Umfrage-Unternehmen jene Rufnummern in so genannten Sperrdateien speichern dürfen, von denen bekannt sei, dass deren Inhaber keine Anrufe zu Zwecken der Marktforschung wünschen.

Anders hat das Landgericht Hamburg am 30. Juni 2006 in einem verkündeten Berufungsurteil (Az. 309 S 276/05) entschieden: danach sind unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken rechtswidrig. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg stellen derartige Telefonanrufe jedoch einen schweren Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Angerufenen dar und verletzen damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Insbesondere der Umstand, dass Umfragen im Auftrag anderer Unternehmen durchgeführt werden und mittelbar der Absatzförderung dienen, rechtfertigen eine Gleichsetzung mit telefonischer Werbung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass Marktforschungsinstituten auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, aussagekräftige Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu erlangen.

Quelle: Heise v. 23.01.07 und 24.07.06.

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Unerwünschte Werbeanrufe sind verboten - das gilt auch für die Deutsche Telekom

Auch die Deutsche Telekom darf Kunden mit einem Telekom-Anschluss nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen und für eine Erweiterung der Geschäftsbeziehungen werben. Mit dem von der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Oberlandesgericht Köln erstrittenen und jetzt rechtskräftigen Urteil (Az.: 6 U 155/04) haben die Richter dieser Werbepraxis der Deutschen Telekom einen Riegel vorgeschoben.

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Versicherungsnehmer müssen zustimmen

Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 21.07.2005, Az.: 6 U 175/04) auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.

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Bundesgerichtshof zur formularmäßigen Einwilligung in E-Mail- und SMS-Werbung – "Payback"

Die Urteilsgründe der am 16.07.2008 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 348/06) zu einer von dem Rabattsystem "Payback" verwendeten formularmäßigen Einwilligung in E-Mail- und SMS-Werbung sind gestern veröffentlicht worden

Im Rahmen dieses Verfahrens ging es u. a. um die Zulässigkeit einer Einwilligungsklausel, die so gestaltet war, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS nicht erteilen will (opt-out-Erklärung).

Mangels zureichender Einverständniserklärung würde es sich deshalb bei Werbung, die aufgrund vorgenannter Klausel per E-Mail oder SMS versandt wird, um unverlangte Werbung handeln, die nach § 7 Abs. 2 UWG belästigende Werbung darstelle.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 12.09.08

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Gewinnabschöpfung bei illegaler Werbung

Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Kreditvermittler CONVENT GmbH dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über den von ihr aufgrund einer illegalen Werbemaßnahme gemachten Gewinn (Urt. v. 27.6.2008, 10 U 77/07). Damit wurde bundesweit erstmals obergerichtlich ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung im Grundsatz bejaht (eine weitere positive Entscheidung erreichte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem LG Stuttgart gegen die Firma Lidl). Das teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit, die das Urteil erstritt.

Der Vermittler hatte mit einem Angebot angeblich kostenloser und unverbindlicher Kreditanträge geworben, obgleich im Nachhinein von den Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr gefordert wurde. Dieses Vorgehen ist wettbewerbswidrig. Auf die Klage der Verbraucherzentrale gab die Firma CONVENT im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht Halle eine Unterlassungserklärung ab.

Doch damit wollte sich die Verbraucherzentrale nicht zufrieden geben. Denn nach Auffassung der Verbraucherschützer ist es nicht gerecht, wenn ein Kreditvermittler den Kunden zu Unrecht Geld aus der Tasche zieht und das behalten darf. Ein im Jahr 2004 in das Wettbewerbsrecht aufgenommener "Gewinnabschöpfungsparagraf" war die Grundlage für den Folgeprozess. Der ging für die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Halle zunächst verloren; auf die Berufung entschied nun aber das Oberlandesgericht Naumburg im Sinne der Verbraucher.

Damit ist ein wichtiger Etappensieg erreicht. Denn bislang war die Gewinnabschöpfung nur ein Recht auf dem Papier. Die Firma CONVENT muss nun ihre Bücher offen legen. Der dann zu ermittelnde Gewinn muss entweder freiwillig an die betroffenen Verbraucher zurückgezahlt werden oder er fließt in die Staatskasse.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de)

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Friedrich Müller vor Gericht abgeblitzt

Die Bundesnetzagentur ist in drei Verfahren zu Rufnummernmissbrauch vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt worden. Die Bonner Behörde hatte gegen österreichische Firmen, die unter der Marke "Friedrich Müller®" bundesweit tausendfach Verbraucher mit unerwünschten Gewinnanrufen belästigten, harte Maßnahmen verhängt. Das Gericht erklärte sowohl die im Februar und Mai dieses Jahres angeordneten Abschaltungen von insgesamt 51 Rufnummern als auch das Rechnungslegungs- und Inkassoverbot für alle entsprechenden Telefonverbindungen für rechtens. Weitere fünf Gerichtsverfahren sind noch anhängig.

Das Gericht hob in seiner Begründung insbesondere hervor, dass die vorgelegten angeblichen Einverständniserklärungen zu den Werbemaßnahmen allesamt ungültig sind. Die Unternehmen hatten ihren Kunden im Rahmen von Warenbestellungen und schriftlichen Gewinnspielen stets eine vorformulierte Einverständniserklärung abverlangt. Nach dieser als "Datenschutzerklärung" bezeichneten umfangreichen Klausel erklärten sich die Kunden u. a. "zum Erhalt von Werbeanrufen bereit". Zudem sollten damit die Unternehmen ermächtigt werden, die Kundendaten an weitere Unternehmen der Marke "Friedrich Müller®" weiterzugeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen diese vorformulierten Einverständniserklärungen keine wirksamen Einwilligungen in Werbeanrufe dar, weil es für den Kunden praktisch unüberschaubar sei, wer sich letztlich auf eine solche Erklärung berufen könne. Hieran ändert auch die Möglichkeit zum Widerruf der Erklärung nichts, da somit die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre auf den Verbraucher verlagert würde.

Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, zeigte sich über die Gerichtsentscheidungen erfreut: "Die Bundesnetzagentur ist wieder vollumfänglich in ihrem Vorgehen gegen Rufnummern-Spam bestätigt worden. Die Entscheidung bestärkt uns, auch weiterhin zum Wohle des Verbrauchers gegen diese Art der Gesetzesverstöße tatkräftig vorzugehen."

Die einzelnen Rufnummern, die mit einer Abschaltungsanordnung und einem Rechnungslegungs- und Inkassoverbot belegt wurden, finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Betroffene Verbraucher unerwünschter automatisierter Anrufe können sich telefonisch unter +49 291 9955-206, per E-Mail unter rufnummernmissbrauch@bnetza.de sowie postalisch unter den nachfolgenden Adressen an die Bundesnetzagentur wenden:

Bundesnetzagentur

Nördeltstr. 5

59872 Meschede

oder

Bundesnetzagentur

Schütt 13

67433 Neustadt.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) v. 13.08.08

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Tastendruckabzocke bei Telefonwerbung verboten

Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 L 307/08) hat am 18.04.08 bestätigt, dass die Weiterleitung per Tastendruck auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer unzulä¤ssig ist. Die Weiterleitung per Tastendruck verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, befand das Gericht.

Auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 25.06.2008, Az.: 13 B 668/08) hat entschieden: Die Weiterleitung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst durch Tastendruck unter Umgehung der 0900er Rufnummer ist unlauterer Wettbewerb und verstößt zudem gegen das Telekommunikationsgesetz.

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Kleingedruckte Einwilligungserklärung in Preisausschreiben-Antwort rechtfertigt keine späteren Werbeanrufe

Die ZZ-Kurier Gesellschaft für Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb darf Verbraucher nicht auf ihrem privaten Telefonanschluss anrufen, um für Zeitschriftenabonnements zu werben, wenn diese nicht zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben. Das entschied das Landgericht Hamburg und erklärte vor allem die den Kunden zuvor im Zusammenhang mit einem Preisausschreiben untergeschobene Einwilligung für unwirksam. Damit habe das Gericht der verbreiteten Unsitte der "cold calls" einen weiteren Riegel vorgeschoben, erklärte am 04.03.2008 die Verbraucherzentrale Hamburg, die die Entscheidung erstritten hatte (Urteil vom 06.02.2008, Az.: 315 O 829/07, nicht rechtskräftig).

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Gewinnspielkarten

Streicht ein Teilnehmer auf einer Gewinnspielkarte den Vermerk "Bitte informieren Sie mich über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon" nicht durch, ist das kein Einverständnis des Verbrauchers zu Werbeanrufen. (Urteil Landgericht Düsseldorf v. 7.03.07, Az,: 38 O 145/06)

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Tele2 zahlt Vertragsstrafe von 240.000 Euro für unerlaubte Werbeanrufe

Obwohl Tele2 beim Landgericht Düsseldorf unterlegen war, gab es weiter Beschwerden von Verbrauchern bei der Verbraucherzentrale, die nun eine außergerichtliche Einigung mit Tele2 erreichte.

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Gericht untersagt Arcor unerbetene Telefonwerbung

Das Landgericht Frankfurt gab jetzt einer Klage (Az. 2-18 O 26/07) der Verbraucherzentrale NRW gegen den Telekommunikationsanbieter Arcor statt und hat entschieden, dass die gelegentliche Nutzung der Arcor-Call-by-Call-Vorwahl 01070 für einzelne Gespräche keinen Freifahrschein für künftige Telefonwerbung bedeute. Die "Arcor-Spar-Vorwahl" begründet weder eine Geschäftsbeziehung zu Arcor noch stellt sie ein Einverständnis mit zukünftiger Telefonwerbung dar.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen v. 31.10.07

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Urteil Colt Telekom

Colt Telecom wurde jetzt verboten, Telefonanschlüsse von Verbrauchern auf die von Colt Telecom genutzte Verbindungsnetzbetreiberkennzahl umzustellen, dies zu beauftragen oder beauftragen zu lassen, wenn die Inhaber des betroffenen Telefonanschlusses ihr Einverständnis nicht erklärt haben. Im Falle eines Verstoßes kann gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro verhängt werden. ( Landgericht Frankfurt Mit Urteil vom 17.08.2007 (Az.: 3-11 O 227/06)

Die Colt Telecom GmbH haftet nach der Urteilsbegründung auch für ihre Reseller, wie etwa der StarCom, und muss sich deren wettbewerbswidriges Verhalten zurechnen lassen. Über die Reseller-Verträge stehe der Beklagten ein bestimmender Einfluss zu, womit sie die Verstöße hätte verhindern können. Das Urteil wurde von der Wettbewerbszentrale erstritten. Die Beklagten haben Berufung eingelegt.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 10.09.07

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Urteil gegen Deutsche Reise Touristik Gmbh

"Deutsche Reise Touristik GmbH" mit Urteil vom 20.06.2006 (Az. I ï 20 U 233/05) zur Unterlassung unerlaubter Telefonwerbung verurteilt Dieses Urteil ist erst jetzt rechtskräftig geworden, nachdem der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 19.07.2007 (Az. BGH I ZR 143/06) zurückgewiesen hat.

Im Namen der "Deutschen Reise" wurden zahlreiche Verbraucher ohne deren Einverständnis angerufen, um für Touristikdienstleistungen zu werben. Die Wettbewerbszentrale hat daraufhin die Deutsche Reise Touristik GmbH wegen unzulässiger Telefonwerbung abgemahnt. Die Deutsche Reise Touristik GmbH trug zu ihrer Entlastung vor, dass sie mit den Anrufen nichts zu tun habe. Sie sei lediglich aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags von einem anderen Unternehmen, nämlich der Deutschen Reise GmbH & Co. KG, im Rahmen der Abwicklung von Verträgen eingesetzt gewesen. Auf deren Kundenwerbung habe sie keinen Einfluss gehabt.

Das Landgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Düsseldorf folgten dem jedoch nicht und verurteilten die Deutsche Reise Touristik GmbH dazu, Telefonwerbung ohne Einverständnis des Angerufenen zu unterlassen. Sie begründeten ihr Urteil damit, dass die Deutsche Reise Touristik GmbH für die zu Werbezwecken erfolgten unzulässigen Telefonanrufe auch dann als Täterin hafte, wenn sie diese nicht von ihr sondern von der Deutschen Reise GmbH & Co. KG veranlasst seien.

Die Deutsche Reise Touristik GmbH nehme anders als sie dies vorgetragen habe keineswegs nur einzelne "Sekretariatstätigkeiten" für die Deutsche Reise GmbH & Co. KG wahr. Vielmehr trete im Geschäftsverkehr einschließlich der Marketingmaßnahmen hauptsächlich die Deutsche Reise Touristik GmbH und nicht die Deutsche Reise GmbH & Co. KG in Erscheinung. Das OLG Düsseldorf beschreibt dies als eine "ungewöhnliche Zusammenarbeit, deren nicht in Verschleierung bestehende Funktion ziemlich unklar" sei. Angesichts dieser dominierenden Stellung der Deutschen Reise Touristik GmbH sei es kaum denkbar, dass diese keine Kenntnis davon gehabt hätte, wie die Kundendaten gewonnen wurden.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 27.07.07

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Tele 2 wurde ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro auferlegt

Mit einer Entscheidung vom 02.02.2007 hat das Landgericht Düsseldorf die Firma Communication Services TELE2 GmbH verurteilt, Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne deren vorherige Einwilligung künftig zu unterlassen. Dennoch erhielt die Verbraucherzentrale Bayern weiter entsprechende Verbraucherbeschwerden, so dass ein weiterer Gang zu Gericht erforderlich wurde. Mit Beschluss vom 27.06.2007 (Az 38 O 145/ 06) wurde Tele 2 nun ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro auferlegt.

Verbraucher, die nach wie vor ohne Einverständnis Werbeanrufe dieses Anbieters erhalten, sollen sich bitte an die Verbraucherzentrale Bayern wenden. Um Verstöße verfolgen zu können, benötigt sie Informationen bezüglich des Werbeanrufs sowie eine Erklärung zum Datenschutz. Die Formulare können bei der Verbraucherzentrale Bayern heruntergeladen werden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bayernv. 05.07.07

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Autohfirma zur Unterlassung von unzulässigen Telefonanrufen verurteilt

Unternehmen sind von den Gerichten in diesem Jahr auf Antrag der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung unerlaubter Telefonwerbung verteilt worden: So hat beispielsweise das Landgericht Dessau mit Urteil vom 23.02.2007 (Az. 3 O 64/07) ein Unternehmen der Werbebranche und das Landgericht Kaiserslautern mit einem Anerkenntnisurteil vom 14.03.2007 (Az. HK. O 93/06) eine Autohandelsgesellschaft zur Unterlassung von unzulässigen Telefonanrufen verurteilt.

Gegen eine Verlagsgesellschaft, die bereits im Jahr 2003 durch das Landgericht Offenburg zur Unterlassung unzulässiger Telefonwerbung verurteilt worden war, wurden wegen zwei unaufgeforderter Werbeanrufe Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 10.000 EUR durch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 4 W 11/06) mit Beschluss vom 8.6.2006 und das Landgericht Offenburg (Az. 5 O 137/02 KfH) mit Beschluss vom 20.02.2007 verhängt.

Nach Klageerhebung durch die Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 7.2.2007 (Az. 3-08 O 195/06) die Arcor AG & Co. KG zur Unterlassung verurteilt. Das Unternehmen hatte durch Call Center oder sonstige Vertriebspartner potentielle Kunden zu Werbezwecken anrufen lassen.

Gegen das Unternehmen FlexFon erging auf Antrag der Wettbewerbszentrale ein Versäumnisurteil, wonach FlexFon unzulässige Telefonwerbung untersagt wird (Landgericht Berlin, Az. 16 O 987/06). Die Firma primacall communication GmbH verpflichtete sich gegenüber der Wettbewerbszentrale noch vor Erteilung eines Klageauftrags, unzulässige Telefonwerbung zu unterlassen. Tele2 musste sich bereits Mitte 2006 vor Gericht geschlagen geben (siehe Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 19.04.2006). Ein weiteres Verfahren wegen belästigender Telefonwerbung gegen ein bedeutendes Unternehmen der Telekommunikationsbranche ist derzeit noch anhängig.

Quelle: Wettbewerbszentrale v. 23.04.07

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Unternehmen dürfen nicht ohne weiteres Kundendaten inklusive Bankverbindung an Partnerunternehmen weitergeben

Unternehmen dürfen die Daten ihrer Kunden inklusive Bankverbindung nicht ohne die Einwilligung der Kunden an ein Partnerunternehmen verkaufen, damit dieses die Daten zu Wettbewerbszwecken nutzen kann. In einem solchen Fall haben die Betroffenen aus § 28 BDSG in Verbindung mit §4 Nr.11 UWG einen Unterlassungsanspruch gegen das die Daten weitergebende Unternehmen.

Die Beklagte ist eine Telekommunikations-Dienstleisterin. Sie hatte die Daten ihrer Kunden einschließlich ihrer Bankverbindungen ohne die vorherige Einwilligung der Kunden an ein Partnerunternehmen, eine Lotteriegesellschaft, weitergegeben. Für die Datenübermittlung erhielt die Beklagte eine Provision. Die Weitergabe der Daten ermöglichte es der Lotteriegesellschaft, Geldbeträge von den Konten der Kunden abzubuchen. Der unbefugte Zugriff auf das Konto eines Kunden stellt einen schwerwiegenden Eingriff in seine Rechte dar. Der Kunde wird hierdurch genötigt, der unberechtigten Abbuchung zu widersprechen beziehungsweise seine Ansprüche gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu müssen.

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Unerbetene Telefonwerbung - Kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten

(Az.: BGH 12.12.2006, VI ZR 175/05 ) Wer außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses einen unerbetenen Werbeanruf erhält, kann vom Anrufer nicht in jedem Fall die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung verlangen. In einfach gelagerten Fällen, bei denen sowohl die Identität des Anrufers als auch die Widerrechtlichkeit der Werbung feststehen, muss der Betroffene vielmehr zunächst seine eigene Sachkunde einsetzen und darf nicht sofort auf Kosten des Anrufers einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Bei einer unerbetenen Telefonwerbung ist es in einfach gelagerten Fällen nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger einen Anwalt hinzuziehen. Insoweit ist der Geschädigte vielmehr gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Die Vermittlerfirma "Terranova Gmbh" darf private Endverbraucher nicht ohne deren Einwilligung anrufen

(Landgericht München Az: 1HK O 10057/06) Der Verbraucherzentrale NRW gelang es, die bundesweit tätige GmbH gerichtlich zu stoppen. Das Gericht untersagte Terranova, private Endverbraucher, zu denen keine laufenden Geschäftsbeziehungen bestehen, unaufgefordert ohne deren ausdrückliches Einverständnis im privaten Bereich anzurufen oder anrufen zu lassen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen. Mit diesem Urteil ist die überrumpelnde Kontaktaufnahme zu neuen Opfern unterbrochen.

Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen v. 29.01.07

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Handykunden müssen Werbeanrufe nicht hinnehmen

OLG Hamm, Urteil v. 15.08.06, 4U 78/06). Es ist gängige Praxis, dass Mobilfunkunternehmem Kundendaten an andere Firmen verkaufen. Die Folge: Handynutzer werden von Drittfirmen zu Werbzwecken angerufen. Laut Gerichtsurteil ist das eine unzumutbare Belästigung, Werbeanarufe der Telefongesellschaft oder von Drittfirmen sind unzulässig.

Die Nutzung käuflich erworbener Kommunikationsdaten zum Zwecke des Telefonmarketings ist nur bei hinreichender Aufklärung und ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Verbrauchers zulässig. (Landgericht Bonn Urteil vom 31.10.2006 (Az.: 11 O 66/06)) Verbraucher werden immer wiedervon Firmen, die ihnen Produkte und Dienstleistungen aufdrängen wollen mit unerbetenen Anrufen belästigt. Die hierfür notwendigen Adressen und Telefonnummern hätten die Firmen meist von Adresshändlern erworben, die sie für Geld verkauften.

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Werbeanrufe ohne vorheriges Einverständnis des Angerufenen verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht und sind zu unterlassen.

Oberlandesgericht Hamm (Az.: 4U 78/06). Unauffällig in einem Vertrag untergerbrachte Einwilligungserklärungen zu Gunsten werbetreibender Dritter sind unwirksam.

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Keine Cold Calls durch Weinkellerei

Landgericht Bad Kreuznach, Urteil vom 02.02.2006, Az.: 5 O 39/05 Die Verbraucherzentrale Hamburg hat eine Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach gegen eine Firma, ein Weingut mit Weinkellerei aus Langenlonsheim, erwirkt, die dem Unternehmen untersagt, Telefonwerbung bei Menschen, zu denen es keine Geschäftsbeziehung hat, durchzuführen

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Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist gemäß 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig

(Landgericht Stuttgart, Urteil vom 08.04.2005, Aktz.: 31 O 24/05). Für eine zulässige Werbung per Telefon muss die Einwilligung für das konkret werbende Unternehmen vorliegen oder die Einverständniserklärung muss sich deutlich auch auf andere dritte Unternehmen beziehen. Eine vorformulierte Einverständniserklärung ist in der Regel eine unzulässige Allgemeine Geschäftsbedingung und führt daher nicht zu einer Einwilligung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Verbraucher eine vorgefertigte Antwortkarte an ein Gutscheinmagazin entsandt. Auf der Karte stand "Bitte Ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse in Großbuchstaben eintragen, für die schnelle Bearbeitung bei ihren Gewinnen. Nachdem der Verbraucher diese Postkarte abgeschickt hatte, erhielt er einen Werbeanruf von einem ihm nicht bekannten Unternehmen.

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Aquise bei Privatleuten per Telefon ist verboten

(LG Hamburg Az.: 315 O 314/02 v. 19.12.02). Die angeklagte Firma hatte Verbraucher angerufen und vorgegeben, eine Umfrage zum Jahressteuergesetz durchzuführen. Tatsächlich sollten "Steuersparmodelle" verkauft werden.

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Keine Werbung für Produkttestungsabonnements ohne Zustimmung des Verbrauchers

(Landgericht Frankfurt (2-06 O 48/05 v. 8.2.2005). Das hat auf Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg dem Institut für Produktforschung, Mainzer Landstraße 16, Frankfurt, verboten, Verbraucher anzurufen, um für Produkttestungsabonnements zu werben, wenn nicht die Verbraucher zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben.

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Werbung für angeblich therapeutischen Magnetschmuck unzulässig

Werbung für angeblich gesundheitsfördernden Magnetschmuck ist unzulässig. Eine therapeutische Wirkung solcher Schmuckstücke sei wissenschaftlich umstritten und keinesfalls bewiesen, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am 14.07.05 veröffentlichten Beschluss. Der Wettbewerbssenat untersagte damit einem Anbieter, im Internet für magnetischen Schmuck unter Hinweis auf dessen angeblich therapeutischen Effekt Reklame zu machen (Az. 4 W 70/05).