Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 29.07.2009, Az.: I ZR 166/06 entschieden: Wer Verbrauchern eine Finanzsanierung durch ein Unternehmen vermittelt, das selbst keine Rechtsberatung durchführen darf, muss darauf hinweisen, dass zusätzlich ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss.
Freenet darf Verbraucher zwecks Werbung nur anrufen, wenn diese zugestimmt haben,(LG Hamburg, Az.: 407 O 300/07).
Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Kreditvermittler CONVENT GmbH dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über den von ihr aufgrund einer illegalen Werbemaßnahme gemachten Gewinn (Urt. v. 27.6.2008, 10 U 77/07). Damit wurde bundesweit erstmals obergerichtlich ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung im Grundsatz bejaht (eine weitere positive Entscheidung erreichte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem LG Stuttgart gegen die Firma Lidl). Das teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit, die das Urteil erstritt.
Der Vermittler hatte mit einem Angebot angeblich kostenloser und unverbindlicher Kreditanträge geworben, obgleich im Nachhinein von den Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr gefordert wurde. Dieses Vorgehen ist wettbewerbswidrig. Auf die Klage der Verbraucherzentrale gab die Firma CONVENT im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht Halle eine Unterlassungserklärung ab.
Doch damit wollte sich die Verbraucherzentrale nicht zufrieden geben. Denn nach Auffassung der Verbraucherschützer ist es nicht gerecht, wenn ein Kreditvermittler den Kunden zu Unrecht Geld aus der Tasche zieht und das behalten darf. Ein im Jahr 2004 in das Wettbewerbsrecht aufgenommener "Gewinnabschöpfungsparagraf" war die Grundlage für den Folgeprozess. Der ging für die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Halle zunächst verloren; auf die Berufung entschied nun aber das Oberlandesgericht Naumburg im Sinne der Verbraucher.
Damit ist ein wichtiger Etappensieg erreicht. Denn bislang war die Gewinnabschöpfung nur ein Recht auf dem Papier. Die Firma CONVENT muss nun ihre Bücher offen legen. Der dann zu ermittelnde Gewinn muss entweder freiwillig an die betroffenen Verbraucher zurückgezahlt werden oder er fließt in die Staatskas
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de)
Die TelDaFax Energy GmbH gehört zu den Unternehmen, die Kunden und Verbraucherschützern öfter unangenehm auffallen: zum Beispiel wegen unzulässiger Werbung und fragwürdigem Kleingedruckten.
Jetzt hat die Firma einen gerichtlichen Rüffel bekommen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht Bonn (Az.: 1 O 85/08, nicht rechtskräftig) über die Kundenakquisition der Firma geurteilt: "unlautere Telefonwerbung". Denn die Gesellschaft gehört zu jenen nervigen Unternehmen, die Verbraucher ohne vorheriges Einverständnis anrufen, um ihnen am Telefon Stromlieferverträge anzudrehen.
Im Verfahren hat die TelDaFax Energy GmbH versucht, den Schwarzen Peter für die unverlangten Anrufe von sich zu weisen und auf ehemalige Vertriebsunternehmen sowie die TelDaFax Marketing GmbH abzuwälzen. Auf dieses Verschieben der Schuld hat sich das Gericht jedoch nicht eingelassen, sondern klipp und klar geurteilt: Ein Unternehmen, welches die Vorteile einer arbeitsteiligen Organisation nutze, trage auch das erhöhte Risiko von Wettbewerbsverstößen, das sich durch die Beauftragung mehrerer Firme ergebe.
Fragwürdige Klauseln; Auch wegen einiger Klauseln der Firma zu Preisänderungen hat die Verbraucherzentrale NRW eine Klage vor dem Landgericht Köln eingereicht. So hält sich TelDaFax Energy zum Beispiel für berechtigt, bei Erhöhung von Steuern oder öffentlichen Abgaben die Preise zu ändern, ohne dass der Kunde kündigen kann. In einer weiteren Klausel legt die Gesellschaft fest, dass die Kunden grundsätzlich per Lastschrift zahlen müssen. Eine solche Regelung hatte bereits die Bundesnetzagentur gegenüber einem anderen Unternehmen beanstandet. Denn das Energiewirtschafts-Gesetz bestimmt, dass Energieverbraucher prinzipiell mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten haben müssen. Die Bundesnetzagentur ermittelt deshalb nun auch gegen TelDaFax.
In einem weiteren Verfahren auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW prüft die Bundesnetzagentur, ob TelDaFax Energy bzw. TelDaFax Marketing eine "Prüfungsgebühr bei Vertragsauflösung" verlangen dürfen. Die Verbraucherzentrale sieht darin einen eindeutigen Verstoß gegen die Verordnung zur Stromgrundversorgung. Dort steht unmissverständlich, dass die Stromversorger bei einer Kündigung keine gesonderten Entgelte von ihren Kunden verlangen dürfen.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen v. 08.01.09
Die Verbraucherzentrale Bremen hatte Klage gegen den Energieanbieter Lichtblick eingereicht - wegen unerwünschter Telefonwerbung. Einen Tag später gab es die Einigung.
Im Auftrag von Lichtblick sollen Verbraucher ohne vorherige Erlaubnis zu Werbezwecken angerufen worden sein - sogenanntes "cold calling". Dabei sollen sich die Anrufer zum Teil sogar als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale ausgegeben haben.
Nun haben sich Verbraucherzentrale und Lichtblick verständigt: Die Verbraucherzentrale sagte zu, die Klage zurück zu ziehen. Lichtblick stellte dieser eine Unterlassungserklärung zu und erklärte sich zur Übernahme der Kosten für die eingereichte Klage bereit. Laut Verbraucherschützer hat sich Lichtblick verpflichtet, im Wiederholungsfall 10.000 Euro pro Werbeanruf an die Verbraucherzentrale zu zahlen.
Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 04.12.08
Das Landgericht Coburg hat einem Versandhaus verboten, private Telefonanschlüsse von Verbrauchern anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld ( Urteil v. 13.12.2007,.Az.: 1HK O 37/07 und 10 S 163/07).
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden (Az. 32 C 1115/06-22):
Da eine repräsentative Forschung nur durch Telefonanrufe möglich sei, dürfen Marktforschungsunternehmen Bürger auch ohne deren vorherige Einwilligung zu Hause anrufen. Anschlussinhaber würden bei solchen Erstanrufen nur gering belästigt. Für den Anschlussinhaber bestehe keine Gefahr, dass er am Telefon zu einem Vertragsabschluss genötigt werde. Das sich anbahnende Gespräch könne er durch einfaches Auflegen des Hörers beenden.
Das Amtsgericht stellte ferner klar, dass die Umfrage-Unternehmen jene Rufnummern in so genannten Sperrdateien speichern dürfen, von denen bekannt sei, dass deren Inhaber keine Anrufe zu Zwecken der Marktforschung wünschen.
Anders hat das Landgericht Hamburg am 30. Juni 2006 in einem verkündeten Berufungsurteil (Az. 309 S 276/05) entschieden: danach sind unerbetene Telefonanrufe zu Marktforschungszwecken rechtswidrig. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg stellen derartige Telefonanrufe jedoch einen schweren Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Angerufenen dar und verletzen damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Insbesondere der Umstand, dass Umfragen im Auftrag anderer Unternehmen durchgeführt werden und mittelbar der Absatzförderung dienen, rechtfertigen eine Gleichsetzung mit telefonischer Werbung. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass Marktforschungsinstituten auch andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, aussagekräftige Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu erlangen.
Quelle: Heise v. 23.01.07 und 24.07.06.
Auch die Deutsche Telekom darf Kunden mit einem Telekom-Anschluss nicht ohne deren vorheriges Einverständnis anrufen und für eine Erweiterung der Geschäftsbeziehungen werben. Mit dem von der Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem Oberlandesgericht Köln erstrittenen und jetzt rechtskräftigen Urteil (Az.: 6 U 155/04) haben die Richter dieser Werbepraxis der Deutschen Telekom einen Riegel vorgeschoben.
Versicherungsunternehmen dürfen ihre Privatkunden nur dann zu Werbezwecken anrufen, wenn die Versicherungsnehmer dem Werbeanruf zuvor zugestimmt haben. Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 21.07.2005, Az.: 6 U 175/04) auch dann, wenn zwischen der werbenden Versicherungsgesellschaft und dem telefonisch umworbenen Kunden bereits ein Versicherungsverhältnis besteht.
Die Urteilsgründe der am 16.07.2008 ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 348/06) zu einer von dem Rabattsystem "Payback" verwendeten formularmäßigen Einwilligung in E-Mail- und SMS-Werbung sind gestern veröffentlicht worden
Im Rahmen dieses Verfahrens ging es u. a. um die Zulässigkeit einer Einwilligungsklausel, die so gestaltet war, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail und SMS nicht erteilen will (opt-out-Erklärung).
Mangels zureichender Einverständniserklärung würde es sich deshalb bei Werbung, die aufgrund vorgenannter Klausel per E-Mail oder SMS versandt wird, um unverlangte Werbung handeln, die nach § 7 Abs. 2 UWG belästigende Werbung darstelle.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 12.09.08
Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Kreditvermittler CONVENT GmbH dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über den von ihr aufgrund einer illegalen Werbemaßnahme gemachten Gewinn (Urt. v. 27.6.2008, 10 U 77/07). Damit wurde bundesweit erstmals obergerichtlich ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung im Grundsatz bejaht (eine weitere positive Entscheidung erreichte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem LG Stuttgart gegen die Firma Lidl). Das teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit, die das Urteil erstritt.
Der Vermittler hatte mit einem Angebot angeblich kostenloser und unverbindlicher Kreditanträge geworben, obgleich im Nachhinein von den Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr gefordert wurde. Dieses Vorgehen ist wettbewerbswidrig. Auf die Klage der Verbraucherzentrale gab die Firma CONVENT im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht Halle eine Unterlassungserklärung ab.
Doch damit wollte sich die Verbraucherzentrale nicht zufrieden geben. Denn nach Auffassung der Verbraucherschützer ist es nicht gerecht, wenn ein Kreditvermittler den Kunden zu Unrecht Geld aus der Tasche zieht und das behalten darf. Ein im Jahr 2004 in das Wettbewerbsrecht aufgenommener "Gewinnabschöpfungsparagraf" war die Grundlage für den Folgeprozess. Der ging für die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Halle zunächst verloren; auf die Berufung entschied nun aber das Oberlandesgericht Naumburg im Sinne der Verbraucher.
Damit ist ein wichtiger Etappensieg erreicht. Denn bislang war die Gewinnabschöpfung nur ein Recht auf dem Papier. Die Firma CONVENT muss nun ihre Bücher offen legen. Der dann zu ermittelnde Gewinn muss entweder freiwillig an die betroffenen Verbraucher zurückgezahlt werden oder er fließt in die Staatskasse.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de)
Die Bundesnetzagentur ist in drei Verfahren zu Rufnummernmissbrauch vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt worden. Die Bonner Behörde hatte gegen österreichische Firmen, die unter der Marke "Friedrich Müller®" bundesweit tausendfach Verbraucher mit unerwünschten Gewinnanrufen belästigten, harte Maßnahmen verhängt. Das Gericht erklärte sowohl die im Februar und Mai dieses Jahres angeordneten Abschaltungen von insgesamt 51 Rufnummern als auch das Rechnungslegungs- und Inkassoverbot für alle entsprechenden Telefonverbindungen für rechtens. Weitere fünf Gerichtsverfahren sind noch anhängig.
Das Gericht hob in seiner Begründung insbesondere hervor, dass die vorgelegten angeblichen Einverständniserklärungen zu den Werbemaßnahmen allesamt ungültig sind. Die Unternehmen hatten ihren Kunden im Rahmen von Warenbestellungen und schriftlichen Gewinnspielen stets eine vorformulierte Einverständniserklärung abverlangt. Nach dieser als "Datenschutzerklärung" bezeichneten umfangreichen Klausel erklärten sich die Kunden u. a. "zum Erhalt von Werbeanrufen bereit". Zudem sollten damit die Unternehmen ermächtigt werden, die Kundendaten an weitere Unternehmen der Marke "Friedrich Müller®" weiterzugeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts stellen diese vorformulierten Einverständniserklärungen keine wirksamen Einwilligungen in Werbeanrufe dar, weil es für den Kunden praktisch unüberschaubar sei, wer sich letztlich auf eine solche Erklärung berufen könne. Hieran ändert auch die Möglichkeit zum Widerruf der Erklärung nichts, da somit die Initiative zur Wiederherstellung der ungestörten Privatsphäre auf den Verbraucher verlagert würde.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, zeigte sich über die Gerichtsentscheidungen erfreut: "Die Bundesnetzagentur ist wieder vollumfänglich in ihrem Vorgehen gegen Rufnummern-Spam bestätigt worden. Die Entscheidung bestärkt uns, auch weiterhin zum Wohle des Verbrauchers gegen diese Art der Gesetzesverstöße tatkräftig vorzugehen."
Die einzelnen Rufnummern, die mit einer Abschaltungsanordnung und einem Rechnungslegungs- und Inkassoverbot belegt wurden, finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. Betroffene Verbraucher unerwünschter automatisierter Anrufe können sich telefonisch unter +49 291 9955-206, per E-Mail unter rufnummernmissbrauch@bnetza.de sowie postalisch unter den nachfolgenden Adressen an die Bundesnetzagentur wenden:
Bundesnetzagentur
Nördeltstr. 5
59872 Meschede
oder
Bundesnetzagentur
Schütt 13
67433 Neustadt.
Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de) v. 13.08.08
Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 11 L 307/08) hat am 18.04.08 bestätigt, dass die Weiterleitung per Tastendruck auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer unzulä¤ssig ist. Die Weiterleitung per Tastendruck verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, befand das Gericht.
Auch das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschluss vom 25.06.2008, Az.: 13 B 668/08) hat entschieden: Die Weiterleitung zu einem kostenpflichtigen Mehrwertdienst durch Tastendruck unter Umgehung der 0900er Rufnummer ist unlauterer Wettbewerb und verstößt zudem gegen das Telekommunikationsgesetz.
Die ZZ-Kurier Gesellschaft für Zeitungs- und Zeitschriftenvertrieb darf Verbraucher nicht auf ihrem privaten Telefonanschluss anrufen, um für Zeitschriftenabonnements zu werben, wenn diese nicht zuvor einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme zugestimmt haben. Das entschied das Landgericht Hamburg und erklärte vor allem die den Kunden zuvor im Zusammenhang mit einem Preisausschreiben untergeschobene Einwilligung für unwirksam. Damit habe das Gericht der verbreiteten Unsitte der "cold calls" einen weiteren Riegel vorgeschoben, erklärte am 04.03.2008 die Verbraucherzentrale Hamburg, die die Entscheidung erstritten hatte (Urteil vom 06.02.2008, Az.: 315 O 829/07, nicht rechtskräftig).
Streicht ein Teilnehmer auf einer Gewinnspielkarte den Vermerk "Bitte informieren Sie mich über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon" nicht durch, ist das kein Einverständnis des Verbrauchers zu Werbeanrufen. (Urteil Landgericht Düsseldorf v. 7.03.07, Az,: 38 O 145/06)
Obwohl Tele2 beim Landgericht Düsseldorf unterlegen war, gab es weiter Beschwerden von Verbrauchern bei der Verbraucherzentrale, die nun eine außergerichtliche Einigung mit Tele2 erreichte.
Das Landgericht Frankfurt gab jetzt einer Klage (Az. 2-18 O 26/07) der Verbraucherzentrale NRW gegen den Telekommunikationsanbieter Arcor statt und hat entschieden, dass die gelegentliche Nutzung der Arcor-Call-by-Call-Vorwahl 01070 für einzelne Gespräche keinen Freifahrschein für künftige Telefonwerbung bedeute. Die "Arcor-Spar-Vorwahl" begründet weder eine Geschäftsbeziehung zu Arcor noch stellt sie ein Einverständnis mit zukünftiger Telefonwerbung dar.