Der Bundesgerichtshof hat der Presse-Union Medien Vertriebs GmbH & Co. KG verboten, Verbrauchern ohne Auftrag eine Bestätigung für ein Zeitschriftenabonnement zu senden. Das gelte auch dann, wenn - wie im entschiedenen Fall - ein mit der Werbekampagne beauftragter Subunternehmer dabei die Hauptvertriebsfirma betrogen hat. Das Verhalten des Subunternehmers sei der Vertriebsfirma zuzurechnen. Das erst jetzt schriftlich vorliegende Grundsatzurteil erging am 17. August 2011 (Az.: I ZR 134/10). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Die Presse-Union muss mit einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro rechnen, wenn sie sich nicht an das Urteil hält. Erfolg für Verbraucher
Nach unseren Erfahrungen wird im Zeitschriftenvertrieb oft versucht, die Verantwortung für rechtswidrige Werbung durch ein mehrstufiges Vertriebssystem auf angeblich unabhängige, selbstständig tätige Unterfirmen zu schieben. Das Urteil des BGH ist deswegen ein großer Erfolg für die Verbraucher. Das Abwälzen der Verantwortung für rechtswidrige Abowerbung funktioniert nun nicht mehr. Weder für die Vertriebsfirmen, noch für deren Auftraggeber, die Verlage, die endlich für faire Werbung sorgen müssen.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 26.10.11
Im Urteil gegen den Pay-TV-Sender Sky Deutschland stellte das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21.07.11 (Az.: 6 U 4039!10) klar: Unternehmen dürfen Verbrauchern die Zustimmung zur Werbung am Telefon oder per SMS nicht zusammen mit anderen Erklärungen unterschieben.
Sky-Kunden, die im Internet ein Abonnement abschlossen, mussten zuvor durch Anklicken eines Kästchens bestätigen, dass sie die Geschäftsbedingungen, die Widerruferklärung und eine "datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung" zur Kenntnis genommen haben. Letztere enthielt die Zustimmung des Abonnenten zu Werbeanrufen und elektronischer Werbepost. Solche Einwilligungsklauseln sind im Paket mit anderen Erklärungen unzulässig, entschieden die Richter. Die Erklärung müsse sich ausschließlich auf die Werbung beziehen.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) v. 07.09.11
Das Landgericht Berlin (Urteil v. 28.06.11, Az.: 16 O 249/10) untersagte der Direktmarketingfirma adRom Holding AG, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Die Firma hatte den Eindruck erweckt, Verbraucher könnten das ausgelobte Smartphone nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben. Ihre Teilnahme sollten sie zusammen mit ihrem Einverständnis zur Werbung per Klick auf ein Kästchen bestätigen. Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unwirksam, nach der die Daten der Gewinnspielteilnehmer zu Werbezwecken an beliebige Dritte weitergereicht werden konnten.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) v. 07.09.11
Wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängte das Landgericht Berlin (Urteil v. 09.08.11, Az.: 15 O 762/04) auf Antrag des vzbv ein Ordnungsgeld von 50.000 Euro gegen die prima call GmbH.
Das Telekommunikationsunternehmen hatte Verbraucher angerufen, die ihre Einwilligung angeblich im Rahmen eines Online-Gewinnspiels einer Direktmarketingfirma erteilt hatten. Doch vor Gericht konnte prima call nicht belegen, dass die Angerufenen überhaupt an dem Gewinnspiel teilgenommen haben. Zudem war die im Internet verwendete Einwilligungserklärung unwirksam. Aus ihr ging nicht hervor, für welche Produkte, Dienstleistungen oder Themen geworben werden sollte. Bei der Festlegung des Ordnungsgeldes berücksichtigten die Richter, dass die Firma schon mehrfach gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung verstoßen hatte, die der vzbv bereits im Jahr 2004 erwirkt hatte.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) v. 07.09.11
Verbraucher sollten nicht davon ausgehen, dass Versprechungen eines Werbeprospektes eins-zu-eins im Vertrag umgesetzt werden. Vielmehr müssen sie damit rechnen, dass die Versprechungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen konkretisiert und eventuell auch abgeschwächt werden. Dies hat das Amtsgericht München entschieden und hinzugefügt, dass die Lektüre der AGB, auch wenn sie mühsam zu lesen sind, zumutbar sei (Urteil vom 03.02.2011, Az.: 261 C 25225/10).
Auch große Unternehmen benutzen zur Neukundengewinnung das Mittel der telefonischen Kontaktaufnahme ungeachtet der Tatsache, dass derartige Belästigungen mit den Mitteln des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang stehen.
So rief die Mitarbeiterin einer Großbank einen Bestattungsunternehmer an, um ihn zu veranlassen ein Konto in der örtlichen Filiale der Bank zu eröffnen. Gleichzeitig wurde ihm angeboten, die Filiale vor Ort bei einem persönlichen Besuch kennen zu lernen. Der Bestattungsunternehmer hatte weder dort ein Konto noch sonst in irgendeiner Weise Kontakt zu der Bank.
Auch bei Gewerbetreibenden ist ein Werbeanruf nach den Regeln des lauteren Wettbewerbs nur zulässig, wenn er sich mit dieser Werbung ausdrücklich einverstanden erklärt hat oder aber konkrete Umstände vorliegen, nach denen der Anrufende vermuten kann, dass der Angerufene mit einer Werbung per Telefon einverstanden sein werde.
Nachdem die Bank auf die Abmahnung (F 5 0547/11) wegen unzulässiger Telefonwerbung die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigerte, erließ das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale eine einstweilige Verfügung (Az. 3-08 O 83/11 - nicht rechtskräftig), mit der der Bank bei Androhung der üblichen Ordnungsmittel untersagt wird, Telefonwerbung ohne ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen zu betreiben. Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Wettbewerbszentrale, dass weder das von der Bank vorgebrachte eventuelle Interesse des Bestatters, die Finanzierung von Beerdigungskosten seinen Kunden anzubieten, noch das Angebot von zinsgünstigen Investitionsdarlehen für Unternehmer als Rechtfertigung für derartige Werbeanrufe ausreichen. Auch die von der Bank ins Feld geführte Angabe der Telefonnummer des Bestatters auf seiner Internetseite bedeute keine ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung in Telefonwerbung.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 29.07.11
Eine Münchner Bank bewarb zum Oktoberfest 2010 eine Geldanlage in Form eins Sparbriefs mit einer Verzinsung von 6 %. Die Werbung zeigte eine Oktoberfestbesucherin im Dirndl, die ein Lebkuchenherz hielt mit der Aufschrift „6 %“. Auch an anderer Stelle der Werbung war im roten Kreis groß die Angabe 6 % zu sehen und dann in dem dazugehörigen Sternchenhinweis klein die Angabe „2 % p.a.“ Tatsächlich wurde der drei-jährige Sparbrief wie seinerzeit marktüblich mit lediglich 2 % pro Jahr verzinst.
Das Landgericht München (Urteil vom 23.05.2011, AZ. 11 HK O 22644/10) folgte der Ansicht der Wettbewerbszentrale(F 5 0714/10), dass diese Zinswerbung irreführend ist. Der Verbraucher erwarte bei Zinswerbung für Geldanlagen die Angabe des Jahreszinses und nicht etwa eine Zusammenrechnung der Zinsen über einen von ihm nicht zu überblickenden Zeitraum. Das Gericht bezeichnet den Blickfang der Werbung in seinem Urteil als Irreführung, die einer Erläuterung in einem Sternchenhinweis nicht zugänglich sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 30.05.11
Wer Tankgutscheine herausgibt, haftet für eine unerwünschte rechtsverletzende Telefonwerbung (durch so genannte Cold Calls ) für Gewinnspiele unter Zugabe seiner Gutscheine. Die Behauptung, nicht zu wissen, wer für die missbräuchliche Nutzung der Gutscheine verantwortlich ist, ändert an der Haftung nichts (Urteil Landgericht Berlin vom 11.03.2011, Az.: 15 S 23/10).
Das Oberlandesgericht Koblenz (9 U 610/10):hat dem Internetdienstleister 1 & 1 am 22.12.10 untersagt, ein Sicherheitspaket als Gratisleistung anzupreisen, obwohl es nach einem halben Jahr in ein kostenpflichtiges Abonnement übergeht. Zumindest hätte das Unternehmen klar und unmissverständlich darauf hinweisen müssen, dass die Zusatzleistung nur anfangs kostenlos ist.
Werbeanrufe sind verboten, auch wenn sie zuvor brieflich angekündigt werden und sich als Meinungsumfrage tarnen (OLG Köln vom 12.12.2008.) Mit dem Slogan "Ihre Meinung zur Postbank ist uns wichtig" hatte die Bank erklärt, man wolle in Zusammenarbeit mit einem Marktforschungsinstitut ausgewählte Kunden telefonisch befragen. Wer nicht angerufen werden wolle, solle dies einer kostenlosen Telefon-Hotline oder per Fax mitteilen. Die Verbraucherzentrale Hamburg hielt diese Ankündigung für rechtswidrig und ging gerichtlich gegen sie vor.
Die Postbank hatte erst Revision eingelegt, diese aber am 24.06.2010 zurückgenommen.
Das Landgericht Hamburg hat der Hamburger Sparkasse (Haspa) Telefonwerbung verboten. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Das Urteil untersagt der Sparkasse, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Privatkunden anzurufen mit dem Ziel, für Geldanlagen zu werben, wenn diese nicht zuvor in eine telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt haben (Urt. v. 23. April 2009, Aktenzeichen 315 O 358/08).
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg
Unternehmen dürfen Angebote nicht als Gratisleistung anpreisen, wenn diese nach einiger Zeit in kostenpflichtige Abonnements übergehen(LG Koblenz vom 18.05.2010 Az.: 1 HK O 85/09).
1&1 bot Neukunden ein kostenloses Sicherheitspaket mit Antivirus- und Firewall-Programm an. Lediglich aus einem kleinen Hinweis ging hervor, dass es sich bei dem vermeintlichen Gratis-Angebot um einen Abonnement-Vertrag handelt, der sich automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht innerhalb von sechs Monaten kündigt.
Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss am 18.03.2010 den Anspruch eines Kunden auf Zahlung von 13.400 Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine "Shopping"-Firma aus Luxemburg bejaht (Az.: 21 U 2/10). Diese wurde darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az.: 11 O 417/08) keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel am 22.04.2010 zurückgezogen.
Der Kunde hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro entfallen ist."
Der Kunde klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte..
Schon ein paar Monate ist es her, dass zahlreiche Brandenburger von einem Anruf überrascht wurden, angeblich hätten sie ein Audi-Cabriolet gewonnen. Tatsächlich entpuppte sich das Ganze jedoch als unerlaubter Werbeanruf für den Telekommunikations-Diensteanbieter "mxcall GmbH", der mit einem vermeintlichen Gewinn den Boden für Verträge bereiten wollte.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg verklagte das Unternehmen daraufhin. Mit Beschluss vom 17.12.2009 (Az.: 3 O 408/09) untersagte das Landgericht Konstanz diese Verfahrensweise: Zukünftig hat es die Firma zu unterlassen, Verbraucher privat anzurufen oder anrufen zu lassen und angeblich wegen der Gewinnzustellung zum Rückruf einer kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer 0900xxx aufzufordern.
Wenn Verbraucher dennoch weiterhin in derartiger Weise belästigt werden, sollten sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle wenden. Die Verbraucherzentrale Brandenburg würde dann die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens gegen das Unternehmen prüfen, um weitere Rechtsverletzungen zu ahnden.
Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Verbraucherberatungsstellen
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg v. 23.02.10
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen den Axel-Springer-Verlag geklagt. Der Bestellcoupon der Berliner Morgenpost enthielt für Werber eines neuen Abonnenten neben der anzukreuzenden Werbeprämie eine vorformulierte Einwilligungserklärung. Darin erklärte sich der Kunde damit einverstanden, dass die Zeitung seine Daten für Werbezwecke nutzt, sie von Dritten verarbeiten lässt und er schriftlich, per Telefon und E-Mail über weitere Angebote des Springer-Verlags informiert werde. Fast die gleiche Klausel stand in einem Teilnahmecoupon für ein Gewinnspiel der Welt am Sonntag.
Zeitungsverlage dürfen ihren Kunden auf dem Teilnahmecoupon für Gewinnspiele keine Erklärung unterschieben, mit der sie der Werbung per Telefon und E-Mail zustimmen. Das gleiche gilt für Bestellcoupons für Abonnenten-Werber. Das hat das Landgericht Berlin nach Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Axel-Springer-Verlag und den zum Springer-Konzern gehörenden Ullstein-Verlag entschieden.
Die Richter stellten außerdem klar, dass die Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke nur erlaubt ist, wenn der Kunde klar und eindeutig darüber informiert wurde, mit welcher Werbung er rechnen müsse (Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag)
Quelle: Verbraucherzentralen Bundesverband v. 08.02.10
Bei manchen Internet-Shops muss man von einem Mitglied per E-Mail eingeladen werden, um auch dort kaufen zu können. Der Empfänger einer solchen E-Mail hatte eine Einladung von einem ihm unbekannten Mitglied des Shops erhalten. Er forderte den Betreiber daraufhin auf, ihm keine weiteren E-Mails zuzusenden. Dennoch erhielt er daraufhin eine weitere E-Mail, die ihn an den baldigen Ablauf der zuvor erhaltenen Einladung erinnerte und einen werbenden Text enthielt.
Tatsächlich handele es sich bereits bei der Einladungsemail um eine unaufgefordert zugesandte Werbung, so die Richter. Die diene nämlich dazu, werbenden Erstkontakt herzustellen (AG Berlin, Az.: 15 C 1006/09 vom 22.05.2009).
Ein Unternehmen, das E-Mail-Adressdaten zu Werbezwecken erwirbt, muss es die angeblichen Einwilligungen selbst überprüfen (OLG Düsseldorf (Urteil v. 03.11.09, Az.: I-20 U 137/09)
Einen weiteren Beleg für die Notwendigkeit der generellen Verankerung des Opt-in-Prinzips (Einwilligung zur Werbung muss durch besondere Erklärung erfolgen) im Datenschutz sieht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) im Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11.11.2009, Az.: VIII ZR 12/08). Demnach ist eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Weitergabe von Kundendaten zu Zwecken der Briefwerbung zulässig, die von den Kunden durchgestrichen werden kann. Vorausgegangen war eine Klage des vzbv gegen den Anbieter der Kundenkarte HappyDigits.
In einem Punkt hat der BGH die Rechte der Verbraucher gestärkt. So teilten die Richter die Auffassung des vzbv, dass HappyDigits seinen Kunden die Allgemeinen Teilnahmebedingungen bei Vertragsabschluss zur Kenntnis geben muss, damit sie Vertragsbestandteil werden. Stattdessen hatte der Anbieter den Kunden die Teilnahmebedingungen mit der Karte zugesandt und folgende Klausel verwandt: "Die Teilnahme an HappyDigits erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Teilnahmebedingungen, die Sie mit Ihrer Karte erhalten und die Sie dann mit Ihrer ersten Aktivität, z.B. Sammeln, anerkennen."
Nähere Informationen zu diesem Urteil finden Sie beim Verbraucherzentralen Bundesverband (www.vzbv.de).
Quelle: Verbraucherzentralen Bundesverband v. 11.11.09
Bei einer Werbung für einen Handyvertrag neben der Grundgebühr und den variablen Kosten müssen die weiter anfallenden Kosten wie Anschlusspreis und monatlicher Mindestgesprächsumsatz deutlich lesbar und gut wahrnehmbar angeben sei. Eine Werbung die diesen Anforderungen nicht entspricht ist unlauter (Urteil des BGH vom 22.04.2009, Az. I ZR 14/07)
Der Bundesgerichtshof hat mit Versäumnisurteil vom 29.07.2009, Az.: I ZR 166/06 entschieden: Wer Verbrauchern eine Finanzsanierung durch ein Unternehmen vermittelt, das selbst keine Rechtsberatung durchführen darf, muss darauf hinweisen, dass zusätzlich ein Rechtsanwalt beauftragt werden muss.
Freenet darf Verbraucher zwecks Werbung nur anrufen, wenn diese zugestimmt haben,(LG Hamburg, Az.: 407 O 300/07).
Das Oberlandesgericht Naumburg hat den Kreditvermittler CONVENT GmbH dazu verurteilt, Auskunft zu erteilen über den von ihr aufgrund einer illegalen Werbemaßnahme gemachten Gewinn (Urt. v. 27.6.2008, 10 U 77/07). Damit wurde bundesweit erstmals obergerichtlich ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung im Grundsatz bejaht (eine weitere positive Entscheidung erreichte die Verbraucherzentrale Bundesverband vor dem LG Stuttgart gegen die Firma Lidl). Das teilte die Verbraucherzentrale Hamburg mit, die das Urteil erstritt.
Der Vermittler hatte mit einem Angebot angeblich kostenloser und unverbindlicher Kreditanträge geworben, obgleich im Nachhinein von den Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr gefordert wurde. Dieses Vorgehen ist wettbewerbswidrig. Auf die Klage der Verbraucherzentrale gab die Firma CONVENT im Verlaufe des Rechtsstreits vor dem Landgericht Halle eine Unterlassungserklärung ab.
Doch damit wollte sich die Verbraucherzentrale nicht zufrieden geben. Denn nach Auffassung der Verbraucherschützer ist es nicht gerecht, wenn ein Kreditvermittler den Kunden zu Unrecht Geld aus der Tasche zieht und das behalten darf. Ein im Jahr 2004 in das Wettbewerbsrecht aufgenommener "Gewinnabschöpfungsparagraf" war die Grundlage für den Folgeprozess. Der ging für die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Halle zunächst verloren; auf die Berufung entschied nun aber das Oberlandesgericht Naumburg im Sinne der Verbraucher.
Damit ist ein wichtiger Etappensieg erreicht. Denn bislang war die Gewinnabschöpfung nur ein Recht auf dem Papier. Die Firma CONVENT muss nun ihre Bücher offen legen. Der dann zu ermittelnde Gewinn muss entweder freiwillig an die betroffenen Verbraucher zurückgezahlt werden oder er fließt in die Staatskas
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg (www.vzhh.de)
Die TelDaFax Energy GmbH gehört zu den Unternehmen, die Kunden und Verbraucherschützern öfter unangenehm auffallen: zum Beispiel wegen unzulässiger Werbung und fragwürdigem Kleingedruckten.
Jetzt hat die Firma einen gerichtlichen Rüffel bekommen. Auf Betreiben der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht Bonn (Az.: 1 O 85/08, nicht rechtskräftig) über die Kundenakquisition der Firma geurteilt: "unlautere Telefonwerbung". Denn die Gesellschaft gehört zu jenen nervigen Unternehmen, die Verbraucher ohne vorheriges Einverständnis anrufen, um ihnen am Telefon Stromlieferverträge anzudrehen.
Im Verfahren hat die TelDaFax Energy GmbH versucht, den Schwarzen Peter für die unverlangten Anrufe von sich zu weisen und auf ehemalige Vertriebsunternehmen sowie die TelDaFax Marketing GmbH abzuwälzen. Auf dieses Verschieben der Schuld hat sich das Gericht jedoch nicht eingelassen, sondern klipp und klar geurteilt: Ein Unternehmen, welches die Vorteile einer arbeitsteiligen Organisation nutze, trage auch das erhöhte Risiko von Wettbewerbsverstößen, das sich durch die Beauftragung mehrerer Firme ergebe.
Fragwürdige Klauseln; Auch wegen einiger Klauseln der Firma zu Preisänderungen hat die Verbraucherzentrale NRW eine Klage vor dem Landgericht Köln eingereicht. So hält sich TelDaFax Energy zum Beispiel für berechtigt, bei Erhöhung von Steuern oder öffentlichen Abgaben die Preise zu ändern, ohne dass der Kunde kündigen kann. In einer weiteren Klausel legt die Gesellschaft fest, dass die Kunden grundsätzlich per Lastschrift zahlen müssen. Eine solche Regelung hatte bereits die Bundesnetzagentur gegenüber einem anderen Unternehmen beanstandet. Denn das Energiewirtschafts-Gesetz bestimmt, dass Energieverbraucher prinzipiell mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten haben müssen. Die Bundesnetzagentur ermittelt deshalb nun auch gegen TelDaFax.
In einem weiteren Verfahren auf Initiative der Verbraucherzentrale NRW prüft die Bundesnetzagentur, ob TelDaFax Energy bzw. TelDaFax Marketing eine "Prüfungsgebühr bei Vertragsauflösung" verlangen dürfen. Die Verbraucherzentrale sieht darin einen eindeutigen Verstoß gegen die Verordnung zur Stromgrundversorgung. Dort steht unmissverständlich, dass die Stromversorger bei einer Kündigung keine gesonderten Entgelte von ihren Kunden verlangen dürfen.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen v. 08.01.09
Die Verbraucherzentrale Bremen hatte Klage gegen den Energieanbieter Lichtblick eingereicht - wegen unerwünschter Telefonwerbung. Einen Tag später gab es die Einigung.
Im Auftrag von Lichtblick sollen Verbraucher ohne vorherige Erlaubnis zu Werbezwecken angerufen worden sein - sogenanntes "cold calling". Dabei sollen sich die Anrufer zum Teil sogar als Mitarbeiter der Verbraucherzentrale ausgegeben haben.
Nun haben sich Verbraucherzentrale und Lichtblick verständigt: Die Verbraucherzentrale sagte zu, die Klage zurück zu ziehen. Lichtblick stellte dieser eine Unterlassungserklärung zu und erklärte sich zur Übernahme der Kosten für die eingereichte Klage bereit. Laut Verbraucherschützer hat sich Lichtblick verpflichtet, im Wiederholungsfall 10.000 Euro pro Werbeanruf an die Verbraucherzentrale zu zahlen.
Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 04.12.08