Ein Reiseunternehmer darf in einem Pauschalreiseangebot nicht mit dem Besuch eines Teppichknüpfzentrums werben, wenn ein Hinweis darauf fehlt, dass in dem Teppichknüpfzentrum eine Verkaufsveranstaltung durchgeführt werden soll. Ein solches Reiseangebot ohne Hinweis sei wettbewerbswidrig, erklärte das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte mit seiner Rechtsauffassung die Vorinstanz.
Weil der Reiseunternehmer seine Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 25.08.2005 (Az.: 4 U 45/05) auf Grund des rechtlichen Hinweises des OLG zurückgenommen habe, sei das Urteil des Landgerichts Bielefeld rechtskräftig, teilte das OLG am 08.09.2005 mit.
www,wettbewerbszentrale.de v. 08.09.05
So ein Widerruf ist aber nur bei bestimmten Voraussetzungen möglich. So entschied das Landgericht Tübingen (Urteil vom 30.03.2005; Az.: 5 O 45/03; NJW 2005, 1513).
Bestehen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Geschäftsinhaber eines Teppichknüpfzentrums in der Türkei enge Verflechtungen und Geschäftsbeziehungen bis hin zu Gewinnabsprachen, so ist auf den Vertragsabschluss während einer Verkaufsveranstaltung deutsches Recht anzuwenden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Verkaufsveranstaltung Bestandteil einer von Deutschland aus gebuchten Pauschalreise ist. D.h. der Besuch einer Teppichmanufaktur im Rahmen der Reise gehört zum unvermeidbaren Pflichtprogramm des deutschen Reiseveranstalters.
Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus Art. 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 EGBGB. Diese Vorschrift betrifft Vertragsabschlüsse, die zwar ihren Schwerpunkt im Ausland haben, bei denen der Verkäufer die Auslandsreise des Verbrauchers jedoch zu diesem Zweck zumindest mitorganisiert oder mit veranlasst hat. Dazu genügt, dass der Verkäufer die Reise durch eine Vereinbarung mit einem Reisebüro oder einem Busunternehmen organisiert hat.