Nicht jede Rechnung muss bezahlt werden. Betrüger versuchen Menschen mit Drohungen wie Anwaltskosten, Gerichtsverfahren, Schufa zu bewegen, ihre betrügerischen Rechnungen zu bezahlen.
Die Androhung mit dem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis bei einer bestrittenen Forderung ist allerdings rechtswidrig. Das hat das Amtsgericht Halle mit Beschluss vom 09.12.2009, AZ 105 C 4636/09 bestätigt. Das Gericht untersagte der Firma IContent GmbH, Betreiber der umstrittenen Seite outlets.de, einen negativen Schufa-Eintrag gegen eine Verbraucherin zu veranlassen, die sich gegen die Bezahlung der Rechnung zur Wehr setzte.(Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. v.. 12.01.10)
Wer sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, etwa weil es mit der genannten Firma gar keinen Kontakt gehabt hat, sollte die Forderumng schriftlich (Einschreinen/Rückschein) bestreiten um einen SCHUFA-Eintrag zu verhindern. . Einen Musterbrief zur Abwehr der Forderungen finden Rat suchende bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.
Erstatten Sie außerdem Anzeige bei der der Polizei.
Schicken Sie eine Koppie der Rechnung an die :
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Landgrafenstr. 24 B, 61348 Bad Homburg
email: mail@wettbewerbszentrale.de
Tel: 06172/12 15 - 0, Fax: 06172/844 22
Hierzu teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit: Rechnungen, auch von Inkassobüros, sollte man nie ungeprüft bezahlen. Es ist zunächst zu klären, ob der Absender überhaupt eine Inkassoerlaubnis hat. Diese wird durch den Präsidenten des Landgerichtes erteilt.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Hauptforderung, beispielsweise für Waren, die im Versandhandel gekauft wurden oder für hohe Telefonkosten, nach Grund und Höhe rechtmäßig und unbestritten ist und ob man sich tatsächlich schon in Verzug befindet.
Im letzten Schritt sollte man die Kosten unter die Lupe nehmen, die das Inkassobüro neben der Hauptforderung verlangt, z.B. Verzugszinsen, Inkassogebühren und Schreibauslagen. Der Streitwert bestimmt hier die Kosten. Pflicht des Inkassobüros ist es, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch, dass in etwa die Maßstäbe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angewendet werden. Gegebenenfalls sprechen auch besondere Umstände dagegen, dass ein Schuldner diese Nebenkosten zahlen muss.
Wer sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, etwa weil es mit der genannten Firma gar keinen Kontakt gab, sollte sich trotzdem schriftlich äußern und die Forderung bestreiten. Ansonsten läuft man Gefahr, dass man zu Unrecht in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen wird und riskiert ggf. unnötig einen Prozess.
Kommt ein Mahnbesheid müssen Sie unbedingt widersprechen.
Reagieren Sie nicht auf einen Mahnbescheid, haben Sie die Forderung praktisch anerkannt und der Gläubiger kann zwangsvollstrecken.
Wer Fragen zu Rechnungen und Inkassobüros hat, kann sich an die Beratungsstellen der örtlichen Verbraucherzentrale wenden.
Bei Gratisangeboten ist immer etwas faul ,wenn neben der E-Mail-Adresse auch noch Name, Anschrift und womöglich noch das Geburtsdatum eingetragen werden sollen.
Mit vermeintlich kostenlosen Angeboten werden Menschen auf die Test- und Verbraucherseiten gelockt und aufgefordert, ihre Anschrift, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse in ein Formular einzutragen und dies mit einem Klick auf einem Button zu bestätigen. In diesem Moment schnappt die Internetfalle zu – der Kunde hat ein kostenpflichtiges Abo für zwölf oder mehr Monate abgeschlossen. Wer nicht zahlt, erhält Post von einem Anwalt oder Inkasso-Unternehmen.
Einer Frau, der nicht bewusst war dass es sich um ein kostenpflictiges Internetangebot handelte und die daraufhin die Zahlung verweigerte, drohte die Abzockfirma mit einer negativen Eintragung ins Schuldner-Register ("Schufa").
Das Amtsgericht Halle verbot diese Drohung mit Beschluss vom 09.12.2009, AZ 105 C 4636/09
Das Bundesjustizministerium erklärt, dass Opfer von Abofallen im Internet nicht bezahlen müssen. "Voraussetzung für einen Vertrag ist nämlich, dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, die alle wesentlichen Punkte, also auch den Preis enthalten", so das Ministerium.
Eine deutsche Regelung soll es nicht geben, das Thema soll der Europäischen Kommission vorgelegt werden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband teilt mit:
Da Aufklärung und Abmahnungen nicht mehr ausreichen, haben der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Zeitschrift Computerbild ihre Kräfte gebündelt.
Eine Hilfe für Internetnutzer bietet jetzt die von Computerbild entwickelte Software „Abzock-Schutz“. Das kostenlose Programm lässt sich einfach in die Browser Firefox und Internet Explorer integrieren. Es warnt die Internetnutzer vor dem Besuch unseriöser Seiten und verweist auf gebührenfreie Alternativen“, erklärt Chefredakteur Hans-Martin Burr. Herz der Software ist eine Datenbank, die bei jedem Start des Browsers aktualisiert wird.
Eine Allianz aus Verbraucherschützern, Anwälten, dem Internetportal abzocknews.de und der Computerbild-Redaktion ergänzt diese Sperrliste ständig weiter. Zusätzlich kann jeder Nutzer selbst verdächtige Seiten melden.
Die Software kann bei www.computerbild.de heruntergeladen werden.
Es gibt außerdem die Browsererweiterung WOT ("Web of Trust“,ein Add-On vom Projekt Pretty Good Privacy -PGP) für den Internetexplorer und für Firefox. Über einen Farbkreis wird im Browser angezeigt, als wie glaubhaft andere User die Seite eingestuft haben. Das bietet zwar keine 100prozentige Sicherheit, ist aber eine gute Hilfe zum Erkennen von Abzockeseiten.
OpenOffice.org und Abofallen
OpenOffice.org will gegen zweifelhafte Anbieter vorgehen, falls der Download von OpenOffice zu einem ungewollten Abovertrag führte. Sie können Ihren Fall abgezockt@openoffice.org melden
Bei allen Abzockerseiten liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.. Bei den betrügerischen Websites ist der Preis nicht leicht erkennbar, der Websurfer wird die Kosten der angebotenen Dienstleistungen irregeführt.
Klicken Sie immer kurz auf das Impressum und sehen Sie nach, wie und wo der Anbieter im Streitfall erreichbar ist. Postfachadressen und Adressen im Ausland sind grundsätzlich verdächtig.
Es gibt Menschen, denen ist nichts heilig. Sie werten in den Zeitungen die Todesanzeigen aus. Die Trauer der Angehörigen wird schamlos ausgenutzt.
Den Hinterbliebenen schicken Sie eine Rechnung für die Todesanzeige in der Zeitung . Ein Zahlschein ist beigefügt. Beim näheren Hinsehen, entpuppt sich das Schreiben als Angebot für eine weitere Todesanzeige.
Es wurden auch schon Rechnungen für einen Eintrag im "Bundessterbeanzeiger" versandt. So ein Anzeiger existiert überhaupt nicht,
Oder die Erben erhalten eine Rechnung über angeblich offene Arztliquditation oder eine zu Lebzeiten bestellte Warenlieferung.
Die Kriminalpolizei rät daher Angehörigen und Hinterbliebenen, offene Rechnungen über Warensendungen eingehend zu prüfen.
Reigefallen? Was tun?
Nicht zahlen!
Rat und Hilfe sowie konkrete Musterbriefe und individuelle Rechtsberatung bieten die Verbraucherzentralen vor Ort: www.verbraucherzentrale.info.
Einen Überblick über die den Verbraucherzentralen zu dieser Thematik geführten Verfahren bietet die Übersicht Kostenfallen im Internet, die Sie als PDF im Dokumenten-Download herunterladen können.
Bei der Verbraucherzentrale Hamburg wird eine Liste der aufgefallenen Betreiberseiten mit Angabe der Gründe und Nennung der Bank, bei der man sich beschweren kann, geführt.
In Österreich wurde jetzt beim beim österreichischen Internet Ombudsmann eine Top-Ten der dubiosen Internet-Dienste veröffentlicht. Mit dabei: viele Namen, die auch in Deutschland für Ärger sorgen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in mehreren Abofallen-Seiten eine "arglistige Täuschung" im Sinne des BGB (Paragraf 123, Abs. 1). Die Richter verurteilten einen Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen. Sehr ausführlich und differenziert setzte sich die Kammer in ihrer Begründung zu den Berufungsurteilen vom 4. Dezember 2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) mit der Thematik "Abofallen" sowie mit den Gewohnheiten von Websurfern auseinander.
Das Landgericht Hanau hat mit Urteil v. 07.12.07 Az. 9 O 870/07), dass die Preise bei einem Online-Angebot nicht versteckt werden dürfen. Der Preis darf nicht versteckt in den AGB oder z.B. im Text am unteren Seitenrand des Angebot verteckt sein. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.
Vertreter bieten an der Haustür die Überprüfung von Telefon- und Stromrechnungen, Hartz IV-Bescheiden, Rentenbescheiden usw. an. Überprüft werden soll die rechnerische Richtigkeit. Für die Überprüfung wird dann eine fette Prüfungsgebühr verlangt. Sogar mehrjährige Mitgliedschaften werden untergeschoben. Mit Mahnungen und Drohung mit SCHUFA-Einträgen wird den Verbrauchern Angst gemacht. Zahlen Sie nicht, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale.