Tatorte: Hamburg und Niedersachsen
Beamte des Landeskriminalamtes für Computerkriminalität und Urheberrechtsverletzungen (LKA 54) haben zusammen mit der Staatsanwaltschaft Hamburg zwei Haftbefehle und ingesamt 70 Beschlüsse vollstreckt. Den beiden 27- und 30-jährigen Hauptbeschuldigten wird vorgeworfen, mehrere tausend Geschädigte durch sogenannte "Abo-Fallen" betrogen und einen Gesamtschaden von fast 5 Millionen Euro verursacht zu haben.
Seit Mitte 2009 erstatteten mehrere tausend Geschädigte in Deutschland Strafanzeigen bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften, da sie Rechnungen von 60 bis 80 Euro für angeblich von ihnen abgeschlossene, kostenpflichtige Abo-Verträge erhalten hatten. Den Anzeigenden wurden zum großen Teil auch Inkassoaufforderungen zugestellt.
Für die Einstellung der Abo-Seiten im Internet war ein Geflecht aus neun arbeitsteilig agierenden Unternehmen verantwortlich. Diese Firmen hatten ihren Sitz in Hamburg und Lüneburg (Niedersachsen). Auf den Internetseiten wurden Programme angeboten, die grundsätzlich oder zumindest als Testversion kostenfrei hätten bezogen werden können. Den Beschuldigten war es durch die Rechteinhaber nicht gestattet worden, diese Programme wirtschaftlich zu nutzen. Es besteht der Verdacht der Urheberrechtsverletzung.
Die Vielzahl der Anzeigenerstatter gab an, dass auf den Internetseiten kein Kostenhinweis vorhanden war oder dieser bewusst durch die Beschuldigten verschleiert wurde. Somit besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Betruges.
Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes führten auf die Spur eines 27-jährigen Lüneburgers, der zusammen mit dem 30-jährigen weiteren Hauptbeschuldigten, sechs Strohleute als Geschäftsführer eingesetzt hatte. Um die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Ansprüche zu erschweren, wurden die Firmen, Konten und Büroräume bereits nach kurzer Zeit wieder geschlossen.
Über 65.000 Geschädigte zahlten nach Mahnungen und Inkassoforderungen nahezu 5 Millionen Euro auf die Konten der Beschuldigten ein.
Bei den Durchsuchungen in Hamburg, Berlin, Frankfurt, Würzburg, Süderlügum und Lüneburg vollstreckten die Ermittler zwei Haftbefehle und arrestierten knapp 1,5 Millionen Euro. Zudem wurde umfangreiches Beweismaterial sichergestellt, welches noch ausgewertet werden muss. Die Ermittlungen des Landeskriminalamtes dauern an.
Die beiden Beschuldigten wurden nach ihrer Verhaftung dem Haftrichter zugeführt, die Haftbefehle wurden erlassen.
Quelle: Polizeipresse Hamburg, news aktuell gmbh v. 11.02.11
LG Berlin vom 8.02.2011 (15 O 268/10)
Internetanbieter müssen auf ihrer Webseite klar und eindeutig die Preise der angebotenen Dienstleistungen angeben. Das gilt besonders dann, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Netz üblicherweise kostenlos angeboten werden. Mit diesem Urteil gab das Landgericht Berlin einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Firma OPM Media GmbH statt.
OPM betreibt die Internetseiten www.live2gether.de und www.drive2U.de, auf denen Interessierte Gesuche und Angebote für Mitfahr- und Mitwohngelegenheiten einstellen und abrufen können. Doch Kunden, die sich für den Service anmeldeten, erlebten eine böse Überraschung: Laut Anbieter hatten sie damit einen Vertrag für eine einjährige Nutzung der Datenbank zum Preis von 96 Euro abgeschlossen.
Tatsächlich stand ein Hinweis auf die Kosten auf der Anmeldeseite. Er war aber unauffällig in einem längeren Fließtext versteckt, der mit Hinweisen zum Datenschutz begann.
Die Richter sahen darin eine Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und eine Irreführung der Verbraucher. Die Firma biete lediglich die Technik und den Rahmen für ein virtuelles schwarzes Brett. Im Internet gebe es zahlreiche Online-Angebote, bei denen das Einstellen und Abrufen von Angeboten und Gesuchen kostenlos sei.
Ein durchschnittlich informierter Verbraucher, der mit dem Internet vertraut sei, gehe davon aus, dass ihn die Nutzung solcher Plattformen nichts koste. Hinzu komme, dass der Nutzer erst nach der Anmeldung prüfen könne, ob die angebotenen Seiten für ihn überhaupt brauchbar sind. Es sei daher besonders überraschend, dass bereits die bloße Anmeldung eine Entgeltpflicht auslöse und sogar mit der Verpflichtung zur Zahlung eines Jahresentgelts einhergehe.
Nach Auffassung der Richter hätte daher die Präsentation der Angebote auf der Start- und Anmeldeseite einen deutlichen Hinweis auf die Entgeltpflicht erfordert. Auf der Startseite fehlte jedoch ein solcher Hinweis. Den unscheinbaren Hinweis auf der Anmeldeseite ließen die Richter nicht gelten. Es spreche vieles dafür, dass der Betreiber der Internetseite ganz bewusst versuche, die Entgeltpflicht weitestgehend zu verstecken.
Darüber hinaus erklärten die Richter eine Klausel für unzulässig, nach der das Jahresentgelt bereits im Voraus zu zahlen ist.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 08.02.11
Angebote mit versteckten Preishinweisen sind nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Az.: 1 Ws 29/09 v. 17.12.10) als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen. Und das bedeutet: Den Seitenbetreibern drohen künftig Haftstrafen von mindestens sechs Monaten, auch wenn ganz klein irgendwo auf der Seite der Preis versteckt wurde.
Wenn Sie auf so einer Seite waren und seitdem mit Rechnungen, Mahnungen und Drohungen bombardiert werden, raten wir Ihnen: Auf keinen Fall zahlen! Denn sonst wird die Forderung anerkannt. Lassen Sie sich nicht einschüchtern, auch wenn Ihnen mit einer Strafanzeige gedroht wird! Wenn Sie wirklich keinen Preis gesehen haben und kein Abo abschließen wollten, dann sind Sie eindeutig im Recht.
Stattdessen zeigen Sie die Firma wegen Betrugs an. Seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Staatsanwaltschaft endlich eine Handhabe und kann die Urheber auch wirklich verurteilen.
Quelle: OLG Franfurt
Inkassounternehmen, die für Internetabzocker Forderungen eintreiben, haben gegenüber öffentlichen Sparkassen keinen Anspruch auf Einrichtung eines Kontos. (Verwaltungsgericht Frankfurt/Main, Az.: 1 K 1711/10.F)
Die Ablehnung der Kontoeröffnung durch die Sparkasse sei im Hinblick auf die Belange des Verbraucherschutzes und die Bindung der Sparkasse an Recht und Gesetz sachlich gerechtfertigt. Das Gericht begründet dies damit, dass die Sparkasse anderenfalls in eine strafrechtlich relevante Täuschung der Verbraucher durch die Internetanbieter einbezogen würde, da erst ein Girokonto es der Klägerin ermögliche, die angemahnten Forderungen tatsächlich einzuziehen.
Geklagt hatte ein Inkassounternehmen. Dieses erledigte das Inkasso für ein Unternehmen, das die Verbraucher in strafrechtlich relevanter Weise über die Kostenpflichtigkeit ihrer im Internet angebotenen Dienste täuschte.
Eine Sparkasse kann die Eröffnung eines Girokontos verweigern, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Dies hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10 - entschieden.
Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, befasst sich mit dem Inkasso von Entgelten für die Nutzung von Internetportalen, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird; ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die beantragte Eröffnung eines Girokontos ab, weil sie einen erheblichen Imageschaden zu befürchten habe, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete.
Der Antragsteller hat beantragt, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 29. April 2010 - 1 B 9/10 - stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat den Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich gegenüber einer Sparkasse ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung einer solchen Geschäftsbeziehung gegeben ist. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos zu verweigern, liegt indessen vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine Sparkasse an Gesetz und Recht gebunden; sie hat deshalb darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Die Sparkasse hat hier hinreichende Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen.
Quelle: Nds. Oberverwaltungsgericht Pressestelle v.21.06.10,
Ein Klick genügt
5,4 Millionen - das sind elf Prozent aller deutschen Internetnutzer - sind nach Erhebungen des Sozialforschungsinstituts Infas auf eine Abo-Falle im Internet hereingefallen.
Im Internet wird z.B.für kostenlose Routenplaner, Horoskop-, Hausaufgaben- oder Rezeptdienste geworben. Lädt ein Surfer ein solches Angebot herunter, schließt er damit ungewollt einen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Betreiber.
Vorsicht ist immer dann geboten, wenn der Surfer bei angeblich kostenlosen Angeboten aufgefordert wird, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und sogar das Geburtsdatum in ein Formular einzutragen. In diesem Moment schnappt die Internetfalle zu. der Kunde hat ein kostenpflichtiges Abo für zwölf oder mehr Monate abgeschlossen. Wer nicht zahlt, erhält Post von einem Anwalt oder Inkasso-Unternehmen.
Sie bekommen ein Mail:
"Die geänderten AGB gelten als stillschweigend angenommen, wenn du nicht binnen von zwei Wochen nach Erhalt dieser Email einen schriftlichen Widerspruch hinsichtlich der AGB-Änderungen an uns sendest."
So kommt selbstverständlich keine Vertragsänderung zustande. Die Verbraucherzentrale rät, auf eine solche E-Mail nicht zu reagieren und, falls eine Rechnung ins E-Mail-Postfach oder ins Haus flattert, diese keinesfalls zu begleichen. Eine Vertragsänderung bzw. das Zustandekommen eines Vertrages mit Verbrauchern bedarf der ausdrücklichen Annahme eines Angebotes. Durch durch einen fehlenden Widerspruch keine Kostenpflicht ausgelöst wird.
Quelle: Verbraucherzentrale Berlin v. 16.09.11
Schnell mal mit dem Finger über ein Werbebanner gefahren und schon hat man ein kostenpflichtiges Abo am Hals.
Als Kunde kann man im Mobilfunk die Abrechnung für Drittanbieter generell sperren lassen. Hat man dies nicht getan, kann man die Zahlung des strittigen Betrages zwar verweigern, muss aber auf jeden Fall dem Provider den Grund dafür erklären. Verweigert man die Zahlung ohne weitere Erklärung, riskiert man die Sperrug der SIM-Karte.
Das OLG Frankfurt hat mmit seinem Urteil klargestellt: Angebote mit versteckten Preishinweisen sind (OLG Frankfurt, Az.: 1 Ws 29/09) als gewerbsmäßiger Betrug einzustufen. Stellen Sie Strafanzeige, wenn Sie sicher sind, keinen Vertrag abgeschlossen zu haben
Bei allen Abzockerseiten liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Bei den betrügerischen Websites ist der Preis nicht leicht erkennbar, der Websurfer wird die Kosten der angebotenen Dienstleistungen irregeführt.
übereinstimmende Willenerklärung
Nicht jede Rechnung muss bezahlt werden. Betrüger versuchen Menschen mit Drohungen wie Anwaltskosten, Gerichtsverfahren, Strafanzeige, Schufa zu bewegen, ihre betrügerischen Rechnungen zu bezahlen. Voraussetzung für einen Vertrag ist,dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben
Vor Gericht hat ein solcher Vertrag nur Bestand, wenn der Anbieter nachweisen kann, dass der Kunde über alle Bedingungen des Angebots informiert war und dies auch bewusst akzeptiert hat. Statt übereilt zu zahlen sollten Betroffene bei Zweifeln an einem Vertrag den Anbieter per Einwurfeinschreiben auffordern, erst einmal den angeblichen Vertragsschluss nachzuweisen. (Ein Einwurfeinschreiben gilt als zugestellt, wenn es der Postbote in den Empfängerbriefkasten geworfen hat. Wird ein benachrichtigtes Einschreiben mit Rückschein vom Empfänger nicht bei der Post abgeholt bekommen Sie die ganze Sendung zurück und haben keinen Nachweis über die Zustellung)
Unberechtigten Forderungen unbedingt widersprechen und so Schufa-Eintrag verhindern
Wer sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, etwa weil es mit der genannten Firma gar keinen Kontakt gab, sollte sich trotzdem schriftlich mit Einschreiben äußern und die Forderung bestreiten. Ansonsten läuft man Gefahr, dass man zu Unrecht in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen wird und riskiert ggf. unnötig einen Prozess.
Gibt es das Inkassounternehmen überhaupt?
Im Internet sind unter www.rechtsdienstleistungsregister.de sämtliche amtlich zugelassenen Inkasso-Unternehmen verzeichnet. Ist das Inkassounternehmen dort nicht verzeichnet, wenden Sie sich an die Polizei denn vermutlich handelt es sich dann um Betrüger.
Vorsicht bei Ratenzahlungen
Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät: Unklare Online-Rechnung zurückweisen Vorsicht bei Ratenzahlungen, diese werden in der Regel als Anerkenntnis der Forderung gewertet. Allerdings stellt auch eine Zahlung der Rate für das erste Jahr, der in der Regel für zwei Jahre geschlossenen Verträge, nicht automatisch ein Anerkenntnis der Forderung dar, wie es in den Mahnschreiben gern behauptet wird. Bei dieser Sachlage sollte in jedem Fall rechtlicher Rat gesucht werden. Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.
Seriöse Anwälte versenden Abmahnschreiben immer per Post und nie per E-Mail. Den Anwaltsschreiben ist eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Zahlen Sie bei E-Mail-Abmahnungen nicht. Sendet man eine Antwort zurück, ist die eigene E-Mail-Adresse für alle Zeiten in den Computern der Spammer vorhanden. Das Beste ist, die Forderung einfach zu ignorieren und die E-Mail sofort zu löschen.
Betrüger verlangen per E-mail oft eine Zahlung per Paysafecard. So bleiben sie selbst anonym, was eine Strafverfolgung kaum möglich macht. Zum Versand der Emails werden übrigens nicht selten deutsche Firmen-Server gehackt und für den Versand der Betrüger-Mails manipuliert.
Lassen Sie sich nicht ins Bockshorn jagen, wenn Ihnen in den Mahnungen ein Strafverfahren angedroht wird, sofern sich herausstellen sollte, dass tatsächlich von Ihrem Computer ("IP-Adresse") die entsprechende Seite angeklickt wurde oder dass Sie angeblich falsche Angaben gemacht haben. Wer lügt, macht sich nicht strafbar! Es ist Ihr gutes Recht zu bestreiten, dass eine Forderung besteht und berechtigt ist - sogar dann, wenn Sie sich selbst unsicher sind. Es wird auch nicht tatsächlich Strafanzeige erstattet, sondern nur damit gedroht.
Zahlen Sie nicht! Bleiben Sie stur! Lassen Sie sich nicht von Inkasso- oder Anwaltsbriefen unter Druck setzen!
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 12.08.10
Die Androhung mit dem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis bei einer bestrittenen Forderung ist rechtswidrig. Das hat das Amtsgericht Halle mit Beschluss vom 09.12.2009, AZ 105 C 4636/09 bestätigt. Das Gericht untersagte der Firma IContent GmbH, Betreiber der umstrittenen Seite outlets.de, einen negativen Schufa-Eintrag gegen eine Verbraucherin zu veranlassen, die sich gegen die Bezahlung der Rechnung zur Wehr setzte.(Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. v.. 12.01.10)
Nur der SCHUFA angeschlossenen Vertragspartner können Meldungen an die SCHUFA veranlassen.
Unberechtigte Forderungen bei der Schufa bestreiten
Wer sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, etwa weil es mit der genannten Firma gar keinen Kontakt gehabt hat, sollte die Forderung unbedingt schriftlich per Einwurfeinschreiben bestreiten um einen SCHUFA-Eintrag zu verhindern. Die Übermittlung der Daten die SCHUFA (negativer Schufa-Eintrag) ist erlaubt, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist und die Forderung nicht bestritten hat.
Erstatten Sie außerdem Anzeige bei der der Polizei.
Schicken Sie eine Kopie der Rechnung an die :
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
Landgrafenstr. 24 B, 61348 Bad Homburg
email: mail@wettbewerbszentrale.de
Tel: 06172/12 15 - 0, Fax: 06172/844 22
Hierzu teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit: Rechnungen, auch von Inkassobüros, sollte man nie ungeprüft bezahlen. Es ist zunächst zu klären, ob der Absender überhaupt eine Inkassoerlaubnis hat. Diese wird durch den Präsidenten des Landgerichtes erteilt.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Hauptforderung, beispielsweise für Waren, die im Versandhandel gekauft wurden oder für hohe Telefonkosten, nach Grund und Höhe rechtmäßig und unbestritten ist und ob man sich tatsächlich schon in Verzug befindet. Möglicherweise ist die Forderung bereits verjährt.
Im letzten Schritt sollte man die Kosten unter die Lupe nehmen, die das Inkassobüro neben der Hauptforderung verlangt, z.B. Verzugszinsen, Inkassogebühren und Schreibauslagen. Der Streitwert bestimmt hier die Kosten. Pflicht des Inkassobüros ist es, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch, dass in etwa die Maßstäbe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angewendet werden. Gegebenenfalls sprechen auch besondere Umstände dagegen, dass ein Schuldner diese Nebenkosten zahlen muss.
Kommt ein Mahnbesheid müssen Sie unbedingt widersprechen.
Reagieren Sie nicht auf einen Mahnbescheid, haben Sie die Forderung praktisch anerkannt und der Gläubiger kann zwangsvollstrecken.
Wer Fragen zu Rechnungen und Inkassobüros hat, kann sich an die Beratungsstellen der örtlichen Verbraucherzentrale wenden.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband teilt mit:
Da Aufklärung und Abmahnungen nicht mehr ausreichen, haben der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Zeitschrift Computerbild ihre Kräfte gebündelt.
Eine Hilfe für Internetnutzer bietet jetzt die von Computerbild entwickelte Software "Abzock-Schutz". Das kostenlose Programm lässt sich einfach in die Browser Firefox und Internet Explorer integrieren. Es warnt die Internetnutzer vor dem Besuch unseriöser Seiten und verweist auf gebührenfreie Alternativen", erklärt Chefredakteur Hans-Martin Burr. Herz der Software ist eine Datenbank, die bei jedem Start des Browsers aktualisiert wird.
Eine Allianz aus Verbraucherschützern, Anwälten, dem Internetportal abzocknews.de und der Computerbild-Redaktion ergänzt diese Sperrliste ständig weiter. Zusätzlich kann jeder Nutzer selbst verdächtige Seiten melden.
Die Software kann bei www.computerbild.de heruntergeladen werden.
Es gibt außerdem die Browsererweiterung WOT ("Web of Trust",ein Add-On vom Projekt Pretty Good Privacy -PGP) für den Internetexplorer und für Firefox. Über einen Farbkreis wird im Browser angezeigt, als wie glaubhaft andere User die Seite eingestuft haben. Das bietet zwar keine 100prozentige Sicherheit, ist aber eine gute Hilfe zum Erkennen von Abzockeseiten.
OpenOffice.org und Abofallen
OpenOffice.org will gegen zweifelhafte Anbieter vorgehen, falls der Download von OpenOffice zu einem ungewollten Abovertrag führte. Sie können Ihren Fall abgezockt@openoffice.org melden
Es gibt Menschen, denen ist nichts heilig. Sie werten in den Zeitungen die Todesanzeigen aus. Die Trauer der Angehörigen wird schamlos ausgenutzt.
Den Hinterbliebenen schicken Sie eine Rechnung für die Todesanzeige in der Zeitung . Ein Zahlschein ist beigefügt. Beim näheren Hinsehen, entpuppt sich das Schreiben als Angebot für eine weitere Todesanzeige.
Es wurden auch schon Rechnungen für einen Eintrag im "Bundessterbeanzeiger" versandt. So ein Anzeiger existiert überhaupt nicht,
Oder die Erben erhalten eine Rechnung über angeblich offene Arztliquditation oder eine zu Lebzeiten bestellte Warenlieferung.
Die Kriminalpolizei rät daher Angehörigen und Hinterbliebenen, offene Rechnungen über Warensendungen eingehend zu prüfen.
Willkür und Phantasiegebühren treiben Inkassoforderungen in schwindelerregende Höhen. Dies belegt eine Auswertung der Verbraucherzentralen von rund 4000 Verbraucherbeschwerden. Demnach sind 99 Prozent der Beschwerden über unseriöse Inkassopraktiken berechtigt. „Unseriöses Inkasso ist eine
Die nicht repräsentative Untersuchung zeigt: In 84 Prozent der Fälle war bereits die Hauptforderung unberechtigt, in 15 Prozent der Fälle blieb auch auf Nachfrage unklar, ob es sich um eine berechtigte Forderung handelt. Lediglich ein Prozent der erfassten Inkassoforderungen waren eindeutig berechtigt. Meist stehen unberechtigte Inkassoforderungen im Zusammenhang mit untergeschobenen Verträgen, die durch Abofallen im Internet, unerlaubte Telefonwerbung oder Gewinnspielwerbung angebahnt wurden. Viele Betroffene zahlen aus Unkenntnis und Angst selbst unberechtigte Forderungen.
Das zuständige Bundesjustizministerium, unlautere Inkassopraktiken in die Schranken zu weisen. Konkret fordern der vzbv und die Verbraucherzentralen:
In Deutschland gibt es rund 750 zugelassene Inkassounternehmen. Zwei Drittel davon sind im Dachverband BDIU organisiert. Sie bewegen nach Auskunft des Verbandes jährlich ein Forderungsvolumen von über 24 Milliarden Euro. Nur bei Gerichten registrierte Inkassounternehmen dürfen Schulden eintreiben. Den gesamten Bericht lesen Sie beim Verbraucherzentrale Bundesverband.
Inkassounternehmen nach Fallzahl
Auswertung von Verbraucherbeschwerden
Beispiele für unseriöse Inkassoforderungen
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 01.12.11
Reingefallen? Was tun?
Nicht zahlen!
Da die Betreiber der Abofallen zumeist im Ausland sitzen, ist ein direktes Vorgehen (Unterlassungsklage durch Verbraucher oder Verbraucherzentrale) schwierig. Dies umso mehr, als das die Identität der Hintermänner bewusst verschleiert wird.
Schreiben Sie so an die Bank/Sparkasse, auf deren Konto das Geld überwiesen werden soll (Kontoinstitut über Bankleitzahl ermitteln)
Rat und Hilfe sowie konkrete Musterbriefe und individuelle Rechtsberatung bieten die Verbraucherzentralen vor Ort: www.verbraucherzentrale.info.
Einen Überblick über die den Verbraucherzentralen zu dieser Thematik geführten Verfahren bietet die Übersicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes Kostenfallen im Internet, PDF-Datei
Bei der Verbraucherzentrale Hamburg wird eine Abofallen-Übersicht der aufgefallenen Betreiberseiten geführt
In Österreich wurde jetzt beim beim österreichischen Internet Ombudsmann eine Top-Ten der dubiosen Internet-Dienste veröffentlicht. Mit dabei: viele Namen, die auch in Deutschland für Ärger sorgen.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Marburg (AZ. 91 C 981/09, vom 8. Februar 2010) muss der Inkasso-Anwalt Olaf Tank Kosten in Höhe von 46,31 Euro erstatten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen seiner Forderungen für die Abofalle opendownload.de enstanden sind.
Wenn eine Abofallen-Seite "ersichtlich darauf angelegt ist, Internetbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots" kann Schadensersatz fürdie entstandenen Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung beansprucht werden (AG Karlsruhe Az. 9 C 93/09).In dem Verfahren ging es um die Inkasso-Anwältin Katja Günther für ein dubioses "Geburtstags-Archiv"
Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 22.03.10, erwähnt wird www.heise.de v. 13.03.10
Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet
Ein Betreiber von Abofallen-Internetseiten muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Auskunft ber seine Einnahmen erteilen und die erzielten Gewinne an den Staatshaushalt abgeben Urteil vom 20. Mai 2010 (Az.: 6 U 33/09).Im vorliegenden fall war der Seitenbetreiber bereits abgemahnt worden.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in mehreren Abofallen-Seiten eine "arglistige Täuschung" im Sinne des BGB (Paragraf 123, Abs. 1). Die Richter verurteilten einen Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen. Sehr ausführlich und differenziert setzte sich die Kammer in ihrer Begründung zu den Berufungsurteilen vom 4. Dezember 2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) mit der Thematik "Abofallen" sowie mit den Gewohnheiten von Websurfern auseinander.
Das Landgericht Hanau hat mit Urteil v. 07.12.07 Az. 9 O 870/07), dass die Preise bei einem Online-Angebot nicht versteckt werden dürfen. Der Preis darf nicht versteckt in den AGB oder z.B. im Text am unteren Seitenrand des Angebot verteckt sein. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.
Vertreter bieten an der Haustür die Überprüfung von Telefon- und Stromrechnungen, Hartz IV-Bescheiden, Rentenbescheiden usw. an. Überprüft werden soll die rechnerische Richtigkeit. Für die Überprüfung wird dann eine fette Prüfungsgebühr verlangt. Sogar mehrjährige Mitgliedschaften werden untergeschoben. Mit Mahnungen und Drohung mit SCHUFA-Einträgen wird den Verbrauchern Angst gemacht. Zahlen Sie nicht, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale.