gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Abzocke-Rechnung, bezahlen?

Nicht jede Rechnung muss bezahlt werden. Betrüger versuchen Menschen mit Drohungen wie Anwaltskosten, Gerichtsverfahren, Schufa zu bewegen, ihre betrügerischen Rechnungen zu bezahlen. Voraussetzung für einen Vertrag ist, dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben

Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät: Unklare Online-Rechnung zurückweisen Übrigens stellt auch eine Zahlung der Rate für das erste Jahr, der in der Regel für zwei Jahre geschlossenen Verträge, nicht automatisch ein Anerkenntnis der Forderung dar, wie es in den Mahnschreiben gern behauptet wird. Bei dieser Sachlage sollte in jedem Fall rechtlicher Rat gesucht werden. Individuellen Rat erhalten Betroffene in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen.

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Drohung mit Schufa-Eintrag

Die Androhung mit dem Eintrag in ein Schuldnerverzeichnis bei einer bestrittenen Forderung ist rechtswidrig. Das hat das Amtsgericht Halle mit Beschluss vom 09.12.2009, AZ 105 C 4636/09 bestätigt. Das Gericht untersagte der Firma IContent GmbH, Betreiber der umstrittenen Seite outlets.de, einen negativen Schufa-Eintrag gegen eine Verbraucherin zu veranlassen, die sich gegen die Bezahlung der Rechnung zur Wehr setzte.(Quelle: Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. v.. 12.01.10)

Wer sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, etwa weil es mit der genannten Firma gar keinen Kontakt gehabt hat, sollte die Forderung unbedingt schriftlich (Einschreiben/Rückschein) bestreiten um einen SCHUFA-Eintrag zu verhindern. Die Übermittlung der Daten die SCHUFA (negativer Schufa-Eintrag) ist erlaubt, wenn der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist und die Forderung nicht bestritten hat.

Einen Musterbrief zur Abwehr der Forderungen finden Rat suchende bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V.

Erstatten Sie außerdem Anzeige bei der der Polizei.

Schicken Sie eine Koppie der Rechnung an die :

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Landgrafenstr. 24 B, 61348 Bad Homburg

email: mail@wettbewerbszentrale.de

Tel: 06172/12 15 - 0, Fax: 06172/844 22

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Was muss ich bei Rechnungen von Inkassobüros prüfen?

Hierzu teilt die Verbraucherzentrale Sachsen mit: Rechnungen, auch von Inkassobüros, sollte man nie ungeprüft bezahlen. Es ist zunächst zu klären, ob der Absender überhaupt eine Inkassoerlaubnis hat. Diese wird durch den Präsidenten des Landgerichtes erteilt.

Weiterhin ist zu prüfen, ob die Hauptforderung, beispielsweise für Waren, die im Versandhandel gekauft wurden oder für hohe Telefonkosten, nach Grund und Höhe rechtmäßig und unbestritten ist und ob man sich tatsächlich schon in Verzug befindet.

Im letzten Schritt sollte man die Kosten unter die Lupe nehmen, die das Inkassobüro neben der Hauptforderung verlangt, z.B. Verzugszinsen, Inkassogebühren und Schreibauslagen. Der Streitwert bestimmt hier die Kosten. Pflicht des Inkassobüros ist es, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Das bedeutet auch, dass in etwa die Maßstäbe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes angewendet werden. Gegebenenfalls sprechen auch besondere Umstände dagegen, dass ein Schuldner diese Nebenkosten zahlen muss.

Wer sicher ist, dass die Forderung unberechtigt ist, etwa weil es mit der genannten Firma gar keinen Kontakt gab, sollte sich trotzdem schriftlich äußern und die Forderung bestreiten. Ansonsten läuft man Gefahr, dass man zu Unrecht in ein Schuldnerverzeichnis eingetragen wird und riskiert ggf. unnötig einen Prozess.


Kommt ein Mahnbesheid müssen Sie unbedingt widersprechen.

Reagieren Sie nicht auf einen Mahnbescheid, haben Sie die Forderung praktisch anerkannt und der Gläubiger kann zwangsvollstrecken.

Wer Fragen zu Rechnungen und Inkassobüros hat, kann sich an die Beratungsstellen der örtlichen Verbraucherzentrale wenden.

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Abofalle, "Gratisangebote" im Internet

Bei der Verbraucherzentrale Hamburg wird eine Liste der aufgefallenen Betreiberseiten mit Angabe der Gründe und Nennung der Bank, bei der man sich beschweren kann, geführt.

Mit vermeintlich kostenlosen Angeboten werden Menschen auf die Test- und Verbraucherseiten gelockt und aufgefordert, ihre Anschrift, Telefonnummer,E-Mail-Adresse und sogar das Geburtsdatum in ein Formular einzutragen und dies mit einem Klick auf einem Button zu bestätigen. In diesem Moment schnappt die Internetfalle zu – der Kunde hat ein kostenpflichtiges Abo für zwölf oder mehr Monate abgeschlossen. Wer nicht zahlt, erhält Post von einem Anwalt oder Inkasso-Unternehmen.

Klicken Sie immer kurz auf das Impressum und sehen Sie nach, wie und wo der Anbieter im Streitfall erreichbar ist. Postfachadressen und Adressen im Ausland sind grundsätzlich verdächtig.

Bei allen Abzockerseiten liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordung (PAngV) und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Bei den betrügerischen Websites ist der Preis nicht leicht erkennbar, der Websurfer wird die Kosten der angebotenen Dienstleistungen irregeführt.

Seien Sie immer äußerst vorsichtig, wenn Sie für die Nutzung von (vermeintlich kostenlosen) Diensten private Daten herausgeben müssen.


Einer Frau, der nicht bewusst war dass es;sich um ein kostenpflictiges Internetangebot handelte und die daraufhin die Zahlung verweigerte, drohte die Abzockfirma mit einer negativen Eintragung ins Schuldner-Register ("Schufa").

Das Amtsgericht Halle verbot diese Drohung mit Beschluss vom 09.12.2009, AZ 105 C 4636/09


Das Bundesjustizministerium erklärt, dass Opfer von Abofallen im Internet nicht bezahlen müssen. "Voraussetzung für einen Vertrag ist nämlich, dass beide Parteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben, die alle wesentlichen Punkte, also auch den Preis ent­halten", so das Ministerium.

Wenn die Verbraucher gewusst hätten, dass für eine üblicherweise kostenfreie Leistung ein Abonnemententgelt gefordert wird, hätten sie sich auf der Internetseite dort nicht angemeldet.

Die Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner will Gebührenabzockern im Internet notfalls im Alleingang das Handwerk legen und nicht länger auf eine Lösung auf EU-Ebene warten.

Die Justizministerin hätte gern bis zum Herbst 2010 eine europäische Regelung, klappt das nicht, will sie allerdings nationale Maßnahmen veranlassen. Sie spricht sich für eine Button-Lösung aus, d.h. der Surfer soll erst nach Klick auf einen Button zu der kostenpflichtigen Seite geleitet werden.

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Sparkasse kann Girokonto für "Abo-Fallen" im Internet verweigern

Eine Sparkasse kann die Eröffnung eines Girokontos verweigern, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll. Dies hat der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 15. Juni 2010 - 10 ME 77/10 - entschieden.

Der Antragsteller, ein Osnabrücker Rechtsanwalt, befasst sich mit dem Inkasso von Entgelten für die Nutzung von Internetportalen, über die vor allem Software heruntergeladen werden kann, die an anderen Stellen im Internet entgeltfrei angeboten wird; ein Vertragsschluss soll über eine Anmeldung der Nutzer auf dem jeweiligen Internetportal erfolgen. Die Sparkasse Osnabrück lehnte die beantragte Eröffnung eines Girokontos ab, weil sie einen erheblichen Imageschaden zu befürchten habe, wenn sie mit dem Antragsteller in Geschäftsbeziehungen trete.

Der Antragsteller hat beantragt, die Sparkasse im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ein Girokonto zu eröffnen. Das Verwaltungsgericht hat diesem Antrag mit Beschluss vom 29. April 2010 - 1 B 9/10 - stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat den Beschluss geändert und den Antrag abgelehnt.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich gegenüber einer Sparkasse ein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann, wenn kein sachlicher Grund für die Ablehnung einer solchen Geschäftsbeziehung gegeben ist. Ein sachlicher Grund, die Eröffnung eines Kontos zu verweigern, liegt indessen vor, wenn der auf Tatsachen begründete ernste Verdacht besteht, dass das Konto für rechtswidrige Handlungen verwendet werden soll, etwa um unberechtigte Forderungen zu einzuziehen. Als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine Sparkasse an Gesetz und Recht gebunden; sie hat deshalb darauf zu achten, dass ihre Kunden die von ihr erbrachten Leistungen nicht für rechtswidrige Handlungen nutzen. Die Sparkasse hat hier hinreichende Tatsachen dargelegt, welche die Annahme stützen, dass die vom Antragsteller im Wege des Inkassos geltend gemachten Forderungen seiner Mandanten rechtlichen Bedenken unterliegen.

Quelle: Nds. Oberverwaltungsgericht Pressestelle v.21.06.10,

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Schadensersatz bei bei Abwehr von AboFallen -Forderungen

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Marburg (AZ. 91 C 981/09, vom 8. Februar 2010) muss der Inkasso-Anwalt Olaf Tank Kosten in Höhe von 46,31 Euro erstatten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts wegen seiner Forderungen für die Abofalle opendownload.de enstanden sind.


Wenn eine Abofallen-Seite "ersichtlich darauf angelegt ist, Internetbenutzer zu täuschen über die Kostenpflichtigkeit des Angebots" kann Schadensersatz für die entstandenen Anwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung beansprucht werden (AG Karlsruhe Az. 9 C 93/09).In dem Verfahren ging es um die Inkasso-Anwältin Katja Günther für ein dubioses "Geburtstags-Archiv"

Quelle: Newsletter verbraucherzentrale Bundesverband v. 22.0310, erwähnt wird www.heise.de v. 13.03.10


Gewinnabschöpfungsanspruch bei "Kostenfalle" im Internet

Ein Betreiber von Abofallen-Internetseiten muss nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Auskunft über seine Einnahmen erteilen und die erzielten Gewinne an den Staatshaushalt abgeben Urteil vom 20. Mai 2010 (Az.: 6 U 33/09).Im vorliegenden fall war der Seitenbetreiber bereits abgemahnt worden.

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Abzockschutz

Der Verbraucherzentrale Bundesverband teilt mit:

Da Aufklärung und Abmahnungen nicht mehr ausreichen, haben der Verbraucherzentrale Bundesverband und die Zeitschrift Computerbild ihre Kräfte gebündelt.

Eine Hilfe für Internetnutzer bietet jetzt die von Computerbild entwickelte Software „Abzock-Schutz“. Das kostenlose Programm lässt sich einfach in die Browser Firefox und Internet Explorer integrieren. Es warnt die Internetnutzer vor dem Besuch unseriöser Seiten und verweist auf gebührenfreie Alternativen“, erklärt Chefredakteur Hans-Martin Burr. Herz der Software ist eine Datenbank, die bei jedem Start des Browsers aktualisiert wird. 

Eine Allianz aus Verbraucherschützern, Anwälten, dem Internetportal abzocknews.de und der Computerbild-Redaktion ergänzt diese Sperrliste ständig weiter. Zusätzlich kann jeder Nutzer selbst verdächtige Seiten melden.

Die Software kann bei www.computerbild.de heruntergeladen werden.


Es gibt außerdem die Browsererweiterung WOT ("Web of Trust“,ein Add-On vom Projekt Pretty Good Privacy -PGP) für den Internetexplorer und für Firefox. Über einen Farbkreis wird im Browser angezeigt, als wie glaubhaft andere User die Seite eingestuft haben. Das bietet zwar keine 100prozentige Sicherheit, ist aber eine gute Hilfe zum Erkennen von Abzockeseiten.


OpenOffice.org und Abofallen

OpenOffice.org will gegen zweifelhafte Anbieter vorgehen, falls der Download von OpenOffice zu einem ungewollten Abovertrag führte. Sie können Ihren Fall abgezockt@openoffice.org melden

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Rechnung für Verstorbene

Es gibt Menschen, denen ist nichts heilig. Sie werten in den Zeitungen die Todesanzeigen aus. Die Trauer der Angehörigen wird schamlos ausgenutzt.

Den Hinterbliebenen schicken Sie eine Rechnung für die Todesanzeige in der Zeitung . Ein Zahlschein ist beigefügt. Beim näheren Hinsehen, entpuppt sich das Schreiben als Angebot für eine weitere Todesanzeige. 

Es wurden auch schon Rechnungen für einen Eintrag im "Bundessterbeanzeiger" versandt. So ein Anzeiger existiert überhaupt nicht,

Oder die Erben erhalten eine Rechnung über angeblich offene Arztliquditation oder eine zu Lebzeiten bestellte Warenlieferung.

Die Kriminalpolizei rät daher Angehörigen und Hinterbliebenen, offene Rechnungen über Warensendungen eingehend zu prüfen.

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Rat und Hilfe

Reingefallen? Was tun?

Nicht zahlen!

Rat und Hilfe sowie konkrete Musterbriefe und individuelle Rechtsberatung bieten die Verbraucherzentralen vor Ort: www.verbraucherzentrale.info.

Einen Überblick über die den Verbraucherzentralen zu dieser Thematik geführten Verfahren bietet die Übersicht Kostenfallen im Internet, die Sie als PDF im Dokumenten-Download herunterladen können.


Bei der Verbraucherzentrale Hamburg wird eine Liste der aufgefallenen Betreiberseiten mit Angabe der Gründe und Nennung der Bank, bei der man sich beschweren kann, geführt.

In Österreich wurde jetzt beim beim österreichischen Internet Ombudsmann eine Top-Ten der dubiosen Internet-Dienste veröffentlicht. Mit dabei: viele Namen, die auch in Deutschland für Ärger sorgen.

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Urteile

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sieht in mehreren Abofallen-Seiten eine "arglistige Täuschung" im Sinne des BGB (Paragraf 123, Abs. 1). Die Richter verurteilten einen Betreiber solcher Nepp-Seiten in zwei Fällen unter anderem zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die bislang erzielten Einnahmen. Sehr ausführlich und differenziert setzte sich die Kammer in ihrer Begründung zu den Berufungsurteilen vom 4. Dezember 2008 (Az. 6 U 187/07 und 6 U 186/07) mit der Thematik "Abofallen" sowie mit den Gewohnheiten von Websurfern auseinander.


Das Landgericht Hanau hat mit Urteil v. 07.12.07 Az. 9 O 870/07), dass die Preise bei einem Online-Angebot nicht versteckt werden dürfen. Der Preis darf nicht versteckt in den AGB oder z.B. im Text am unteren Seitenrand des Angebot verteckt sein. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband.

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Rechnungsprüfung

Vertreter bieten an der Haustür die Überprüfung von Telefon- und Stromrechnungen, Hartz IV-Bescheiden, Rentenbescheiden usw. an. Überprüft werden soll die rechnerische Richtigkeit. Für die Überprüfung wird dann eine fette Prüfungsgebühr verlangt. Sogar mehrjährige Mitgliedschaften werden untergeschoben. Mit Mahnungen und Drohung mit SCHUFA-Einträgen wird den Verbrauchern Angst gemacht. Zahlen Sie nicht, wenden Sie sich an Ihre Verbraucherzentrale.