Taschenkontrollen sind verboten, auch wenn ein Hinweisschild an der Kasse etwas anderes sagt. Wenn das Personal nicht einsichtig ist, sollten Kunden die Kontrolle zulassen und sich hinterher bei der Geschäftsführung beschweren.
Eine Tascheninspektion ist nur erlaubt, wenn ein Dieb tatsächlich auf frischer Tat ertappt wird. Besteht lediglich ein Tatverdacht dürfen Hausdetektive oder Ladenpersonal lediglich Personalien aufnehmen. Die verdächtige Person kann zwar bis zum Eintreffen der Polizei festgehalten, aber darf ausschließlich von den Schutzbeamten durchsucht werden.
Geschäftsinhaber können von Kunden jedoch verlangen, dass sie beim Betreten ihre Tasche abgeben. Das ist aber nur zulässig, wenn Einkaufstaschen bewacht oder in einem Schließfach untergebracht werden können. Kleine Handtaschen, in denen sich persönliche Wertgegenstände befinden, darf man bei sich behalten. Wollen Kunden sich nicht in die Tasche gucken lassen, ist dies kein Grund, um ihnen ein Hausverbot zu erteilen.Werden Kunden gegen ihren Willen und zu Unrecht festgehalten, verstoßen Geschäftsinhaber und Angestellte gegen geltendes Recht. Betroffene sollten in solchen Fällen bei der Polizei Strafanzeige erstatten und auf Schadensersatz pochen. (Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
Viele Firmen lichten Personalausweise ab: Mietwagenfirmen, Schrotthändler, sogar manche Ärzte kopieren Personalausweise. Das widerspricht den Datenschutzbestimmungen und ist unzulässig. Zur Identitätsfeststellung dürften Firmen zwar den Ausweis einsehen, aber nicht fotokopieren. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten.
Der neue elektronische Personalausweis darf nicht hinterlegt werden.
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