gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Steuerersparnis bei Spenden

Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die kommenden Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden. 

Dafür will das Finanzamt einen Nachweis, die Spendenbescheinigung, amtlicher Name "Bestätigungen über Zuwendungen". Hierfür müssen amtlich festgeschriebene Vordrucke verwendet werden. Davon abweichende Formulierungen gelten nicht.

Bei Spenden unter 200 Euro genügt in der Regel für die Vorlage beim Finanzamt der quittierte Einzahlungs- oder Überweisungsbeleg mit dem Hinweis "Spende". Bei größeren Summen ist eine Spendenbescheinigung (heißt jetzt Zuwendungsbescheinigung) der bedachten Organisation erforderlich.

Bei Zahlung auf Sonderkonten gemeinnütziger Organisationen gilt - unabhängig von der Höhe der Spende der Einzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking als Nachweis für die Spende.

Sachspenden an im EU-Ausland ansässige gemeinnützige Einrichtungen können nicht als Sonderausgaben abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dieses im deutschen Steuerrecht geltende Abzugsverbot für Auslandsspenden die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verletzt (Beschluss vom 09.05.2007, Az.: XI R 56/05).