Nach der Rechtsprechung des BGH in Karlsruhe (Az.: Xa ZR 40/08) waren die Banken bisher verpflichtet, ihre Kunden kostenfrei darüber zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollte.
Die europäische Zahlungsdienstrichtlinie 2007/64/EG, ist in deutsches Recht umgesetzt. Für die Abbuchungsauftragslastschrift und die SEPA-Lastschrift ergibt sich daraus, dass die Bank oder Sparkasse für eine entsprechende Mitteilung ein Entgelt verlangen kann.
Das OLG Dresden (Urteil vom 26.05.2011 - 8 U 1989/10) hat nun nach der EU-Richtlinie entschieden, dass eine Sparkasse von ihren Kunden ein Entgelt für die Mitteilung einer deckungslosen Einzugsermächtigungslastschrift verlangen kann.,
Gebührenpflichtige Benachrichtigungen über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags bleiben unzulässig. Dies hat das Landgericht Leipzig in einem der ersten Urteile zu den neuen Geschäftsbedingungen zum Zahlungsverkehr von Banken und Sparkassen am 06.12.2010 entschieden, wie die Verbraucherzentrale Sachsen meldet (Az.: 08 O 1140/10)
50 Euro Strafe für jede geplatzte Lastschrift: Was Germanwings seinen Fluggästen zumutet, wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az.: Xa ZR 40/08) verworfen. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Das Urteil hat weitreichende Bedeutung über den Markt der Billigflieger hinaus. Das Konto wies nicht genug Deckung auf, als Germanwings die 157,42 Euro für die gebuchten Flüge per Lastschrift einzog. Die Folge: Die Bank des Kunden buchte das Geld zurück. Für solche Rücklastschriften stellt Billigflieger Germanwings laut Kleingedrucktem stets eine saftige Rechnung aus: "50 Euro Bearbeitungspauschale".
Begründet wird die Strafe mit dem "hohen manuellen Aufwand", den die Unterbrechung der "automatischen Prozesse" zur Folge habe. Doch damit ist jetzt Schluss. Mehr als zwei Jahre ist die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich den Weg durch die juristischen Instanzen gegangen, nun hat abschließend der BGH die kundenfeindliche Klausel gekippt.
Soweit Germanwings weitere Maßnahmen ergreife, etwa den Kunden auf eine "Watchlist" setze, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen könne, "ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbeitungsgebühr nach den Beförderungsbedingungen hierfür zu zahlen".
Das Urteil des BGH ist nach Ansicht der Verbraucherzentrale wichtig, weil nicht nur der Billigflieger Germanwings bei geplatzten Lastschriften kräftig kassiert. Bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel sind solche Strafgebühren ebenfalls weit verbreitet.
Die Verbraucherzentrale NRW rät: Wer per Lastschrift zahlt, muss für ausreichende Kontodeckung sorgen. Platzt die Abbuchung, hat der Kunde deshalb für anfallende Mehrkosten der Transaktion aufzukommen, welche die Bank dem Anbieter in Rechnung stellt. Und diese muss der Anbieter auf Euro und Cent nachweisen. Mit mehr als zehn Euro können die Fremdkosten in der Regel nicht zu Buche schlagen.
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen v. 18.09.09
Manche Unternehmen verlangten mittlerweile Benachrichtigungsentgelte für geplatzte Lastschriften. Mit anderen Worten: Allein die Mitteilung über eine gescheiterte Abbuchung kostet die Kunden Geld.
Wenn eine Bank Schecks, Wechsel oder Lastschriften platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür keine Gebühren belasten (OLG Hamm, Az,: I-31 55/09). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW.
Kreditbank will in Zukunft auf pauschale Bearbeitungsgebühr für Rücklastschriften verzichten
Die für die Abrechnung der IKEA-Family Bezahlkarte zuständige Kreditbank berechnete Kunden, deren Lastschrift von der Bank nicht eingelöst werden konnte, eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25 Euro zusätzlich zu den Rücklastschriftkosten der Empfängerbank (Fremdkosten). Begründet wurde dies mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank, dem Preisverzeichnis, in dem eine solche Pauschalgebühr vorgesehen sei und mit System- und Personalkosten im Hause der Bank.
Gegenüber den Kunden beharrte die Bank auf Zahlung dieser Kosten, obwohl der Bundesgerichtshof bereits am 17. September 2009 (Az. Xa ZR 40/08) entschieden hatte, dass eine solche pauschalierte Entgeltforderung Verbraucher mangels Rechtsgrundlage unangemessen benachteiligt. Gegenüber der Wettbewerbszentrale verpflichtet sich die Bank nunmehr rechtsverbindlich, zukünftig ein solch pauschales Entgelt nicht mehr zu verlangen und sich gegenüber den Kunden auch nicht mehr auf diesen Teil des Preisverzeichnisses zu berufen.
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 10.05.10