Urteile zu Teppich-Räumungsverkäufen

Urteile zu Teppich-Räumungsverkäufen

OLG München untersagt Werbung eines Orientteppichhändlers
Eine Verwertungsgesellschaft für Orientteppiche hatte unter der Überschrift „Endspurt der Auflösung im Kreissparkassenauftrag“ für eine „Teppichliquidation“ geworben und dabei „extreme Preiszugeständnisse“ angekündigt, und zwar „ausnahmslos bis zu 67 % unter dem Verkehrswert“. Des Weiteren wurde mit dem Hinweis auf eine Feiertagsöffnung für Fronleichnam geworben mit dem Zusatz „Mit Beratung und Verkauf nur zur gesetzlichen Zeit“. Weiter wurde der Eindruck erweckt, der Sonderverkauf sei zeitlich befristet.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de

Unlautere Räumungsverkäufe

Niemand wirbt so aggressiv mit Ausverkäufen und Rabatten wie Orientteppichhändler. Die Masche, kurz nach der Eröffnung eines Ladenlokals sofort einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe durchzuführen, um so den Eindruck zu erwecken, es werden günstige Preise angeboten, wird immer wieder von Orientteppichhändlern betrieben – und von der Wettbewerbszentrale erfolgreich unterbunden.

Ein Firmenkonglomerat mit Hauptsitz in Süddeutschland hat diese Praxis zwischenzeitlich so weit ausgebaut, dass im Wechsel Neueröffnungen und Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe durch verschiedene GmbHs durchgeführt werden.

Die Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart, geht seit Jahren gegen die wettbewerbswidrige Mondpreiswerbung im Orientteppichhandel vor. Jüngst hat sie ein Urteil gegen eine ebenfalls zu der Firmengruppe gehörende GmbH erwirkt, das nun rechtskräftig geworden ist (Landgericht Passau, Urteil vom 03.11.2008 – 1 HK O 9/08).

Das beklagte Unternehmen hatte am 14.06.2007 eine Filiale in Passau mit einer „Neueröffnungswerbung“ beworben. Der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe folgte dann ab dem 19.10.2007, also nach vier Monaten und einer Woche. Gerichte haben bereits mehrfach entschieden, dass es sich im Orientteppichhandel um so genannte Mondpreise handelt, wenn vor der Preisreduzierung der frühere Preis nicht mindestens drei Monate lang gefordert wurde.

Im vorliegenden Fall war jedoch zu berücksichtigen, dass das Geschäftslokal zeitweise über längere Zeiträume geschlossen war, so dass die tatsächlichen Öffnungszeiten dieser Filiale tatsächlich keine drei Monate betrugen. Die Wettbewerbszentrale konnte diesen Umstand auch nachweisen. Dies war deshalb möglich, weil die Beschwerdeführer mehrfach vor Ort die Verkaufstätigkeit des Teppichverkäufers überprüft hatten. So ist das Landgericht Passau der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat das Unternehmen wegen der Mondpreiswerbung zur Unterlassung verurteilt.

„Dieser Fall zeigt, dass erfolgreich mit wettbewerbsrechtlichen Instrumenten gegen unlautere Räumungsverkäufe vorgegangen werden kann“, so Rechtsanwältin Susanne Jennewein, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, Büro Stuttgart. „Wichtig dabei ist, dass die Verkaufstätigkeit vor Ort überprüft wird und somit beweisbar ist.“

Bereits mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2005 (Az. 31 U 67/05 KfH) hatte die Wettbewerbszentrale der Firma untersagen lassen, einen Räumungsverkauf mit Preisgegenüberstellungen zu bewerben, wenn die höheren Preise noch keine drei Monate vor Ort gefordert worden sind.

Gegenstand dieser Entscheidung war ein Räumungsverkauf, der bereits drei Wochen nach der Gewerbeanmeldung mit Preisgegenüberstellungen beworben wurde. Die höheren Preise innerhalb dieser Preisgegenüberstellungen konnten somit noch gar keine drei Monate vor Ort gefordert worden sein.

Pressemitteilung www.wettbewerbszentrale.de v. 21.01.09

Warum Teppichhändler immer Ausverkauf haben

Die meisten Händler denken im Traum nicht daran, ihre Geschäfte aufzugeben. Vielmehr steckt hinter den Restpostenschnäppchen eine raffinierte Methode, Wucherpreise zu verschleiern und Kunden zu ködern. Orientteppiche: Kein Grund zur Eile bei einem vermeintlichen Schnäppchen, kommende Woche ist es bestimmt immer noch billig.

Die beliebteste Masche vieler Teppichhändler und Matratzenverkäufer sind Räumungsverkäufe (Schnell! Alles muss raus!) mit Ermäßigungen von bis zu 80 Prozent, weil das Geschäft angeblich aufgegeben wird. Da kostet der persische Nain statt 2000 Euro plötzlich nur noch 399 Euro. Oft ist derselbe Laden, der noch vor Kurzem den Ausverkauf ankündigte, vier Monate später noch immer da. Oder hat wieder aufgemacht – und bietet praktischerweise gleich „Eröffnungs-Schnäppchen“.

Das zwielichtige Geschäft mit Totalausverkäufen ruiniert nicht nur den Ruf seriöser Teppichhändler, sondern die Rabattschlacht bedroht sie auch in ihrer Existenz. Trotzdem beißen sich Verbraucherzentralen und Wettbewerbshüter die Zähne daran aus: Juristisch ist den Rabattexzessen kaum beizukommen.

Ein Laden kann zwei Jahre lang behaupten, kurz vor der Schließung zu stehen, und munter weiterhin Teppiche unter das Volk bringen. Zulasten kleiner oder seriös kalkulierender Teppichhäuser. Deshalb hat die Wettbewerbszentrale, ein Selbstkontrollorgan der deutschen Wirtschaft, eine Musterklage angestrengt, die im Moment beim Bundesgerichtshof liegt. Die Händler sollen gezwungen werden, dass sie wenigstens einen Zeitrahmen für ihre Geschäftsaufgabe festlegen.

Zwar darf die Werbung nicht lügen, das Geschäft muss irgendwann also tatsächlich dichtgemacht werden. Doch gibt es eine Menge Tricks, das zu umgehen. „Oft steht schnell mal ein Strohmann bereit“, sagt die Anwältin der Wettbewerbszentrale. Da geht der Laden eben pleite und macht kurz darauf mit dem Cousin des alten Chefs als Geschäftsführer wieder auf.

Eigentlich müssten Teppich- oder Matratzenhändler Räumungsverkäufe noch nicht einmal vortäuschen. Rabatte und Sonderaktionen dürfen sie anbieten, wann immer sie wollen. Doch brauchen sie solche Aktionen, um ihre Hammerpreise glaubhaft zu machen. Sie wollen die möglichen Kunden unter Druck setzen, recht bald im Laden vorbeizuschauen, bevor das schöne Schnäppchen weg ist.

Wer dennoch ein Schnäppchen ergattern will, muss unbedingt Preise vergleichen und darauf bestehen, dass die Rechnung genaue Angaben über Material, Alter, Herkunft und Anzahl der Knoten enthält. Ab zwölf mal zwölf Knoten pro Quadratzentimeter spricht man von feiner Ware. Um Pleiten zu vermeiden, rät die Verbraucherzentrale Hamburg nur bei Händlern mit langer Geschäftstradition zu kaufen.

Welt online v. 02.09.07

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