Ein Berater darf Provision zugunsten seines Instituts nicht verschweigen (Urteile: OLG Karlsruhe Az.: 17 U 67/09, 17 U 88/09, 17 U 92/09).
Verheimlichen Banken beim Verkauf von Kapitalprodukten dem Anleger etwaige erhaltene Provisionen, so verstoßen sie damit vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht (Oberlandesgericht Stuttgart Az.: 9 U 129/10).
Im aktuellen Fall hatte eine Anlegerin im April 2000 bei der Kreissparkasse Tübingen Anteile an einem Deka-Fonds erworben. Für den Verkauf erhielt die Bank einen Teil des Ausgabeaufschlags sowie der jährlichen Verwaltungsgebühren als Provision. Die Beraterin verschwieg aber diese Zahlungen. Die Anlegerin klagte erst 2009 auf Schadensersatz wegen Falschberatung und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist.
Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale Bundesverband v. 24.03.11
Das OLG Oldenburg (Az.: 8 U 53/10) wertete die fehlenden Angabe über die Provision als arglistige Täuschung der Wohnungskäufer. Geklagt hatten sieben sieben in Not geratenen Immobilienbesitzer gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Deutschen Bank. Die Bank sei ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, die Käufer über im Kaufpreis versteckte hohe Provision aufzuklären, begründeten die Oldenburger Richter ihre Entscheidungen.
Die Immobilienbesitzer können ihre Wohnungen nun behalten, obwohl sie die Kredite der Deutschen Bank nicht mehr abzahlen konnten. Das Urteil stoppe Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so das Gericht