gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto statt Kontokündigung

Es gibt kein gesetzliches Recht auf ein Girokonto. Es existiert lediglich eine freiwillige Selbstverpflichung der Banken. Danach sollen Banken ein Girokonto für jedermann anbieten, das insbesondere unabhängig von Schufa-Einträgen oder schlechten finanziellen Verhältnissen eines Menschen geführt werden kann.

Die Europäische Kommission lässt noch im Jahr 2011 prüfen, ob die bisherigen, europaweit ganz unterschiedlichen Standards dazu führen, dass jeder EU-Bürger ein Basiskonto zu einem angemessenen Preis erhält. Wenn nicht, droht rechtliches Vorgehen mit einem Kontrahierungszwang.


Dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 23.04.09 hat der Bundesrat am 15.05.09 ohne Aussprache zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft.

Ab Januar 2012 wird das P-Konto für alle Schuldner mit Kontopfändung Pflicht, da dann der Pfändungsschutz über das Vollstreckungsgericht entfällt. Wenn gepfändete Girokonten nicht bis Ende Dezember 2011 in Pfändungsschutz-Konten umgewandelt werden, gibt es ab dem Jahreswechsel 2011/2012 keinen Pfändungsschutz mehr. Der Schutz für Kontoguthaben und auch der Verrechnungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld wird künftig nur noch auf dem P-Konto gewährt. Der Kontoinhaber sollte dem Kreditinstitut daher noch bis 27.12.11 unter Angabe der Bankverbindung schriftlich mitteilen, dass er die Führung des genannten Girokontos als Pfändungsschutzkonto wünscht.


Bei einer Kontenpfändung kann das Konto nicht mehr von den Banken gekündigt werden, ein angepasster Freibetrag verhindert, dass immer wieder Beträge einzeln freigegeben werden müssen.

Das bereits bestehende Girokonto wird bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Künftig wird jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter bei der Kontopfändung geschützt.

Ein pfändungsfreies Konto darf immer nur von einer Person geführt werden. Eine gemeinsame Kontoinhaberschaft ist nicht erlaubt.

Der Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO wird nicht von einer Pfändung erfasst und muss nicht extra für jeden Kalendermonat neu gewährt werden. Das bedeutet, dass aus diesem Freibetrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen und Daueraufträge getätigt werden können. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, so wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.

Die Kreditinstitute müssen die jeweiligen Pfändungsfreibeträge laut Pfändungstabelle automatisch anpassen. Bei Pfändungen, in denen der unpfändbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden öffentlichen Gläubiger bestimmt wurde, werden neue Pfändungsfreigrenzen von den Banken nicht automatisch berücksichtugt


Sozialleistungen sind künftig vor Pfändungen geschützt, auch wenn sie am Monatsende für den Folgemonat gezahlt wurden. Das hat der Deutsche Bundestag hat am 23.02.2011 in zweiter und dritter Lesung beschlossen


Abzocker versuchen, den Schuldnern gegen geringe Vermittlungsgebühr in Höhe von meist 20 bis 100 Euro ein Pfändungsschutzkonto zu verschaffen. Die Bestimmung eines Girokontos als P-Konto ist aber kostenfrei.

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SCHUFA und Pfändungsschutzkonto

Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto wird der SCHUFA mit dem Merkmals "P-Konto" übermittelt. Die SCHUFA Holding AG darf den Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, ob der Verbraucher bereits über ein Pfändungsschutzkonto verfügt. In der Gesetzesbegründung steht jedoch, dass das Kriterium "P-Konto ja/nein" nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden darf.

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Höhere Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutzkonto

Wegen zusätzlicher Gebühren für pfändungsfreie Konten hat der Verbraucherzentrale Bundesverband 2010 (vzbv) 44 Banken und Sparkassen abgemahnt und 9 Banken verklagt. Die ersten vom vzbv erstrittenen Gerichtsurteile sind eindeutig: Banken dürfen für das Führen eines P-Konto keine höheren Entgelte verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto.


Banken dürfen für ein P-Konto keine Extragebühren kassieren

Banken dürfen für die Führung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) keine höheren Kontogebühren verlangen als für ein gewöhnliches Girokonto. Das hat das Landgericht Bremen (Urteil vom 21.9.2011, Az: 1- O - 737/11) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Sparkasse Bremen entschieden.


Die VR-Bank Mittelsachsen wurde von der Verbraucherzentrale Sachsen wegen zu hoher Gebühren abgemahnt.

Die VR-Bank hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Sie hatte 15 Euro Pro Monat an Kontoführungsgebühren kassiert.


Zwar ist die Umwandlung eines Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto entgeltfrei. Mit drastisch erhöhten Kontoführungsgebühren, wollen einige Banken die unerwünschten Kunden loswerden. Stimmt der Kontoinhaber der Gebührenerhöhung nicht zu, folgt die Kontokündigung.

Die Verbraucherzentrale hat in einer Erhebung festgestellt, dass die Spanne für das Kontoführungsentgelt von 0 Euro bis 16 Euro im Monat reicht


Eine Untersuchung der Zeitschrift Ökotest, Heft vom 26.11.10, zeigt: In mehr als der Hälfte der 159 untersuchten Fälle zahlen betroffene Verbraucher dafür im Schnitt monatlich fünf bis sechs Euro mehr als für ein normales Konto. Hinzu kommt: Fast immer müssen Kunden auf wichtige Zahlungsfunktionen verzichten. Der Verbraucherzentrale Bundesverband fordert eine gesetzliche Klarstellung. "Die Bundesjustizministerin muss aktiv werden. Verbraucher dürfen beim Umstieg auf ein P-Konto nicht mehr bezahlen als vorher", erklärt Vorstand Gerd Billen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 25.11.10

Damit wird letztlich das Gesetz zum Schutze der Schuldner umgangen. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an die Verbraucherzentrale

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Keine Gebühren für ruhende oder ausgesetzte Pfändung

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstitutes, welche dem Unternehmen bei einer Ruhendstellung oder Aussetzung einer Kontopfändung eine Gebührenberechnung erlaubt, ist nach § 307 BGB unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers dar (Urteil des LG Leipzig vom 10.03.2010 Az.: 08 O 2211/09).

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Neueröffnung eines Pfändungsschutzkontos?

Doch was hilft ein Pfändungsschutzkonto den Menschen, die schon ohne Kontoverbindung dastehen? Verbraucher erhalten keinen gesetzlichen Anspruch auf Eröffnung eines "P-Kontos". Lediglich bestehende Konten können auf ein solches umgestellt werden. Verbraucher ohne Konto bleiben außen vor.

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Rückwandlung in ein normales Girokontos

Die Pfändung ist erledigt, neue Pfändungen sind nicht zu erwarten. Nun möchten Sie das Konto wieder als "normales" Girokonto ohne Einschränkungen nutzen. Die Banken können sich z.B. aus Kostengründen für den zusätzlichen Bearbeitungsufwand weigern. Es gibt leider keine gesetzliche Regelung für die Rückumwandlung eines P-Kontos in ein Girokonto.