Dem Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes v. 23.04.09 hat der Bundesrat am 15.05.09 ohne Aussprache zugestimmt. Das Kontopfändungsschutzes tritt zum 1. Juli 2010 in Kraft.
Bei einer Kontenpfändung kann das Konto nicht mehr von den Banken gekündigt werden, ein angepasster Freibetrag (zur Zeit 985,15 Euro) verhindert, dass immer wieder Beträge einzeln freigegeben werden müssen.
Der Kontoinhaber sollte dem Kreditinstitut daher unter Angabe der Bankverbindung schriftlich mitteilen, dass er die Führung des genannten Girokontos als Pfändungsschutzkonto wünscht. Dazu hat er nach Eingang der Pfändung 4 Wochen Zeit.
Das bereits bestehende Girokonto wird bei der Bank in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt. Auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Künftig wird jegliche Art von Einkünften, also auch die Einkünfte Selbstständiger und freiwillige Leistungen Dritter bei der Kontopfändung geschützt.
Ein pfändungsfreies Konto darf immer nur von einer Person geführt werden. Eine gemeinsame Kontoinhaberschaft ist nicht erlaubt.
Der Pfändungsfreibetrag des § 850c ZPO wird nicht von einer Pfändung erfasst und muss nicht extra für jeden Kalendermonat neu gewährt werden. Das bedeutet, dass aus diesem Freibetrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen und Daueraufträge getätigt werden können. Wird ein Freibetrag in einem Monat nicht ausgeschöpft, so wird der Rest auf den folgenden Monat übertragen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass viele Leistungen nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu erfüllen sind.
Abzocker versuchen, den Schuldnern gegen geringe Vermittlungsgebühr in Höhe von meist 20 bis 100 Euro ein Pfändungsschutzkonto zu verschaffen. Die Bestimmung eines Girokontos als P-Konto ist aber kostenfrei.
Die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto wird der SCHUFA mit dem Merkmals „P-Konto“ übermittelt. Die SCHUFA Holding AG darf den Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft darüber erteilen, ob der Verbraucher bereits über ein Pfändungsschutzkonto verfügt. In der Gesetzesbegründung steht jedoch, dass das Kriterium „P-Konto ja/nein“ nicht für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten verwendet werden darf.
Zwar ist die Umwandlung eines Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto entgeltfrei. Mit drastisch erhöhten Kontoführungsgebühren, wollen einige Banken die unerwünschten Kunden loswerden. Stimmt der Kontoinhaber der Gebührenerhöhung nicht zu, folgt die Kontokündigung. Damit wird letztlich das Gesetz zum Schutze der Schuldner umgangen. Wenden Sie sich in einem solchen Fall an die Verbraucherzentrale
Doch was hilft ein Pfändungsschutzkonto den Menschen, die schon ohne Kontoverbindung dastehen? Verbraucher erhalten keinen gesetzlichen Anspruch auf Eröffnung eines “P-Kontos“. Lediglich bestehende Konten können auf ein solches umgestellt werden. Verbraucher ohne Konto bleiben außen vor.