Sind Sie Opfer einer Gewalttat geworden und haben gesundheitlichen Schaden oder einen finanziellen Verlust erlitten, können Ihnen Versorgungsansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz zustehen.
Opferhilfe Weisser Ring
Der gemeinnützige Verein ist eine bundesweite Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und ihrer Familien.
Infos erhalten Sie bei den Versorgungsämtern und bei der Opferhilfe
Weisser Ring e.V.
Bundesgeschäfsstelle
Weberstr. 16
55130 Mainz
E-Mail: info@weisser-ring.de
Opfer-Telefon 116 006 - Kostenfreie Rufnummer "Schnelle Hilfe für Kriminalitätsopfer".
Der Weisse Ring kümmert sich um die Opfer von Kriminalität, denn die Opfer verlieren nicht nur ihr Geld, sondern oft auch ihren Lebensmut. Der Weisse Ring steht ihnen bei. Bei Bedürftigkeit werden ggf. finanzielle Hilfen gewährt.
Nach § 111 des Opferentschädigungsgesetzes erhält das Opfer eiines tätlichen Angriffs auf Antrag Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Das gilt auch für die Hinterbliebenen, z.B. Witwen und Waisen des Geschädigten.
Das Bundesverfassungsgericht hat (3. Kammer des ersten Senats, Beschl. v. 30.07.2003-1 BvR 158/99) hat den Antrag auf Hinterbliebenenrente einer Seniorin, deren langjähriger Lebenspartner durch ihren früheren Ehemann getötet wurde, abgelehnt. In der Lebensgemeinschaft lebten keine gemeinsamen Kinder.
Europaweiter Schutz für Gewaltopfer bei Umzug
Ein Gewaltopfer, das in einem europäischen Mitgliedstaat vor dessen Täter geschützt wird, soll künftig die gleichen Schutzmaßnahmen auch bei einem Umzug in ein anderes EU-Land in Anspruch nehmen können. Das EU-Parlament hat dieser Richtlinie am 13.12.11 zugestimmt.
Die Europäische Schutzanordnung will Opfer von geschlechterbezogener Gewalt, Belästigung, Entführung, Stalking oder Mordversuchen schützen. Sofern einer Person Schutz durch nationales Strafrecht in einem Mitgliedstaat gewährt wurde, kann sie einen Antrag auf Europäische Schutzanordnung stellen, um diesen Schutz auf einen anderen EU-Staat auszuweiten, in den sie ziehen möchte, oder bereits umgezogen ist.
Die Mitgliedstaaten haben drei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Das Bundessozialgericht in Kassel hat entschieden (Az: B 9 VG 7/01 R): Nach Gewaltverbrechen an Deutschen im Ausland gibt es für die Opfer grundsätzlich keine Entschädigung durch den Deutschen Staat. Das gleiche gilt für Angehörige, die bei der Nachricht von der Tat einen Schock erleiden - ganz gleich, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland oder im Ausland aufhalten.
Aber es gibt Hoffnung: In der Europäischen Union trat mit dem 1. Juli 2005 die "Richtlinie zur Opferentschädigung von Straftaten" in Kraft. Wer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU Opfer einer Straftat wird, kann nun leichter Entschädigung erhalten, wenn die Straftat nach dem 30. Juni 2005 geschah. Bis zum 1. Januar 2006 müssen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Mitgliedsstaaten erlassen sein.
Den Antrag auf Entschädigung kann dann jedes Opfer in seinem Wohnsitz-Mitgliedsstaat stellen. Zuständig für deutsche Staatsangehörige und dauerhaft in Deutschland lebende Mitbürger, die im Ausland Opfer werden und nach dem ausländischen Recht Leistungen beantragen wollen, ist das Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung 53108 Bonn.
Nach einem Urteil des SG Dortmund vom 26.03.2010 (Az.: S 19 (7) VG 356/08).kann auch ein rechtskräftig zur Ausreise verpflichteter, aber in Deutschland geduldeter Ausländer, Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen, soweit er Opfer einer Gewalttat wird.
Das neue Opferentschädigungsgesetz ist am 01.07.2009 in Kraft getreten.
Danach sollen Deutsche und in Deutschland rechtmäßig lebende Ausländer, die im Ausland Opfer einer Gewalttat werden, einen Anspruch auf Heilbehandlung und Einmalzahlung haben. Das gelte auch für die Hinterbliebenen der Opfer.
Für Verwandte dritten Grades von dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern wurde ein Anspruch auf Versorgung geschaffen. Damit sollen die Fälle erfasst werden, in denen die genannten Personen ihre dauerhaft in Deutschland lebenden ausländischen Verwandten besuchen und hier Opfer einer Gewalttat werden.
Weitere Informationen finden Sie beim Weissen Ring
Die insgesamt zwölf Staaten wollen erreichen, dass die in einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen, mit denen sich Opfer von Straftaten vor erneuten Übergriffen durch den Täter schützen können, in jedem anderen Mitgliedstaat aufrechterhalten bleiben. Zu diesem Zweck wollen sie ein vereinfachtes Verfahren schaffen, in dem bereits erlassene Schutzmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat unter relativ einfachen Voraussetzungen Wirkung entfalten können. Bundesrat: Kompetenzgrundlage zweifelhaft