gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Neues Verbraucherkreditrecht schützt

Das Kabinett verabschiedeten am 05.11.08 einen Gesetzentwurf zum Verbraucherkreditrecht, der Bundestag hat dem Gesetz am 02.07.2009 zugestimmt, es soll am 31.10.2009 in Kraft treten.

Beim Abschluss eines Kreditvertrages werden Verbraucher künftig besser geschützt. Dies betrifft vor allem den Abschluss sogenannter Restschuldversicherungen, die die Rückzahlung des Kredites bei Arbeitslosigkeit oder im Todesfall absichern sollen.

Bisher verkauften einige Banken diese meist überteuerten Versicherungen ohne Abfrage des Kundenbedarfs nach der Maßgabe "ohne Versicherung kein Kredit". In diesem Fall müssten sie die Kosten der Restschuldversicherung in den effektiven Jahreszins einrechnen - sie tun dies aber nicht. Aus zum Beispiel 10 Prozent effektiver Jahreszins würden dann 20 Prozent oder mehr. Stattdessen behaupten die Kreditgeber, dass der Kunde die Versicherung von sich aus gewünscht habe.

In Zukunft müssen die Kreditgeber EUweit einheitlich die tatsächlichen Kosten angeben. So sollen Verbraucher die Angebote besser - auch über Grenzen hinweg - vergleichen können. Die Regeln gelten für Verbraucherkredite und Ratenzahlungen, nicht aber für Immobilienkredite. Anbieter müssen dann den effektiven Jahreszins angeben - einschließlich Versicherungsgebühren.

Sind die Kosten der Restschuldversicherung nicht im effektiven Jahreszins enthalten, müssen die Banken nach dem neuen Verbraucherkreditrecht nun künftig beweisen, dass die Versicherung keine Voraussetzung für den Abschluss des Kredites war.

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Kredit-Abzocke mit Zusatzverträgen

Ein Kreditvermittler darf Kunden keine Zusatzverträge aufdrängen.

Mehr Verbraucherschutz bei der Kreditvermittlung fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). "Der Gesetzgeber muss dafür sorgen, dass sich der Betrug mit vermeintlichen Kreditvermittlungen finanziell nicht mehr lohnt", so Manfred Westphal, Finanzexperte im Verbraucherzentrale Bundesverband. Die geltende Rechtslage führe ebenso zu Missbrauch, wie die Praxis einiger Vermittler, Kreditsuchenden sachlich unbegründete Zusatzverträge unterzujubeln.

Hier konnte der Verbraucherzentrale Bundesverband jüngst einen Erfolg verbuchen. Im Rechtsstreit mit der Firma Danaro untersagte das Landgericht Stuttgart dem Kreditvermittler, seinen Kunden den Abschluss von Zusatzprodukten zu empfehlen (LG Stuttgart, Urteil vom 18.06.2008, (Az.: 37 O 30/08 KfH), und Oberlandesgericht Stuttgart (Az.: 2 U 54/08).

Betrügerische Kreditvermittler wollen keinen Kredit vermitteln, sondern lediglich abkassieren. Das Geschäftsmodell ist einfach: Die Firmen halten die Betroffenen möglichst lange hin. Später lehnen sie ihren Kreditantrag unter fadenscheinigen Begründungen ab, fordern aber eine hohe Aufwandserstattung.

Die Opfer stecken meistens den Kopf in den Sand. Denn wer ohnehin knapp bei Kasse ist, hat nicht mehr die Kraft, sein Geld zurückzufordern. Genau damit spekulieren unseriöse Vermittler.

Schätzungen der Schufa Holding AG setzen betrügerische Kreditvermittler pro Jahr mindestens 150 Millionen Euro um und sprechen knapp 400 000 Personen im Jahr an. Die Polizeiliche Kriminalstatistik verzeichnete im Jahr 2004 1.289 Ermittlungsverfahren. Ein Jahr später kletterte die Zahl bereits auf 3.859 und in 2006 auf 5.530, eine Steigerung von rund 330 Prozent in zwei Jahren. Viele Straftaten werden zudem gar nicht angezeigt, die Dunkelziffer ist deshalb entsprechend hoch.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband v. 29.07.08

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Restschuldversicherungen

Viele Kreditinstitute vergeben ein Darlehen oft nur in Kombination mit Risikoversicherungen. Zum Beispiel sogenannte Restschuldversicherungen, die gerne kombiniert mit Versicherungen für Arbeitsunfähigkeit sowie für das Risiko der Arbeitslosigkeit angeboten werden. Bearbeitungsgebühren und Prämien für die Risikoabsicherung werden in der Regel dem Darlehensbetrag zugeschlagen, d.h. der Kunde finanziert diese Kosten mit und bekommt entsprechend weniger ausbezahlt.

Gerade bei kleineren Darlehensbeträgen sind solche Versicherungen überflüssig und verursachen erhebliche Kosten, insbesondere die Versicherung für Arbeitslosigkeit.

In Zukunft müssen die Kreditgeber EU-weit einheitlich die tatsächlichen Kosten angeben. So sollen Verbraucher die Angebote besser - auch über Grenzen hinweg - vergleichen können. Die Regeln gelten für Verbraucherkredite und Ratenzahlungen, nicht aber für Immobilienkredite.

Kreditgeber müssen dann den effektiven Jahreszins angeben - einschließlich Versicherungsgebühren.


Wird einem Verbraucher eine Restschuldversicherung zusammen mit einem Kredit angeboten, so erkennen Gerichte den Kredit und die Restschuldversicherung nicht zwangsläufig als verbundenen Vertrag an. Die Annahme eines verbundenen Vertrages hat Auswirkungen auf die Widerrufbarkeit und die Rückabwicklung der Verträge.

Bei einem sog. verbundenen Vertrag kann man den Kredit und die Restschuldversicherung innerhalb der gesetzlichen Fristen widerrufen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) v. 15.01.09


Ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bilden (Urteil BGH, v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09)

Ein Ehepaar hatte gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Der BGH hat entschieden, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte sind. Denn das Darlehen diene teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung und beide Verträge bildeten eine wirtschaftliche Einheit

Auf Grund der BGH-Entscheidung muss im Darlehensvertrag über die besonderen Folgen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft informiert werden. "Diese Information wird aber in den meisten Fällen fehlen, so dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist und damit der Vertrag ohne Einhaltung der Widerrufsfrist von 2 Wochen widerrufen werden kann", resümiert Eckehard Balke von der Verbraucherzentrale Thüringen.

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines mit einer Restschuldversicherung kombinierten Darlehens kann dazu führen, dass sich Verbraucher durch Widerruf von beiden Verträgen lösen können. Das stellt die Verbraucherzentrale Thüringen fest. Betroffene Verbraucher, die ihre Darlehen bereits abgelöst haben, können zudem auf Erstattungen seitens der Bank hoffen. Betroffene sollten deshalb nicht zögern, sondern sich umgehend beraten lassen, wie sie ihre Rechte geltend machen können und ob sich ein Widerruf lohnt. Die Verbraucherzentralen bieten im Rahmen ihrer Finanzierungsberatung entsprechende Hilfe bei der Entscheidungsfindung an.