gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Ungültige Klauseln beim Schlüsselnotdienst:

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. 4 U 122/07) bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13.07.2007 (Az. 8 O 370/06) bezüglich der Unwirksamkeit einiger Klauseln. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen unwirksame Klauseln.

Ungültige Klauseln

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 26.08.08

Tür ist nur zugezogen

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät: Macht der angerückte Schlüsseldienst Anstalten, eine nur zugezogene und nicht abgeschlossene Tür aufzubrechen oder das Schloss auszubauen, dann schicken Sie ihn am besten gleich wieder nach Hause. Eine nicht abgeschlossene Tür kann vom Fachmann in der Regel leicht geöffnet werden. Nur in Ausnahmefällen brauchen Sie ein neues Türschloss. Dem unverrichteter Dinge abrückenden Schlüsseldienst müssen Sie in diesem Fall gar nichts zahlen, da er nicht in der Lage war, den Auftrag ordnungsgemäß zu erledigen.

Falsche Ortsangabe im Telefonbuch

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Paderborn jüngst gegen ein bundesweit aktives Schlüsselnotdienstunternehmen empfindliche Ordnungsgelder in Höhe von 100.000 Euro sowie gegen den Geschäftsführer des Unternehmens in Höhe von 20.000 Euro verhängt (Beschluss vom 11.11.2008, Az. 7 O 67/06 – nicht rechtskräftig). Dem Unternehmen und dem Geschäftsführer war bereits im Frühjahr 2007 von dem Oberlandesgericht Hamm verboten worden, in einem Telefonbuch mit einem Betriebssitz zu werben, wenn unter dieser Anschrift gar kein Betriebssitz unterhalten wird (Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07). Das Gericht hatte seinerzeit ausgeführt, dass die Werbung mit einer örtlichen Anschrift und Telefonnummer einen ortsnahen, schnellen und kostengünstigen Schlüsseldienst suggeriere und die berechtigte Erwartung des Kunden enttäuscht werde, wenn das Schlüsseldienstunternehmen tatsächlich nicht vor Ort ansässig sei.

Gegen das von dem Senat verhängte Verbot hatte das Unternehmen nach Auffassung der Wettbewerbszentrale verstoßen: Das Schlüsseldienstunternehmen hatte - zeitlich nach dem gerichtlichen Verbot - unter der Anschrift eines Elektrogeschäfts in Ehingen einen Telefonanschluss zunächst aufrechterhalten, obwohl es dort selbst gar keinen Betriebssitz unterhielt. Später hat es den Telefonanschluss auf ein anderes Elektrogeschäft in Allmendingen umgemeldet und dort eingehende Anrufe per Anrufweiterleitung zu seinem eigenen Anschluss nach Lippstadt verbunden. Auch in Allmendingen gab es keinen eigenen Betriebssitz des Schlüsseldienstes. Gleichwohl waren in den Telefonbüchern und Onlineverzeichnissen die betreffenden Anschriften und Telefonnummern in Ehingen bzw. Allmendingen unter dem Namen des Schlüsseldienstes angegeben. In der Telefonbuchausgabe 2008 hatte das Unternehmen dann die Anschriften zwar löschen lassen, die Telefonnummern mit der entsprechenden Ortsnetzkennzahl aber gleichwohl aufrechterhalten oder umgemeldet.

Das Landgericht Paderborn sah nun ein hohes Ordnungsgeld für angemessen - u. a. mit Hinweis darauf, dass die Schuldner offensichtlich versuchen, die Vorgaben der Regulierungsbehörde für die Vergabe von Ortsnetzkennzahlen zu umgehen. Außerdem seien die Schuldner bereits im Jahr 2003 zur Zahlung von Ordnungsgeldern in Höhe von € 35.000,-- und € 5.000,-- verurteilt worden. „Hartnäckige Irreführung von Kunden, die einen Schlüsselnotdienst in der Nähe erwarten, muss wirksam unterbunden werden. Der Fall zeigt, dass die Gerichte das Problem ernst nehmen und Verstöße gegen ein gerichtlich verhängtes Irreführungsverbot mit hohen Strafen sanktionieren.“, kommentiert Rechtsanwältin Elvira Schad, Wettbewerbszentrale, Büro Dortmund, den Beschluss. (Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 22.12.08 )