Nach § 661 a Bürgerliches Gesetzbuch muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.
Klagen Sie nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt denn: Die Kosten für den Prozess müssen vom Kläger vorfinanziert werden. Und selbst wenn Sie die Klage gewinnen, heißt das noch lange nicht, dass Sie auch zu Ihrem Gewinn kommen. Die Firma kann Insolvenz (Konkurs) anmelden und ist damit zahlungsunfähig oder die Firmen sitzen im Ausland. Wenn Sie eine dubiose Gewinnbenachrichtigung erhalten, lassen Sie sich von Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale beraten und stellen Sie dann ggf. Strafanzeige bei der Polizei.
Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Hinweisbeschluss am 18.03.2010 den Anspruch eines Kunden auf Zahlung von 13.400 Euro aus einer Gewinnzusage gegen eine "Shopping"-Firma aus Luxemburg bejaht (Az.: 21 U 2/10). Diese wurde darauf hingewiesen, dass ihre Berufung gegen ein gleichlautendes Urteil des Landgerichts Aachen vom 28.10.2009 (Az.: 11 O 417/08) keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat die luxemburgische Firma ihr Rechtsmittel am 22.04.2010 zurückgezogen.
Der Kunde hatte einen Katalog zugesandt bekommen, dem eine "Offizielle Gewinnmitteilung" beigefügt war: "Und nun halten Sie sich fest, Herr W., das Unglaubliche ist wahr geworden: Die NGA Nationale Glücks-Agentur hat uns mitgeteilt, dass auf Ihre persönliche Losnummer ein Gewinn in Höhe von 13.400 Euro entfallen ist."
Der Kunde klebte seine persönliche Losmarke auf die ausgefüllte Gewinnmitteilung und rief den Gewinn zusammen mit einer Warenbestellung ab, die an eine Postfach-Adresse in Selfkant zu richten war. Die Waren erhielt er zugesandt, den Gewinn allerdings nicht, worauf er den Versender vor dem Landgericht Aachen auf Gewinnauszahlung verklagte.
Ein Kaffeefahrtveranstalter wurde vom Landgericht Stuttgart verurteilt, den versprochenen Gewinn von 1.500 Euro auszuzahlen (Az,:4 S 232/09.)
Die Verbraucher haben Anspruch auf ihren Gewinn, wenn sie das Anschreiben so verstehen durfen, dass sie bereits Gewinner der jeweiligen Preise waren. Dies wurde auch durch das OLG Hamm bestätigt ( OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2007 - Az. 21 U 138/06).
Das Urteil des Amtsgerichst Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 226 C 238/08) hatte eine Rentnerin aus Dresden mit Unterstützung von der Zeitung "BILD" erwirkt. Die Rentnerin hatte im letzten Jahr eine "Gewinn-Benachrichtigung" der Berliner Firma Eventus 2000 GmbH im Briefkasten gefunden. Dem Brief lag ein "Scheck" in Höhe von 1500 Euro bei ? den sollte die Rentnerin bei einer Kaffeefahrt unterschreiben lassen, um ihn einlösen zu können. Quelle: www.bild.de v. 02.02.09
Das Landgericht Gießen hatte am 30. September 2009 in einem Grundsatzurteil (Az.: 20 189/09) erstmals den Verkäufer bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns in Höhe von 8.000 Euro verurteilt. (Die glücklichen Gewinner, Sommerrätsel 2008). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat; in seinem Beschluss vom 30. Dezember 2009 (16 U 204/09) diese Entscheidung bestätigt.
Das Landgericht Gießen verurteilte den Verkäufer bei einer Kaffeefahrt zur Auszahlung des im Einladungsschreiben versprochenen Gewinns in Höhe von 8.000 Euro an den aus Mücke im Vogelsbergkreis stammenden Kläger (2 O 189/09).
Falsche Versprechungen auf Kaffeefahrten sind strafbar Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung eines Veranstalters wegen strafbarer Werbung. Er hatte Rentner gelockt, denen er ein Mittagessen und Topgewinne versprach. Das Essen entpuppte sich als eine Dose Brechbohnen, und eine Verlosung hatte nie
Wer andere mit falschen Gewinn- und Geschenkversprechungen zum Kauf von Ware verleitet, macht sich strafbar
(Urteil BGH v. 30.05.08, Az.: 1 StR 166/07) Scheuen Sie sich also nicht, Strafanzeige zu stellen.
Wer Verbraucher mit falschen Gewinnmitteilungen täuscht, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Es drohen bis zu zwei Jahre Haft. Das geht aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2005 - 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05, hervor. Es handle sich um strafbare Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). An einen Vertragsabschluss gebundene Gewinne, z.B. Gewinn ein Bausparvertrag, verstoßen als wettbewerbswidrige Werbung gegen das Gesetz. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll mit dem Verbot solcher Vorgehensweisen Verbraucher davor schützen, Verträge lediglich abzuschließen, um Gewinnchancen zu verbessern.
Kaufverträge, die durch falsche Gewinnversprechen veranlasst werden, sind sittenwidrig und deshalb nichtig
So lautet ein Urteil des BGH (Az. VIII ZR 299/04). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Anbieter der betroffenen älteren Dame binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Gewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zugesandt, deren Erfüllung von Bestellungen abhängig gemacht wurde. Wer nur aufgrund eines Gewinnversprechens Waren erworben hat und diese nicht bezahlt, sollte sich zur Wehr setzen, wenn er von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro zur Zahlung bedrängt wird. Gegen einen Mahnbescheid aber unbedingt widersprechen.