Trickbetrug bei Gewinnbenachrichtigung

Ist die Gewinnmitteilung vertrauenswürdig?

Papierkorb Ab damit in den Papierkorb

 

 

 

Ein Leser der Pfiffigen Senioren hat eine andere Idee, die Abzocker am besten mit ihren eigenen Waffen schlagen, die Idee wird hier einfach mal kommentarlos ohne Wertung vorgestellt: Stoppt die Abzocker

Aber vorher: verständigen Sie die lokale Presse, damit die ihre Leser warnen kann.

Niemand hat etwas zu verschenken.

Wer kennt nicht die netten Briefe, in denen Ihnen ein Gewinn von vielen Euros versprochen wird, dazu noch ein Fresspaket, Mittagessen ein Fernseher usw.. Sie müssen den Gewinn nur selbst anholen. Das ganze endet in einer Kaffeefahrt, bei der Sie mit überteuerten Produkten abgezockt werden.

  • Wer nicht an einem Gewinnspiel teilgenommen hat, kann auch nicht gewinnen.
  • Niemand muss einen Gewinn telefonisch abrufen oder zuvor etwas bestellen.
  • Ein Gewinn muss nicht persönlich abgeholt werden, er kann zugeschickt werden.
  • Eine persönliche Gewinnübergabe womöglich verbunden mit einem tollen Ausflug endet immer mit einer Kaffeefahrt
  • Gewinnversprechen per SMS sofort löschen, nie Kontodaten preisgeben.
  • Wer gewonnen hat, muss auch keine Vorkasse leisten
  • Wer gewinnt muss auch keine kostenpflichtige Nummer anrufen

Die Einladungen zur Gewinnübergabe haben als Absender nur eine Postfachanschrift, was eine Klage oder Abmahnung gegen die Firma erschwert. Warum gibt es keine Ausweis-Pflicht für die Eröffnung von Postfächern ?

Ist doch mal eine Straßenangabe vorhanden, ist diese falsch bzw. irreführend. Der an der angegebenen Anschrift befindliche Briefkasten gehört einer Person, die die Post lediglich an eine Firma weiterleitet, die unter ihrer Bezeichnung wiederum nirgendwo registriert ist.

Die Verbraucherzentrale Hamburg führt eine Schwarze Liste, d.h. eine Liste der unserösen Firmen. Liste der unseriösen Firmen der Verbraucherzentrale Hamburg

Auch der Lahn-Dill-Kreis führt eine Warnliste Gewinnmitteilungen

Oder Sie haben angeblich in einem Preisausschreiben gewonnen, an dem sie gar nicht teilgenommen haben. Alles Lüge.

Ob aber nun „echte“ Gewinnversprechen abgegeben werden oder durch geschickte Formulierung nur der Anschein eines Gewinns erweckt wird, ist gleichgültig. Den Gewinn gibt es nie, dafür weit überteuerte Produkte

Geben Sie niemals Ihre Kontoverbindung am Telefon preis, z.B. zwecks Gewinnauszahlung.

Warum fällt man auf Gewinnversprechen herein?

Warum fallen immer wieder Menschen auf Gewinnbenachrichtigungen herein?

Dazu das Polizeipräsidium Mittelhessen: „In meinem Briefkasten ist heute etwas Erfreuliches, nicht wie sonst üblich Rechnungen und unverständliche Briefe von Ämtern. – Oh, ich werde als wichtige und besondere ausgewählte Person angeschrieben! – Endlich nimmt jemand, der mir etwas Gutes will, Kontakt mit mir auf. – Nachdem ich an hunderten von seriösen Preisausschreiben teilgenommen und nichts gewonnen habe, kommt jetzt endlich jemand, der mir etwas bietet. – Die Welt kann doch nicht so schlecht sein, dass die Schreiber der Gewinnankündigungen mich persönlich um mein Geld bringen wollen. – Hier steht es doch Schwarz auf Weiß, dass ich etwas gewonnen habe, was soll denn da falsch sein.“

So oder ähnlich fallen die Reaktion insbesondere meist von Seniorinnen und Senioren aus. Was Viele in freudiger Erwartung des Geldsegens auch nicht bedenken – sie geben persönliche Daten von sich preis. Name, Vorname, Wohnort, oftmals Telefonnummern und sogar Kontodaten lassen sich nur ganz, ganz schwer wieder aus dem „Topf“ für potentielle Betrüger entfernen. Opfer werden überschüttet mit weiteren „Angeboten“. Mittlerweile weiß die Polizei von Trittbrettfahrern die anbieten, die Daten auf Dauer zu entfernen. Sie kassieren eine Gebühr, eine Leistung erfolgt nicht.

Auch wenn Sie den Eindruck haben, Ihr Gewinnschreiben ist persönlich an Sie gerichtet, handelt es sich in Wahrheit um eine Massenaussendung.

Rückruf unter 0900er Nummer

Dubiöse Firmen im Ausland mieten bei der Bundesnetzagentur eine 0900er Nummer über einen Sprach- und Wöhlcomputer rufen sie unzählige Anschlüsse an und lassen dann, wenn jemand abhebt, ein Tonband laufen. Die Ansage verspricht einen Gewinn. Nähere Angben werde man nur bei einem Rückruf unter der 0900er Nummer erfahren. Das einzige was der „Gewinner“ wirklich bekommt, ist eine saftige Telefonrechnung.

Unerlaubte Werbeanrufe sind keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit Das schreckt natürlich nicht ab.

Wenn Unternehmen Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher schicken, dürfen sie keine kostenpflichtigen 0900er Telefonnummern angeben, bei deren Anwahl lediglich eine Bandansage allgemein über die angeblichen Preise informiert. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 279/02). Auch ein Hinweis für die „anteiligen Organisationskosten“ erklärte der BGH für unzulässig. Bei einem Gewinnspiel mit Reklamecharakter muss das Unternehmen klar und deutlich auf die Teilnahmebedingungen hinweisen. (Paragraf 4 Nr. 5 UWG).

Gewinn mit Notarsiegel

Sie erhalten eine Gewinnbenachrichtigung mit Notarsiegel und Beglaubigung mit unwiderruflichem Gewinnanspruch. Ein Rechtsanwalt hat eine unwiderrufliche Erklärung und Verlautbarung für Ihren Gewinn abgegeben. Sie sollen aber eine Gebühr von 50 Euro auf das deutsche Konto der Firma überweisen. Damit soll der Notar bezahlt werden. Oder Sie sollen Geld für die Zusendung des hohen Gewinns, z.B. ein Auto, bezahlen.Bloß nichts überweisen, Ihr Geld ist weg, die Absender der Gewinnbenachrichtigungen sitzen meist im Ausland.

Gewinn nur bei Bestellung

Es handelt sich gar nicht um einen Gewinn. Irgendwo steht ganz klein, dass man den Preis nur bekommt, wenn man etwas aus dem Warenkatalog bestellt. Dies ist rechtswidrig.

Das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist am 8. Juli 2004 in Kraft getreten. Wettbewerbswidrig ist nach 4 u.a. eine Werbung, die die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Warenabsatz koppelt.

Aktuelles BGH-Urteil:

Ber Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.12.2013 – Az.: I ZR 192/12 entschieden: Ein Hersteller von Weingummi und Lakritz darf ein Gewinnspiel im Fernsehen ankündigen, bei dem die Teilnahme nur möglich ist, wenn die Kunden fünf Produkt-Packungen des Herstellers gekauft haben (Urteil vom 12.12.2013 – I ZR 192/12). Ein Mitbewerber hielt die Werbung für wettbewerbswidrig, weil sie die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausnutze.

Deutsches Recht: Warenbestellung wegen Gewinn ist strafbar

Wird ein Empfänger einer Werbesendung, in der unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen gemacht werden, durch diese zu einer Warenbestellung veranlasst, fällt dies in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 UWG. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.05.2008 entschieden (Az.: 1 StR 166/07) und die Verurteilung dreier Angeklagter wegen strafbarer Werbung bestätigt.

Eurparecht Warenkauf und Gewinn: Einzelfallprüfung erforderlich

Vor dem Europäischen Gericht wurde vom Bundesgerichtshof ein Verfahren beantragt. Grund war ein Rechtsstreit der Wettbewerbszentrale mit der Supermarktkette Plus über die Zulässigkeit einer von diesem durchgeführten Bonusaktion. Bei 20 Punkten konnte man kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Das generelle deutsche Verbot von Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Erwerb einer Ware ist europarechtswidrig Eine solche Bonusaktion im nationalen Recht darf nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verboten werden (EuGH, Urteil vom 14.01.2010. Az.: C-304/08).

Gewinnversprechen um Daten abzugreifen

Ein Verbraucher aus Hannover bekam von der Kontor Medien GmbH die Nachricht, dass er ein iPhone 6s gewonnen hätte. Um den Gewinn zu erhalten, musste er sich auf den Webseiten iphone6s-gewinnspiel.com oder iphone6s-gewinnspiel.org anmelden. Abgefragt wurden seine Anrede, sein Vor- und Nachname und seine E-Mailadresse. Außerdem musste er zur Gewinnspielteilnahme noch einige Pflichtfelder akzeptieren. Die übermittelten Informationen sollte er mit einer Kopie seines Ausweises bestätigen. Das erledigte er per PostIdent-Verfahren.

Nachdem der Verbraucher keine weiteren Informationen erhielt, brachte eine Internet-Überprüfung ans Licht, dass es die Kontor Medien GmbH scheinbar nicht gibt und die ihm vorliegen Firmendaten nicht stimmen. Bei dem Gewinnspiel handelt sich wohl um einen Versuch von Unbekannten, an sensible Personendaten zu gelangen, um diese für Werbezwecke zu vermarkten und im schlimmsten Fall die Identität missbräuchlich zu nutzen. Nehmen Sie auf keinen Fall an diesem Gewinnspiel teil und bestätigen Sie Ihre Daten nicht per Post-ID. Rat und Hilfe finden Sie bei Ihrer Verbraucherzentrale.

Quelle: Verbraucherzentrale Niedersachsen v. 13.01.16

Gewinn nur bei Erlaubnis zur Werbung

Das Landgericht Berlin Az.: (16 O 249/10 v. 28.06.11) hat der Direktmarketingfirma adRom Holding AG untersagt, die Zustimmung zur Telefonwerbung an die Teilnahme an einem Gewinnspiel im Internet zu koppeln. Sie darf nicht mehr den Eindruck erwecken, dass die Einwilligung in die Werbung Voraussetzung für die Teilnahme sei. Damit gaben die Richter einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt.

„Ja, ich will gewinnen und gebe dem Veranstalter und den Sponsoren mein E-Mail, Post- und telefonisches Werbeeinverständnis“, sollten Teilnehmer, die das ausgelobte Smartphone gewinnen wollten, mit einem Klick auf ein Kästchen bestätigen. Die Klausel ist nach Auffassung der Richter unzulässig. Werbung per Telefon und E-Mail sei nur erlaubt, wenn der Verbraucher vorher in einer ausschließlich auf die Werbung bezogenen Erklärung zustimmt. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Einwilligungserklärung zur Werbung zusammen mit der Teilnahmeerklärung am Gewinnspiel erfolgt. Insbesondere dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, Verbraucher könnten nur dann gewinnen, wenn sie dem Veranstalter und den Sponsoren des Gewinnspiels Werbeanrufe erlauben.

Quelle: www.vzbv.de v. 28.06.11

Gewinnversprechen sind verpflichtend

Nach § 661 a Bürgerliches Gesetzbuch muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Die Verbraucher aber haben Anspruch auf ihren Gewinn, wenn sie das Anschreiben so verstehen durften, dass sie bereits Gewinner der jeweiligen Preise waren. Dies wurde auch durch das OLG Hamm bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2007 – Az. 21 U 138/06).

Gewinnmitteilungen sind verpflichtend, wenn erst aus den Teilnahmebedingungen hervorgeht, dass lediglich eine Gewinnchance bestehen soll. Oberlandesgericht Köln (Az. 21 U 2/10) mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2010).

Der Kläger hatte seine persönliche Losmarke auf die bereits vorausgefüllte Gewinnmitteilung und bestellte gleichzeitig Waren. Während die Waren geliefert wurden, blieb der Gewinn jedoch aus. Daraufhin verklagte er die Versandfirma auf Gewinnauszahlung. Sowohl das LG Aachen (Az.: 11 O 417/08) als auch das OLG Köln gaben ihm Recht. Dem Kläger wurden 13.400 Euro zugesprochen.

Gewinnzusage bei Internet-Rätselspiel

Ein Rätselspiel ist kein Glücksspiel, der Gewinn hängt nicht vom Zufall ab. Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel und verspricht einen Gewinn, so stellt die Gewinnzusage eine Auslobung (§ 657 ff. BGB) und somit ein bindendes Versprechen dar (AG München,Az.: 222 C 2911/08).

§ 657 BGB Bindendes Versprechen:

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

Falsche Gewinnversprechen sind strafbar

Wer Verbraucher mit falschen Gewinnmitteilungen täuscht, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Es drohen bis zu zwei Jahre Haft. Das geht aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2005 – 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05, hervor. Es handle sich um strafbare Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). An einen Vertragsabschluss gebundene Gewinne, z.B. Gewinn ein Bausparvertrag, verstoßen als wettbewerbswidrige Werbung gegen das Gesetz. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll mit dem Verbot solcher Vorgehensweisen Verbraucher davor schützen, Verträge lediglich abzuschließen, um Gewinnchancen zu verbessern

Kündigt ein Unternehmer in seiner Werbung ein Gewinnspiel an, so muss er bereits im Werbeprospekt, in dem er dies angekündigt, klar und eindeutig auf die Teilnahmebedingungen hinweisen.

Das ergibt sich aus 4 Nr. 5 UWG: „Unlauter im Sinne von 3 handelt insbesondere, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;“ (Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2004, Az: 11 O 106/04)

Kaufverträge, die durch falsche Gewinnversprechen veranlasst werden, sind sittenwidrig und deshalb nichtig

So lautet ein Urteil des BGH (Az. VIII ZR 299/04). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Anbieter der betroffenen älteren Dame binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Gewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zugesandt, deren Erfüllung von Bestellungen abhängig gemacht wurde. Wer nur aufgrund eines Gewinnversprechens Waren erworben hat und diese nicht bezahlt, sollte sich zur Wehr setzen, wenn er von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro zur Zahlung bedrängt wird. Gegen einen Mahnbescheid aber unbedingt widersprechen.

Wer andere mit falschen Gewinn- und Geschenkversprechungen zum Kauf von Ware verleitet, macht sich strafbar

(Urteil BGH v. 30.05.08, Az.: 1 StR 166/07) Scheuen Sie sich also nicht, Strafanzeige zu stellen.

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Gewinnzusage über Postfach

Wer eine Gewinnzusage über sein Postfach vertreibt, kann zur Leistung verpflichtet werden, auch wenn er von dem Inhalt der Zusage keine Kenntnis hatte (LG Koblenz 29.04.2008, 12 S 30/08), Im verhandelten Fall „Ganz Deutschland hat mitgemacht, Sie haben gewonnen“ hatte die Klägerin den Gewinn nicht erhalten. Das Postfach war angeblich von einem Reservierungsservice für eine Schweizer Firma, welche die Verkaufsveranstaltungen durchführe, gemietet. Auf der Gewinnzusage war als Absender aber nicht die Schweizer Firma, sondern die Firma des Reservierungsservice vermerkt.

3 Gedanken zu „Trickbetrug bei Gewinnbenachrichtigung“

  1. Hallo,
    ich hatte eine telefon. Gewinnmitteilung, es hiess ich nenne Ihnen ein Aktenzeichen und verbinde Sie mit der Notarin Frau Bauer.
    AZ68639.
    Die Frau am telef. meinte dann als Sie wieder ans telef. kam das die Frau Bauer noch in einem Gespräch sei und mich anrufen würde. Dies ist bis heute nicht geschehen.
    Wie kann ich herausfinden was diese Gewinnmitteilung bedeutet ?

    Antworten
    • Genau das gleiche hatte ich heute.
      Frau Dr. Bauer hat zwar angerufen und ich sollte einen Gutschein über 200€ kaufen um an den Gewinn zu kommen.
      Alles Betrug!!!!!
      Habe ich aufgelegt.

      Antworten
  2. Ich hatte einen Telefonanruf. Sie haben den dritten Platz bei der Lotterie „Euromillions“ ge-wonnen. Das Sind 65 000,00 Euro. Sie werden dann heute noch von unserem Notar angerufen. Danach rief ein Herr Böhme an und sagte mir das gleiche. nur er stellte mir eine E-mail zu in der alles stand. Auszahlung per Überweisung aufs Konto oder per Kurier in bar. Ich entschied mir für die Barauszahlung. Dann kam die AGB des Unternehmens. 5 % des Gewinnes müsste der Gewinner tragen. Diese 5 % sollten dann auf ein Konto überwiesen werden. ohne dem könnte es keine Auszahlung geben, ich war immer noch skeptisch. Der Herr Böhme rief dann noch 4 mal an . Ich sagte ihm das ich gar nicht so viel Geld habe. Dann rief er wieder an, Er hätte sich für mich eingesetzt, ich könnte auch die Hälfte überweisen das wäre ja dann möglich den Rest von der Auszahlung zu nehmen und zu überweisen. Er zählte auf mein Vertrauen das er in mich setzte. Danach bekam ich eine e-mail mit allen Fakten. Staatlich zensiert, Trustet überwacht das ganze.Ich habe dann 2000,00 Euro an die angegebenen Bank überwiesen. Der Herr Böhme rief dann wieder an
    Das Geld würde erst den nächsten Tag dort sein. Er wird jetzt alles in die Wege leiten, zur Auszahlung des Geldes. Er müsste einen Sicherheitsbeamten und einen Notar mitbringen. Wann ich denn Zeit hätte. Für eine Geldübergabe hatte ich natürlich Zeit. Wir einigten uns auf Dienstag 15.00 Uhr. Der Anruf war Montag hatte ich vergessen zu erwähnen. Am Dienstag so gegen 9.00 Uhr rief Herr Böhme an. Das Geld ist zwar angekommen die Bank müsste es wieder zurückschicken, weil ich die Referenznummer vergessen hätte einzutragen. Das Geld würde dann zurückkommen. Aber erst am Donnerstag. Das wäre dann zu spät ich müsste nochmals 2000,00 Euro überweisen, ansonsten könnte keine Auszahlung vollzogen werden, Ich hatte aber schon am Dienstag früh meine Bank angerufen das Geld wieder zurückzuholen. Leider war das schon zu spät.
    Das Konto war schon leer geräumt.Ich war auch am Dienstag schon bei der Polizei und habe eine Anzeige erstattet. Leider ohne Erfolg.

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