gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Ist die Gewinnmitteilung vertrauenswürdig?

Papierkorb Ab damit in den Papierkorb

Niemand hat etwas zu verschenken.

Wer kennt nicht die netten Briefe, in denen Ihnen ein Gewinn von vielen Euros versprochen wird, dazu noch ein Fresspaket, Mittagessen ein Fernseher usw.. Sie müssen den Gewinn nur selbst anholen. Das ganze endet in einer Kaffeefahrt, bei der Sie mit überteuerten Produkten abgezockt werden.

Die Einladungen zur Gewinnübergabe haben als Absender nur eine Postfachanschrift, was eine Klage oder Abmahnung gegen die Firma erschwert.

Die Verbraucherzentrale Hamburg führt eine Schwarze Liste, d.h. eine Liste der unserösen Firmen. Zur Liste

Oder Sie haben angeblich in einem Preisausschreiben gewonnen, an dem sie gar nicht teilgenommen haben. Alles Lüge.

Geben Sie niemals Ihre Kontoverbindung am Telefon preis, z.B. zwecks Gewinnauszahlung.

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Warum fällt man auf Gewinnversprechen herein?

Warum fallen immer wieder Menschen uaf Gewinnbenachrichtigungen herein?

Dazu das Polizeipräsidium Mittelhessen: "In meinem Briefkasten ist heute etwas Erfreuliches, nicht wie sonst üblich Rechnungen und unverständliche Briefe von Ämtern. - Oh, ich werde als wichtige und besondere ausgewählte Person angeschrieben! - Endlich nimmt jemand, der mir etwas Gutes will, Kontakt mit mir auf. - Nachdem ich an hunderten von seriösen Preisausschreiben teilgenommen und nichts gewonnen habe, kommt jetzt endlich jemand, der mir etwas bietet. - Die Welt kann doch nicht so schlecht sein, dass die Schreiber der Gewinnankündigungen mich persönlich um mein Geld bringen wollen. - Hier steht es doch Schwarz auf Weiß, dass ich etwas gewonnen habe, was soll denn da falsch sein."

So oder ähnlich fallen die Reaktion insbesondere meist von Seniorinnen und Senioren aus. Was Viele in freudiger Erwartung des Geldsegens auch nicht bedenken - sie geben persönliche Daten von sich preis. Name, Vorname, Wohnort, oftmals Telefonnummern und sogar Kontodaten lassen sich nur ganz, ganz schwer wieder aus dem "Topf" für potentielle Betrüger entfernen. Opfer werden überschüttet mit weiteren "Angeboten". Mittlerweile weiß die Polizei von Trittbrettfahrern die anbieten, die Daten auf Dauer zu entfernen. Sie kassieren eine Gebühr, eine Leistung erfolgt nicht.

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Rückruf unter 0900er Nummer

Dubiöse Firmen im Ausland mieten bei der Bundesnetzagentur eine 0900er Nummer Über einen Sprach- und Wählcomputer rufen sie unzählige Anschlüsse an und lassen dann, wenn jemand abhebt, ein Tonband laufen. Die Ansage verspricht einen Gewinn. Nähere Angbaen würde man nur bei einem Rückruf unter der 0900er Nummer erfahren. Das einzige was der "Gewinner" wirklich bekommt, ist eine saftige Telefonrechnung.


Wenn Unternehmen Gewinnbenachrichtigungen an Verbraucher schicken, dürfen sie keine kostenpflichtigen 0900er Telefonnummern angeben, bei deren Anwahl lediglich eine Bandansage allgemein über die angeblichen Preise informiert. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az. I ZR 279/02). Auch ein Hinweis für die "anteiligen Organisationskosten" erklärte der BGH für unzulässig. Bei einem Gewinnspiel mit Reklamecharakter muss das Unternehmen klar und deutlich auf die Teilnahmebedingungen hinweisen. (Paragraf 4 Nr. 5 UWG).

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Gewinn mit Notarsiegel

Sie erhalten eine Gewinnbenachrichtigung mit Notarsiegel und Beglaubigung mit unwiderruflichem Gewinnanspruch. Ein Rechtsanwalt hat eine unwiderrufliche Erklärung und Verlautbarung für Ihren Gewinn abgegeben. Sie sollen aber eine Gebühr von 50 Euro auf das deutsche Konto der Firma überweisen. Damit soll der Notar bezahlt werden. Oder Sie sollen Geld für die Zusendung des hohen Gewinns, z.B. ein Auto, bezahlen.Bloß nichts überweisen, Ihr Geld ist weg, die Absender der Gewinnbenachrichtigungen sitzen meist im Ausland.

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Gewinn nur bei Bestellung

Es handelt sich gar nicht um einen Gewinn. Irgendwo steht ganz klein, dass man den Preis nur bekommt, wenn man etwas aus dem Warenkatalog bestellt . Dies ist rehtswidrig.

Das neue Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ist am 8. Juli 2004 in Kraft getreten. Wettbewerbswidrig ist nach 4 u.a. eine Werbung, die die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Warenabsatz koppelt.

Deutsches Recht: Warenbestellung wegen Gewinn ist strafbar

Wird ein Empfänger einer Werbesendung, in der unwahre und irreführende Gewinnmitteilungen und Geschenkversprechen gemacht werden, durch diese zu einer Warenbestellung veranlasst, fällt dies in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 1 UWG. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.05.2008 entschieden (Az.: 1 StR 166/07) und die Verurteilung dreier Angeklagter wegen strafbarer Werbung bestätigt.

Eurparecht Warenkauf und Gewinn: Einzelfallprüfung erforderlich

Vor dem Europäischen Gericht wurde vom Bundesgerichrshof ein Verfahren beantragt. Grund war ein Rechtstreit der Wettbewerbszentrale mit der Supermarktkette Plus über die Zulässigkeit einer von diesem durchgeführten Bonusaktion. Bei 20 Punkten konnte man kostenlos an bestimmten Ziehungen des Deutschen Lottoblocks teilnehmen.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Das generelle deutsche Verbot von Kopplung eines Gewinnspiels mit dem Erwerb einer Ware ist europarechtswidrig Eine solche Bonusaktion im nationalen Recht darf nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verboten werden (EuGH, Urteil vom 14.01.2010. Az.: C-304/08).

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Gewinnversprechen sind verpflichtend

Nach § 661 a Bürgerliches Gesetzbuch muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Die Verbraucher aber haben Anspruch auf ihren Gewinn, wenn sie das Anschreiben so verstehen durfen, dass sie bereits Gewinner der jeweiligen Preise waren. Dies wurde auch durch das OLG Hamm bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 8.02.2007 - Az. 21 U 138/06).


Gewinnmitteilungen sind verpflichtend, wenn erst aus den Teilnahmebedingungen hervorgeht, dass lediglich eine Gewinnchance bestehen soll.( Oberlandesgericht Köln Az. 21 U 2/10 mit Hinweisbeschluss vom 18.03.2010).

Der Kläger hatte seine persönliche Losmarke auf die bereits vorausgefüllte Gewinnmitteilung und bestellte gleichzeitig Waren. Während die Waren geliefert wurden, blieb der Gewinn jedoch aus. Daraufhin verklagte er die Versandfirma auf Gewinnauszahlung. Sowohl das LG Aachen als auch das OLG Köln gaben ihm Recht. Dem Kläger wurden 13.400 Euro zugesprochen

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Gewinnzusage bei Internet-Rätselspiel

Ein Rätselspiel ist kein Glücksspiel, der Gewinn hängt nicht vom Zufall ab. Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel und verspricht einen Gewinn, so stellt die Gewinnzusage eine Auslobung (§ 657 ff. BGB) und somit ein bindendes Versprechen dar (AG München,Az.: 222 C 2911/08).

§ 657 BGB Bindendes Versprechen:

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.

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Gewinn einklagen?

ParagrafKlagen Sie nur, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt denn: Die Kosten für den Prozess müssen vom Kläger vorfinanziert werden. Und selbst wenn Sie die Klage gewinnen, heißt das noch lange nicht, dass Sie auch zu Ihrem Gewinn kommen. Die Firma kann Insolvenz (Konkurs) anmelden und ist damit zahlungsunfähig oder die Firmen sitzen im Ausland.


Wer von einer ausländischen Firma einen Gewinn versprochen bekommt, kann diesen auch im EU-Heimatland einklagen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes, EuGH, Urteil vom 14.05.2009, AZ: C-180/06). Aber selbst wenn die Klage;erfolgreich sein solte, ist bei den Firmen meist nichs zu holen.


Wenn Sie eine dubiose Gewinnbenachrichtigung erhalten, lassen Sie sich von Ihrer örtlichen Verbraucherzentrale beraten und stellen Sie dann ggf. Strafanzeige bei der Polizei.

Gewinn erstritten

Urteil: Veranstalter muss "Gewinn" auszahlen Das Urteil des Amtsgerichst Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 226 C 238/08) hatte eine Rentnerin aus Dresden mit Unterstützung von der Zeitung "BILD" erwirkt. Die Rentnerin hatte im letzten Jahr eine "Gewinn-Benachrichtigung" der Berliner Firma Eventus 2000 GmbH im Briefkasten gefunden. Dem Brief lag ein "Scheck" in Höhe von 1500 Euro bei – den sollte die Rentnerin bei einer Kaffeefahrt unterschreiben lassen, um ihn einlösen zu können. Quelle: www.bild.de v. 02.02.09

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Falsche Gewinnversprechen sind strafbar

Wer Verbraucher mit falschen Gewinnmitteilungen täuscht, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Es drohen bis zu zwei Jahre Haft. Das geht aus einem Beschluß des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe Beschluss vom 08.04.2005 - 3 Ws 113/05, 3 Ws 96/05, hervor. Es handle sich um strafbare Werbung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). An einen Vertragsabschluss gebundene Gewinne, z.B. Gewinn ein Bausparvertrag, verstoßen als wettbewerbswidrige Werbung gegen das Gesetz. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll mit dem Verbot solcher Vorgehensweisen Verbraucher davor schützen, Verträge lediglich abzuschließen, um Gewinnchancen zu verbessern


Kündigt ein Unternehmer in seiner Werbung ein Gewinnspiel an, so muss er bereits im Werbeprospekt, in dem er dies angekündigt, klar und eindeutig auf die Teilnahmebedingungen hinweisen.

Das ergibt sich aus 4 Nr. 5 UWG: "Unlauter im Sinne von 3 handelt insbesondere, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;" (Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14.12.2004, Az: 11 O 106/04)


Kaufverträge, die durch falsche Gewinnversprechen veranlasst werden, sind sittenwidrig und deshalb nichtig

So lautet ein Urteil des BGH (Az. VIII ZR 299/04). Im zugrunde liegenden Fall hatte der Anbieter der betroffenen älteren Dame binnen kurzer Zeit eine Vielzahl von Gewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zugesandt, deren Erfüllung von Bestellungen abhängig gemacht wurde. Wer nur aufgrund eines Gewinnversprechens Waren erworben hat und diese nicht bezahlt, sollte sich zur Wehr setzen, wenn er von einem Rechtsanwalt oder einem Inkassobüro zur Zahlung bedrängt wird. Gegen einen Mahnbescheid aber unbedingt widersprechen.


Wer andere mit falschen Gewinn- und Geschenkversprechungen zum Kauf von Ware verleitet, macht sich strafbar

(Urteil BGH v. 30.05.08, Az.: 1 StR 166/07) Scheuen Sie sich also nicht, Strafanzeige zu stellen.

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Gewinnzusage über Postfach

Wer eine Gewinnzusage über sein Postfach verteibt, kann zur Leistung verpflichtet werden, auch wenn er von dem Inhalt der Zusage keine Kenntnis hatte (LG Koblenz 29.04.2008, 12 S 30/08), Im verhandelten Fall "Ganz Deutschland hat mitgemacht, Sie haben gewonnen" hatte die Klägerin den Gewinn nicht erhalten. Das Postfach war angeblich von einem Reservierungsservice fßr eine Schweizer Firma, welche die Verkaufsveranstaltungen durchführe, gemietet. Auf der Gewinnzusdage war als Absender aber nicht die Schweizer Firma, sondern die Firma des Reservierungsservice vermerkt.