Das Europäische Parlament hat am 23.06.11 einer europaweiten Richtlinie zugestimmt. Der EU-Ministerrat hat bei seinem Treffen am Montag (10. Oktober) in Luxemburg ein entsprechendes Gesetzespaket abgesegnet, nachdem das Europaparlament bereits im Sommer zugestimmt hatte. Ende 2013 bekommen Europas Verbraucher damit ihre neuen Rechte:
14-tägiges Widerrufsrecht für Fernabsatz- und Haustürverträge (ohne Anfallen von Kosten für den Verbraucher sowie ohne Angabe von Gründen); sofern keine Widerrufsbelehrung erfolgte, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate (Art. 13).
Onlinehändler werden außerdem den Verbrauchern genaue Informationen über den Gesamtpreis, die bestellten Waren und ihre Kontaktdaten geben müssen.
Keine Voreinstellungen bei Online-Bestellungen: nach der neuen Richtlinie sind vorab gesetzte Häkchen, mit denen Verbraucherin immer wieder Zusatzleistungen untergejubelt wurden, verboten.
Einführung einer sogenannten Button-Lösung
Der Verbraucher muss künftig unmissverständlich bestätigen, dass er eine kostenpflichtige Dienstleistung kaufen will. Abzocke durch Abofallen sollte dann ausgedient haben.
Verbraucherrichtlinie in Englisch
Nach der Abstimmung des Parlaments muss der Rat noch formal die neuen Regeln annehmen. Dies wird voraussichtlich Ende Juli geschehen. Die Mitgliedstaaten werden dann zwei Jahre Zeit haben, die Regeln umzusetzen
Quelle: www.europarl.europa.eu, www.evz.de v. 23.06.11
Das Kabinett hat am 24.08.11 das "Gesetz zum besseren Schutz von Verbrauchern vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" beschlossen. Der Bundestag hat am 02.03.12, der Bundesrat am 30.03.12 zugestimmt und damit die Europa-Regelung umgesetzt.
Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten von Verträgen sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung müssen unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen über Angebotsform und Kosten auf der Webseite unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung stellen.
Anbieter, die einem Verbraucher Kosten für einen angeblich im Internet abgeschlossenen Vertrag in Rechnung stellen, müssen künftig beweisen, dass dieser ausdrücklich seine Zahlungsbereitschaft erklärt hat.
Eingeführt wurde die Button-Lösung:
Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Das Gesetz gilt dabei nur für im Inland ansässige Anbieter. Ausländische Firmen können nicht für fehlende Buttons belangt werden. Allderdings sehen die europaweiten Regeln für Onlinegeschäfte ebenfalls die Button-Lösung vor.
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst sowohl Warenlieferungs- als auch Dienstleistungsverträge. Für Finanzdienstleistungsverträge gilt nur die Verpflichtung zur eineutigen Beschriftung der Bestellschaltfläche, nicht jedoch die besondere Gestaltungsanforderung für Vertragsinformationen.
Ab Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen Unternehmen Verbrauchern bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr die folgenden Informationen unmittelbar vor Beendigung des Bestellvorgangs klar, verständlich und in hervorgehobener Weise geben:
Neue Informationspflichten für Inkassodienstleister:
Diese sollen sicherstellen, dass der Schuldner die notwendigen Angaben zu wesentlichen Umständen des Vertragsschlusses erhält, aus denen er Schlüsse über die Berechtigung der Forderungen ziehen kann.
Der Verbraucher wird damit vor Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt; er muss sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst machen und manifestiert dies mit der Betätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Insofern dient die Pflicht zur besonderen Beschriftung der Bestellschaltfläche ähnlich wie eine herkömmliche Formvorschrift auch dem Schutz der Verbraucher vor Übereilung. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich Ansprüchen ausgesetzt zu sehen, die in aggressiver Weise geltend gemacht werden, sinkt für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Ein aus Sicht des Verbraucherzentrale Bundesverbandes kritischer Angriffspunkt in Sachen Abofallen sind nach wir vor Smartphones. Smartphones können ein Schlupfloch für Abzocker sein, das konsequent geschlossen werden muss. Die Gefahr lauert dann, wenn Abofallenbetreiber ein Werbebanner schalten und über diesen Weg an die Mobilnummer der Nutzer kommen. Ein Klick auf ein Werbebanner kann dann dazu führen, dass unseriöse Anbieter über den Telefonprovider Beträge für eine fiktive Dienstleistung in Rechnung stellen und einfach vom Konto der Mobilfunknutzer abziehen (sogenanntes Wap-Billing).
Dies wäre im Zuge der derzeit im Bundestag beratenen Novelle des Telekommunikationsgesetzes einfach zu beheben, indem Nutzer die Möglichkeit bekommen, bei ihrem Telefonprovider die Einziehung von Forderungen Dritter über die Telefonabrechnung aktiv "freizuschalten". Momentan bieten lediglich zwei Mobilfunkprovider ihren Kunden eine Sperrmöglichkeit an.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband v. 24.08.11
Nicht nur mit Klingeltönen wird abgezockt Wer mit dem seinem Smartphone auf einen Werbelink klickt muss aufpassen.. Es öffnet sich z.B.eine Internetseite, die verschiedene Logos fürs Handys anbietet. Ganz oben steht ein kleiner Hinweis auf ein Abo und die Kosten. Doch dieser Hinweis verschwindet beim Runterscrollen. Jetzt sieht man links ein Bild mit dem jeweiligen Logo und rechts den Button "Bestellen“. Klickt man nicht auf den Bestellbutton, sondern nur auf das das Bild. kann einem schon mit diesem Klick wird ihm ein Abo zugestellt werden.
Tipp der Verbraucherzentralen
Kontrollieren Sie Ihre Mobilfunkrechnungen regelmäßig und halten Sie Ausschau nach Abbuchungen Dritter. Wenn Sie die finden, legen Sie sofort Widerspruch gegen die Abbuchungen ein und kündigen Sie das Abo - und zwar gegenüber dem Aboanbieter UND Ihrem Mobilfunkanbieter. Die Anschrift des Aboanbieters kann Ihnen Ihr Mobilfunkanbieter nennen.
Bei einigen Mobilfunkanbietern können Sie Ihr Handy gegen Abbuchungen Dritter sperren lassen. Dann sind allerdings auch Dienste wie Parkscheinbezahlung per Handy nicht mehr möglich.
Prüfen Sie alle Internetseiten, ob dort irgendwo das Wort "Abo" oder "Abonnement" auftaucht. Wenn ja: Finger weg!
Quelle: WDR-Fernsehen v. 29.11.10