gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Unerwünschte Fax-Werbung ist unzuläsig

Das EU Parlament hat am 24.11.09 der Novellierung der der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation zugestimmt. Im Dezember wird das Gesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bis spätestens Juni 2011 müssen die Neuregelungen in nationales Recht umgesetzt werden.

Mit Inkrafttreten der EU-Neuregelung ist bei Werbung per E-Mail, Fax, SMS oder MMS und automatisierten Marketinganrufen eine vorherige Zustimmung des Verbraucher einzuholen.

Werbung per Telefax an Privatleute ist ohne deren Einwilligung nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vom 8. Juli 2004 wettbewerbswidrig und damit unzulässig.


Das Verwaltungsgericht Köln hat das Einschreiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen die Versendung unerwünschter Werbefaxe für rechtmäßig erklärt (Az.: 11 L 765/05). Das Gericht ging dabei - ebenso wie die Regulierungsbehörde - davon aus, dass die Versendung der Werbefaxe ohne nachgewiesenes Einverständnis des Empfängers nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb unzulässig ist und dass der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärungen nicht nachgewiesen hat.

Was tun bei unerwünschter Faxwerbung?

Ein Fax-Abruf kann teuer werden. Die Kosten für einen Faxabruf sind nicht nur von dem gewählten Tarif abhängig, sondern auch von der Übertragungsgeschwindigkeit der Faxgeräte. Geräte mit einer niedrigen Übertragungsgeschwindigkeit auf Seiten des Anbieters treiben die Kosten in die Höhe.

Faxversender bietet an, Werbung gegen entsprechendes Rückfax zu unterlassen

Faxversender greifen auf eine neue Masche zurück. Offenbar vertraut man nicht mehr darauf, dass die Verbraucher auch tatsächlich von der Werbung selbst überzeugt werden und das beworbene Produkt nutzen. Stattdessen bietet man dreist an, künftig Werbung zu unterlassen, wenn der Verbraucher ein entsprechendes Fax an eine angegebene Rufnummer schickt. Dieses Fax soll dann pro Verbindung 19,95 bzw. 29,95 kosten. Die Faxversender belästigen also die Verbraucher, um ihnen dann anzubieten, gegen Zahlung eines bestimmten Betrages diese Belästigung künftig zu unterlassen. Die Verbraucherzentrale rät: Ignorieren Sie dieses mehr als dubiose Angebot. Was auch immer Sie investieren, Faxwerbung kann so nicht wirksam unterbunden werden!

Werbefax im PC ist unzumutbare Belästigung

Bei ungewollten Faxnachrichten, die nicht sofort auf Papier ausgedruckt, sondern zunächst auf einem PC gespeichert werden, handelt es sich um eine unzumutbare belästigende Werbung. Eine solche Werbetaktik ist wettbewerbswidrig, so entschied das BGH mit Urteil v. 01.06.2006, I ZR 167/03.