SMS-Werbung ist der Eingang unerwünschter Werbe-Kurznachrichten. SMS-Werbung unbekannter Firmen ist grundsätzlich wettbewerbswidrig.
Das EU Parlament hat am 24.11.09 der Novellierung der der Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation zugestimmt. Im Dezember wird das Gesetz im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Bis spätestens Juni 2011 müssen die Neuregelungen in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit Inkrafttreten der EU-Neuregelung ist bei Werbung per E-Mail, Fax, SMS oder MMS und automatisierten Marketinganrufen eine vorherige Zustimmung des Verbraucher einzuholen.
Die Werbung ist nur dann nicht zu beanstanden, wenn der Empfänger ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Wer allerdings bei laufenden Verträgen dem Unternehmer seine Handynummer nennt, darf von ihm SMS-Werbung für eigene Angebote erhalten, solange dem nicht widersprochen wird. So ein Widerspruch kann auch schon zusammen mit der Nennung der Handynummer erklärt werden
BGH Urteil zu E-Mail- und SMS-Werbung
Mit Urteil vom 16.07.08 hat der Bundesgerichtshof eine von dem Rabattsystem "Payback" verwendete formularmäßige sog. Opt-out-Erklärung hinsichtlich Einwilligung in Werbung per Post, E-Mail und SMS für teilweise unwirksam erklärt (Az. VIII ZR 348/06).
In Formularen, mit denen sich Verbraucher zur Teilnahme an dem Rabattsystem anmelden konnten, hatte der Beklagte eine Einwilligungsklausel mit der Überschrift "Einwilligung in Werbung und Marktforschung" verwendet, Im Hinblick auf die Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post hat der Senat festgestellt, dass die Klausel unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und –nutzung (§§ 4, 4 a Bundesdatenschutzgesetz – BDSG) nicht zu beanstanden ist.
Soweit die Klausel sich auf Werbung per E-Mail und SMS bezieht, hat der BGH allerdings die Unvereinbarkeit mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) konstatiert. Nach dieser Vorschrift stellt eine Werbung unter Verwendung elektronischer Post, worunter der Senat sowohl E-Mail als auch SMS fasst, eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorlieg
Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), mit dieser Vorschrift nicht vereinbar sind. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verlange, dass die Einwilligung durch eine gesonderte Erklärung erteilt wird
Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 16.07.08
Einmaliger E-Mail-Kontakt rechtfertigt keine Werbe-E-Mails
Bei einem einmaligen E-Mailkontakt kann ein Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails erteilt wurde. Eine trotzdem übersandte Werbe-E-Mail stellt eine unzumutbare Belästigung dar, deren Unterlassung verlangt werden kann. (Urteil Amtsgericht München vom 09.07.2009 Az.: 161 C 6412/09).
LG Berlin, Urteil vom 14.01.2003 Az.: 15 O 420/02: Die Übersendung nicht verlangter Werbung mittels SMS an eine Mobilfunknummer stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer SMS-Werbung besteht. Es sind insoweit die Grundsätze zur E-Mail-Werbung anzuwenden.
Landgericht Hannover, Urteil vom 21.6.2005, Az. 14 O 158/04: Das unverlangte Zusenden einer Werbe-SMS stellt eine unzumutbare Belästigung dar und ist wettbewerbswidrig.
Erhalten Handynutzer unerwünschte Werbebotschaften, sollten sie nicht darauf antworten. "Wer etwa eine Beschwerde per SMS an den Absender zurückschickt, erhält daraufhin meist nur noch mehr Werbung auf dem Handy", warnt Ronny Jahn von der Verbraucherzentrale Berlin. Eine Rückmeldung zeige den Firmen lediglich, dass eine Nummer auch tatsächlich genutzt wird dadurch wird sie für die Absender nur noch wertvoller.
Stattdessen sollten Handyinhaber sich den Inhalt einer unerwünschten Botschaft notieren oder die SMS etwa auf dem PC als Beleg speichern, rät Jahn. Dann könnten sie gerichtlich eine Unterlassung gegenüber dem Anbieter durchsetzen. "Das Problem ist allerdings oft, dass der Absender nicht klar aus einer Werbe-SMS hervorgeht", sagt Jahn. Wird ein Produkt namentlich beworben, könnten Kunden aber gegen den jeweiligen Hersteller vorgehen.
Um herauszufinden, wer hinter den lästigen Werbebotschaften steckt, können Kunden sich zudem an den Netzbetreiber wenden.
Laut
einem Urteil (Az. I ZR 191/04) des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom
19.07.07
Teilweise würden bei solchen SMS auch dubiose Gewinnspiele angepriesen und eine kostenspielige 0900-Rückrufnummer als Kontakt angegeben. In solchen Fällen könne die Bundesnetzagentur Kunden helfen, indem sie derartige Nummern gegebenenfalls sperrt. Dabei müssten Kunden die angefallenen Kosten nicht zahlen, falls sie unvorsichtigerweise die angegebene Nummer gewählt haben.
Quelle: www.heise.de v. 19.07.07
Das Amtsgericht Hamm hat mit Urteil v. 26.03.08 (Az:17 C 32/08, VuR2009) entschieden: Eine Gratis-SMS muss gratis sein. Der Anbieter hat keinen Anspruch auf sein Entgelt, wenn der Internetauftritt den Eindruck vermittelt, das Angebot sei unntgeltlich. Die Kosten dürfen nicht in den AGB verstekct sein.
Jede vierte Spam-E-Mail trommelt für Aktien und von denen wiederum kommt nach Angaben des Computersicherheitsunternehmens Sophos ein Viertel aus den USA. Von chinesischen Rechnern stammen etwa 16, aus Südkorea rund 7 Prozent. Was längst nicht heißt, dass die oft kriminellen Marktschreier dahinter auch wirklich in diesen Ländern sitzen.
Ihre Masche ist simpel: Noch vor dem Verschicken der Werbemails decken sie sich mit der ausgewählten Aktie ein und treiben den Kurs hoch. So wie bei K & M: Vor der ersten Spam-Mail stieg der Kurs plötzlich und kurz von rund vier auf mehr als zehn Cent an. Dann verschicken die Betrüger ihre Mails und hoffen, dass leichtsinnige Empfänger angesichts des vermeintlichen Kursfeuerwerks einsteigen. Bei einer Aktie wie K & M Möbel ist die Kurstreiberei besonders einfach: Der Börsenwert aller verfügbaren Aktien des Unternehmens beträgt weniger als eine Million Euro. Schon wenige Käufe ziehen den Kurs nach oben.
"In Spams beworbene Aktien sollten vom Handel ausgesetzt werden, so wie in Amerika längst üblich", fordert Marc Tüngler, Geschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz. Da sei die hiesige Börsenaufsicht BaFin gefordert. Doch die schiebt sich mit der Deutschen Börse AG in Frankfurt den schwarzen Peter hin und her. Die BaFin hat zwar seit Januar mehr als 60 Beschwerden zum Aktien-Spam erhalten und ermittelt derzeit zu den Aktien von 20 Unternehmen. Aber sie analysiert nur, ob verbotener Insiderhandel vorliegt. Die Aktien vom Handel aussetzen, das kann nur die Deutsche Börse. "Wenn ein Verdacht vorliegt, dann meldet unsere Handelsüberwachung dies an die BaFin", sagt Heiner Seidel von der Deutschen Börse. Letztlich sei das jedoch kein neues Thema: Nur das Medium ist neu, das Phänomen nicht."
Quelle: Newsletter Verbraucherzentrale v. 18.04.07
Zwar ist unaufgeforderte E-Mail-Werbung grundsätzlich verboten. Doch ausnahmsweise müssen Inhaber von E-Mail-Adressen Mails hinnehmen, etwa wenn sie dadurch nicht unzumutbar belästigt werden.
Zulässig ist es demnach, herauszufiltern, ob jemand in eine Verteilerliste aufgenommen werden möchte oder nicht. Dem Adressat ist es zuzumuten, dies aktiv zu bestätigen oder untätig zu bleiben, um keine weiteren Mails mehr zu erhalten (AG München, Urteil v. 16.11.2006, Az: 161 C 29330/06)
Auch zu karitativen Zwecken ist E-Mail-Werbung erlaubt, z.B. Spendenaufrufe des DRK (Urteil des AG Hannover v. 19.02.03, 526 C 15759)
Es gibt E-mails, die nichts ahnende Opfer als Geldwäscher ködern und sie zusätzlich dem Risiko des Datenklaus aussetzen.
Die E-Mails unterbreiten Stellenangebote, die bei angeblich hoher Bezahlung und geringen Arbeitszeiten Geldtransfers beinhalten.
Die Opfer sollen als Zwischenhändler für Geldwäsche dienen.
Die nichts Böses ahnenden Menschen werden angeworben, ihr Konto für Zahlungseingänge zur Verfügung zu stellen. Betrüger, die z.B. mit Trojanern per Phishing fremde Konten beim online-banking geplündert haben, überweisen dann die gestohlenen Gelder auf die Konten der Arbeitssuchenden.
Die "Arbeit" besteht darin, dass die arbeitslosen Kontoinhaber das Geld per Western Union dann umgehend ins Ausland transferieren sollen. Als Lohn können z. B. 50 oder 100 Euro zur eigenen Verwendung auf dem Konto verbleiben. Die Arbeitssuchenden werden so zu Geldwäschern und haben letztlich vor Gericht Mühe, ihr Unschuld zu beweisen. Auch E-Mails in denen die Betrüger "Warenagenten" anheuern sind im Umlauf.