

Im Jahr 2010 gab es laut polizeilicher Kriminalstatistik 96.188 Fälle von Warenbetrug. Dazu kommt die Gefahr des Datenklaus von EC- oder Kreditkarten.
Klar, dass Firewall und Virenprogramm immer auf dem neuesten Stand sein müssen.
Kreditkartennummern geben Sie nur über verschlüsselte Verbindungen weiter, z.B.SSL-Standard, https, erkennbar an dem Schloss-Symbol in der unteren Browserleiste.
Halten Sie PIN (Persönliche Identifikationsnummer oder Geheimzahl) und TAN (Einmalpasswort aus sechs Dezimalziffern) immer geheim.
Diese Regeln sollten Sie beachten
Vermeiden Sie Vorkasse.
Die Zahlung per Rechnung und der Bankeinzug ist sicherer. Auch betrügerische Online-Shops, die mit billigen Angeboten werben, verlangen Vorkasse. Ein Finanzagent überweist die eingehenden Geldbeträge auf ein ausländisches Konto. Die Ware sehen Sie nie.
Nachnahme ist teuer und man weiß nie, ob der bestellte Inhalt auch tatsächlich drin ist. Betrüger fälschen die im Impressum des Online-Shops angegebenen Steuernummern und Daten, kassieren die mit Vorkasse gezahlten Beträge und die bestelte Ware kommt nie an.
Händler besteht auf Vorkasse wegen schlechter SCHUFA
Was in der Schufa steht, muss nicht immer aktuell sein. Wie haben die Bank, der Händler usw. ihre Entscheidung getroffen und welches waren die ausschlaggebenden Kriterien? Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief an den gewünschten Vertragspartner (Bank, Versandhändler, Telekommunikationsunternehmen etc.) an.
Cyber-Betrüger versuchen aktuell bundesweit massiv, auf Onlineverkaufsplattformen (hier www.quoka.de) Kunden für hochwertige Elektronikartikel (Ipad II) zu gewinnen.
Die Cyber-Betrüger gehen dabei wie folgt vor: Das günstige Angebot weckt die Vorstellung beim Interessenten, ein "Schnäppchen" machen zu können. Vertrauen beim Kaufinteressenten wird erzeugt, indem die Betrüger vortäuschen, seriöse "Polizeibeamte" zu sein. Als Beweis werden den potentiellen Käufern Kopien von Dienstausweisen via Email übersandt. Was der Kunde nicht ahnt: die Dokumente sind verfälscht bzw. werden unberechtigt genutzt!
Später teilt der Cyber-Betrüger mit, dass es gerade leider Probleme mit seinem Girokonto habe, daher solle man den Kaufpreis an seine Schwester überweisen oder die Ware in Sylt abholen.
So motiviert überweist der Kunde, welcher nicht extra nach Sylt fahren kann, sein Geld auf ein deutsches Girokonto - die Warenlieferung bleibt jedoch aus.
Dies ist so, da die Onlinebetrüger bundesweit eine Vielzahl von Finanzagenten angeworben haben, welche den Tätern Ihr Girokonto für Zahlungseingänge zur Verfügung gestellt haben. Die Finanzagenten leiten die Zahlungseingänge dann nach Abzug von 10 % via Geldtransferunternehmen (z.B. Western Union) an Geldempfänger im Ausland weiter.
Die Polizei rät:
Quelle: Polizeipresse Göttingen, news aktuell gmbh v. 10.01.12
Das Europäische Parlament hat am 23.06.11 einer europaweiten Richtlinie zugestimmt:
14-tägiges Widerrufsrecht für Fernabsatz- und Haustürverträge (ohne Anfallen von Kosten für den Verbraucher sowie ohne Angabe von Gründen); sofern keine Widerrufsbelehrung erfolgte, verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate (Art. 13).
Rücksendekosten auch bei Warenwert unter 40 € können künftig den Verbrauchern auferlegt werden. Darüber müssen sie aber vor Vertragsabschluss unterrichtet werden.
Onlinehändler werden außerdem den Verbrauchern genaue Informationen über den Gesamtpreis, die bestellten Waren und ihre Kontaktdaten geben müssen.
Keine Voreinstellungen bei Online-Bestellungen: nach der neuen Richtlinie sind vorab gesetzte Häkchen, mit denen Verbraucherin immer wieder Zusatzleistungen untergejubelt wurden, verboten.
Einführung einer sogenannten Button-Lösung
Der Verbraucher muss künftig unmissverständlich bestätigen, dass er eine kostenpflichtige Dienstleistung kaufen will. Abzocke durch Abofallen sollte dann ausgedient haben.
Händler dürfen etwa für die Zahlung per Kreditkarte nur diejenigen Zusatzkosten in Rechnung stellen, die auch der Händler selbst bezahlen muss. Dies gilt auch für Personentransportunternehmen.
Nach der Abstimmung des Parlaments muss der Rat noch formal die neuen Regeln annehmen. Dies wird voraussichtlich Ende Juli geschehen. Die Mitgliedstaaten werden dann zwei Jahre Zeit haben, die Regeln umzusetzen
Quelle: www.europarl.europa.eu, www.evz.de v. 23.06.11
Schon jetzt gilt innerhalb Deutschlands:
Die Ware darf innerhalb von 14 Tagen vom Erhalt der Ware an gerechnet ohne Angabe von Gründen an den Anbieter zurückgeben werden. Der Widerruf sollte sicherheitshalber per Einschreiben erfolgen
Wer im Versandhandel bestellte Ware komplett zurücksendet und so das gesetzliche Widerrufsrecht ausübt, muss die Versandkostenpauschale für die Hinsendung nicht bezahlen(Europäischer Gerichtshof, Az,: C-511/08; Bundesgerichtshof Az.: VIII ZR 268/07) Geklagt hatte dier Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH.
So wollen Firmen Kunden das Widerrufsrecht ausreden
So wollen Sie dem Internetkäufer einreden: "Mit dem ersten Login ist das Widerrufsrecht erloschen." Oder "Der Widerruf ist 2 Wochen lang möglich, wenn der Aktivierungslink noch nicht geklickt wurde
Alles Gelogen: Wenn ein Unternehmen Ihnen den Widerruf mit der Begründung verweigert, durch Beginn oder teilweisen Ausführung der Dienstleistung sei Ihr Recht erloschen, lassen Sie sich nicht verunsichern. Verweisen Sie auf § 312 d Abs. 3 BGB und informieren Sie die Verbraucherzentrale. Sie geht gegen solche Praktiken vor
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg v. 21.04.11
Online-Kunden dürfen die Ware prüfen Selbst wenn das Produkt, im vorliegenden Fall ein Wasserbettt, dadurch an Wert verliert, kann es innerhalb von 14 Tagen gegen Erstattung des vollen Preises zuräckgegeben werden (Urteil BGH v. 03.11.10, Az.: VIII ZR 337/09)
Einen Wertersatz müsse der Verbraucher nur leisten, wenn er das Produkt tatsächlich genutzt hat, nicht aber wenn der Wertverlust ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
Nachdem der Europäische Gerichtshof (EUGH) im September 2009 entschieden hat, dass eine nationale Regelung, nach der ein Unternehmer vom Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann, nicht mit der EU-Richtlinie im Einklang steht, hat nun der Bundestag eine erneute Reform des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts beschlossen. Das Gesetz muss noch im Bundesgesetzblatt verkündet werden, um wirksam zu werden.
Mit dem neugefassten § 312 e BGB wird es einen eigenständigen Paragraphen geben, der den Wertersatz bei Fernabsatzverträgen regelt. Nach § 312 e Abs. 1 BGB soll bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren der Unternehmer vom Verbraucher nur dann Wertersatz erhalten, soweit dieser die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist.
In § 312 e Abs. 2 BGB wird der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen geregelt werden. Folgerichtig wird der jetzige § 312 d Abs. 6 BGB aufgehoben. Im neuen § 312 f BGB wird der Wertersatz bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen geregelt.
Quelle: www.wettbewerbszenztrale.de v. 14.06.11
Vorsicht bei Verträgen mit Unternehmen, die außerhalb der EU liegen. Sie können bei Streitigkeiten zwar klagen, die Klage muss allerdings im Ausland zugestellt werden und Sie müssen ein Urteil auch im Ausland vollstrecken. Nicht in allen Ländern ist die Anerkennung deutscher Gerichtsurteile und deren Durchsetzung gewährleistet.
Beim Kauf gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Streitfälle ist das Gericht zuständig, in dessen Gebiet die Leistung zu erbringen ist. Liegt das Unternehmen in einem Land der Europäischen Union, ist auch gewährleistet, dass die Entscheidungen deutscher Gerichte auch durchgesetzt werden können.
Erpressungsvariante nach Autokauf im Internet
Die bundesweit vorgehenden Täter suchen übers Internet geeignete Verkäufer, die ältere, aber noch wertvolle Kraftfahrzeuge inserieren. Die Erpresser nutzen die im Internet eingestellte telefonische Erreichbarkeit des Verkäufers für ihre Masche.
Dabei gehen sie immer gleich vor. Einige Tage nach dem erfolgreichen Verkauf eines Gebrauchtwagens melden sich die Täter telefonisch bei dem Verkäufer und behaupten, dass der gekaufte Wagen einen Motorschaden habe. Sie geben sich als der vermeintlicher Käufer oder enger Verwandter des Käufers aus, der mit dem gekauften Wagen aufgrund der technischen Mängel schwer verunfallt sei.
Mit äußerst aggressiven Auftreten und massiven Drohungen setzen die Täter ihre Opfer unter Druck. Auf diese Art und Weise erpressen sie Geld vom Verkäufer. Die Zahlungen sollen die Geschädigten anonym über Paysafecards oder Moneygram leisten. Am 26.08.2011 scheiterte ein Erpressungsversuch in Aachen, da sich der aufmerksame Verkäufer nicht erpressen ließ und kurzerhand den Käufer anrief.
Die Kripo bittet folgende Handlungsempfehlungen beim Verkauf zu beachten:
Beim Abschluss eines Kaufvertrages bitte die Personalien des Verkäufers aus dem Personaldokument abschreiben und eine telefonische Erreichbarkeit notieren. Bei einem dubiosen Anruf, kann dann direkt beim Käufer nachgefragt werden, ob die Behauptungen stimmen. Zudem wird bei privaten Verkäufen im Internet in der Regel ein Gewährleistungsanspruch schriftlich ausgeschlossen. Sollte es nach einem im Internet abgeschlossenen Gebrauchtwagenkauf zu einem wie oben beschriebenen Anruf kommen, bitte nicht zahlen! Sofort die Polizei anrufen und Anzeige erstatten.
Quelle: Polizeipresse Aachen v. 15.09.11
Das Betrüger das Internet für ihre kriminellen Machenschaften nutzen musste erst kürzlich auch eine Familie aus Minden erfahren. Sie hatten jedoch noch Glück und konnte gerade noch rechtzeitig den Verlust von mehreren tausend Euro verhindern.
Jetzt erstatteten sie Anzeige bei der Polizei und berichteten den Beamten von folgender Masche: Ein zum Verkauf aus einem der zahlreichen Internetportalen angebotener Pkw sollte preisgünstig erworben werden. Allerdings befindet sich der Wagen im Ausland, in diesem Fall in Dänemark. Nach einem E-Mail Kontakt mit dem vermeintlichen Käufer war man sich zunächst über den Kauf einig. Außerdem sicherte der Mann auch den reibungslosen Transport des Pkw nach Deutschland zu. Allerdings verlangte der Anbieter zuvor einen Liquiditätsnachweis von der Familie.
Dazu sollte zunächst einem Angehörigen des Käufers die Kaufsumme über die Western Union Banküberwiesen werden. Anschließend sollte das so genannte "Money-Transfer-Protokoll" als Beleg dem Verkäufer nach Dänemark per Mail übersandt werden. Doch der vermeintliche Verkäufer nutzt dieses Protokoll auf seine ganz eigene Weise. Er manipuliert das Dokument unter anderem mit faschen Personalien und gibt sich so bei der Bank als Empfänger des Geldes aus. Sein falscher Ausweis dient ihm dabei als Legitimation. Der gutgläubige Käufer hört danach von dem Mann nichts mehr, den Wagen sieht er nie und sein Geld ist futsch.
Am Dienstagmorgen meldete sich noch ein weiterer Kaufinteressent bei der Mindener Kripo. Er hatte ebenfalls im Internet ein verlockendes Fahrzeugangebot entdeckt. Da ihm die Kaufmodalitäten jedoch suspekt erschienen, suchte er Rat bei den erfahrenen Beamten. Diese klärten den Mann schnell auf. Nicht nur ihn warnt die Polizei jetzt eindringlich vor solchen dubiosen Internetgeschäften.
Quelle: news aktuell gmbh v. 07.09.10
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein rät:
Dem unseriösen Shopbetreiber sollte eine Frist zur Lieferung gesetzt werden. Ob nach dem Verstreichen dieser Frist die Beantragung eines Mahnbescheides (betriebswirtschaftlich) Sinn macht, kann nur je nach Einzelfall beurteilt werden. Oftmals wird die juristische Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche wohl schon daran scheitern, dass man den Betrüger nicht zu fassen bekommt. Auf alle Fälle sollte man jedoch Strafanzeige wegen Betruges erstatten.
Ab 1. November 2010 wird der bisherige Personalausweis durch den elektronischen Personalausweis abgelöst. Damit ist ein sicheres Einkaufen im Internet möglich.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte vor Gericht gegen mehrere Formulierungen in den Kaufverträgen eines Ebay-Händlers geklagt. Der Verbraucher muss über die Vertragsbedingungen und die technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss informiert werden und die Möglichkeit zur Korrektur von Fehleingaben vorgesehen haben.
Wollen eBay-Händler sicher gehen, dass ihre Widerrufsbelehrungen rechtlich einwandfrei sind, müssen sie die amtliche Musterbelehrung wörtlich und vollständig übernehmen. Sie dürfen sich daraus nicht nur die Rosinen herauspicken.Im Internet handelnde Unternehmen müssen ihre Kunden unmissverständlich und vollständig über ihr Widerrufsrecht aufklären. Solange der Kunde nicht korrekt über sein Widerrufsrecht aufgeklärt wurde, könne er die gekaufte Ware jederzeit zurückgeben.
Der bloße Gebrauchstest etwa eines Kaffeeautomaten oder das Anprobieren eines Kleides ist stets erlaubt und kann keinen Anspruch auf Wertersatz auslösen. Das heißt: In diesem Fall muss der Kunde keinen Wertersart für die Abnutzung von Waren zahlen, wenn sie die Ware nach 14 Tagen zurückgeben. (Urteil des BGH vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08).
Quelle: Verbraucherzentralen Bundesverband v. 09.12.09
Ab Juni 2010 gibt es allerdings eine Änderung: Von diesem Zeitpunkt an wird eine Widerrufsbelehrung zum Wertersatz, die unmittelbar nach Vertragsabschluss erfolgt, mit einer Belehrung vor Vertragsabschluss gleichgestellt. Käufer müssen dann ev. für die Nutzung der Waren bei bestimmungsgemäßem Gebrauch doch noch Wertersatz zahlen.
Wie die Verbraucherzentrale Sachsen am 30.01.07 mitteilte, verlangt eine Firma PayNet AG (Gauting/München), die offensichtlich mit vielen Online-Shops zusammenarbeitet, auf der Internetseite www.sofort-überweisung.de PIN- und TAN-Nummer zum Zwecke der Überweisung bekannt zu geben. Wer mit sofortüberweisung.de bezahlt, gibt seine geheimen Daten (Pin und Tan) nicht auf den Seiten der eigenen Bank ein, sondern schreibt sie in ein Formular des Bezahldienstes, der sie zur Bank leitet. Theoretisch könnte der Bezahldienst die Daten also ausspähen.
Solchen Aufforderungen sollte man nicht Folge leisten und bei Online-Shops, die eine Bezahlung nur über diese Internetseite anbieten, lieber nichts kaufen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Sachsen. Wer mit seiner kontoführenden Bank die Teilnahme am Online-Banking vereinbart hat, stimmte den dafür geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu. Diese sehen vor, dass Geheimzahlen Dritten nicht bekannt gegeben werden dürfen. Die Firma PayNet AG ist jedoch ein solcher Dritter. Kommt es zu einem Missbrauch, kann der Geschädigte nicht damit rechnen, dass die Bank haftet.
Ähnlich arbeitet auch die t-pay online Überweisung.
Um Kosten zu sparen, kaufen zahlreiche Bürger Arzneimittel über das Internet, da sie dort meist günstiger zu erwerben sind. Doch hier ist Vorsicht geboten: Viele Verbraucher bewegen sich zu unbedarft im Netz und geraten dabei auch an Betrüger, die dort gefälschte oder minderwertige Arzneimittel veräußern.
Die gesundheitlichen Risiken für den Konsumenten sind bei Einnahme dieser Fälschungen häufig nicht abschätzbar.
Um auf Nummer sicher zu gehen, helfen folgende Tipps der Polizei:
Quelle: news aktuell gmbh v. 07.10.09
Wegen ihrer Tierliebe wurde eine Frau aus dem Landkreis Neu-Ulm Opfer eines Betruges.
Die Dame antwortete in der vergangenen Woche auf ein Internet-Inserat, in dem ein französischer Bulldoggen-Welpe für 300 Euro zum Kauf angeboten wurde. Laut Inserat sei der "Hundestandort" im Bereich Stuttgart. Während des E-Mail-Verkehres wurde jedoch geäußert, dass der Hund aus Schweden eingeflogen werden würde.
Gestern wurde sie dann per E-Mail aufgefordert, die 300 Euro mittels eines Geldtransferunternehmens nach Kamerun zu übermitteln, was die Frau auch tat. Kurz nach der Transaktion wurde ihr per E-Mail mitgeteilt, dass das Geld angeblich entwendet wurde und sie nochmals 300 Euro derartig transferieren solle.
Mit einer weiteren E-Mail - einer angeblichen Flugversandagentur - sollte sie schließlich 2.500 Euro für die Zollfreigabe bezahlen. Hierbei kam bei der Frau der Verdacht auf, dass sie betrogen wurde und erstattete Anzeige bei der Polizei. Die Polizei Senden hat daraufhin die Ermittlungen wegen Betruges übernommen, welche andauern.
Quelle: Polizeiprese Bayern v. 28.10.11
Bei der Kriminalpolizei in Limburg werden derzeit Ermittlungsverfahren geführt, bei denen Rassehunde zu günstigen Preisen angeboten worden waren. Die Welpen litten an Parvovirose, verursacht durch das Canine Parvovirus. Krankheitsverursacher und Symptome sind eng verwandt mit der Katzenseuche und verlaufen meist tödlich. Diese Erkrankung wurde in den vorliegenden Fällen von der Verkäuferin aus dem Landkreis Limburg-Weilburg verschwiegen.
Die Welpen hatte sie aus Osteuropa eingeführt, wo die Krankheit bei Hunden mangels Impfungen häufiger auftritt.
Wer sich ein Haustier anschaffen möchte, sollte sich grundsätzlich nicht nur vom Preis leiten lassen. Gerade bei der Internetauswahl ist vor einem Kauf auch der persönliche Kontakt zu suchen, am besten an der Wohnanschrift des Verkäufers. Obligatorisch sind natürlich Impfnachweise, um auch die genannten Parvovirose ausschließen zu können. Ein Blick auf die Elterntiere ist ebenfalls zu empfehlen, bevor per Kaufvertrag mit Kontaktdaten und Impfpass der Welpe und das Geld den Besitzer wechseln.
Umgekehrt ist es natürlich auch für gewissenhafte Tierzüchter wichtig zu wissen, wohin ihre Welpen gehen. Da kann ebenfalls ein Blick hinter die Kulissen verkaufsentscheidend wirken.
Quelle: Polizeiprese Westhessen, news aktuell gmbh v. 08.07.11