Raub auf dem Friedhof

Lassen Sie keine Handtaschen oder Einkäufe im Auto

friedhof Besonders im Spätherbst, wenn die Gräber zur Vorbereitung auf die Feiertage geschmückt und gepflegt werden, nehmen Fahrzeugaufbrüche auf Friedhofsparkplätzen zu. Handtaschen im Auto, ec-Karten, vorangegangene Einkäufe laden zum Diebstahl ein.

Die Täter suchen Friedhofsparkplätze ganz gezielt auf. Dort sind Büsche, oft liegen die Parkplätze abseits, es gibt wenig Verkehr.

Lassen Sie keine Handtaschen oder Einkäufe im Wagen.

Die Täter beobachten die Umgebung und die ankommenden Fahrzeugen. Sie sehen genau, wenn jemand ohne Tasche auf den Friedhof geht oder die Tasche im Fahrzeug ‚versteckt‘.

Auch wenn man versichert ist: Für die Ausstellung neuer Papiere kann man je nach Anzahl der gestohlenen Ausweise schnell in den Bereich von 100 Euro gelangen, dazu kommen Passbilder, die Zeit für das Beantragen, Kosten für die neuen Bankkarten.

Die Polizei rät

  • Diebe brauchen nur Sekunden, um eine Scheibe einzuschlagen und das für sie Interessante herauszunehmen und damit zu verschwinden.
  • Neben Handtaschen und Handys werden auch gern Fotoapparate, Navigationsgeräte und andere wertvolle Gegenstände mitgenommen. Dabei müssen sie nicht unbedingt offen im Wagen zu sehen sein. Diebe machen sich auch die Mühe und schauen ins Handschuhfach oder zwischen die Sitze.
  • Entfernen Sie auch die Halterung Ihres mobilen Navigationsgeräts, um Tätern keinen Anreiz zu bieten, im Wagen nach dem dazu passenden Gerät zu suchen.
  • Ein Fahrzeug ist nun mal kein Tresor! Deshalb lassen Sie, selbst bei nur kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs, grundsätzlich keine Wertgegenstände im Innenraum zurück – weder sichtbar noch versteckt!

Tragen Sie beim Friedhofsbesuch keinen wertvollen Schmuck

Es ist unglaublich. Aber Täter lauern vor allem im Sommer gezielt auf nach Senioren, die echten Schmuck tragen. Sie schleichen sich unbemerkt heran. Unvermittelt reißen sie die Halskette und das Armband ab und flüchten mit der Beute.

Lassen Sie die Handtasche zu Hause

Auf dem Friedhof ist es oft einsam, ein Täter findet dort auf jeden Fall Senioren, leider auch mit Handtasche. Er beobachtet sein Opfer bei der Grabpflege. Beim Wasser holen, Laub weg bringen raubt er die Tasche. Auch wenn die Seniorin nach getaner Arbeit zum Ausgang geht, reißt der Täter die Tasche an sich.

Wenn Sie allein auf den Friedhof gehen, tragen Sie ein Handy in der Kleidung. So können Sie verdächtige Wahrnehmungen der Polizei mitteilen.

Geben Sie in einer Traueranzeige keine vollständige Adresse an

Ist neben dem Termin auch die Adresse angegeben, nutzen Diebe die Information. Sie räumen nicht nur den Briefkasten aus, sondern brechen dann ungestört ein.

Während der Trauerfeier wird eingebrochen

Während Angehörige bei einer Trauerfeier sind, nutzten Täter die Abwesenheit zu einem Einbruchdiebstahl. Sogar vor Kondolenzbriefen machen Täter nicht halt und entwenden das darin befindliche Bargeld. Der Termin der Beisetzung wird zuvor in einer regionalen Zeitung veröffentlicht, was sich der Täter dann zu Nutze machen. Schließen Sie Fenster und Türen beim Verlassen der Wohnung. Auch vertrauensvolle Nachbarn können über eine Abwesenheit informiert werden, allerdings nehmen aber die meist auch an der Trauerfeier teil.

Werbung für Grabmale keine unzumutbare Belästigung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 29/09) im ersten Fall entschieden, dass ein Steinmetz zwar wettbewerbswidrig handelt, wenn er unmittelbar am Tag des Erscheinen der Todesanzeige Werbung für Grabmale an Angehörige von Verstorbenen versendet, eine solche Werbung aber zwei Wochen nach dem Todesfall nicht mehr als unzumutbare Belästigung verboten werden kann.

Ein Steinmetz, der u. a. auch mit Grabmalen handelte, schrieb eine Hinterbliebene am Tag des Erscheinens der von ihr veröffentlichen Todesanzeige an und bot den Verkauf und die Errichtung eines Grabmales an. Die Adresse hatte er der Todesanzeige entnommen. Die Wettbewerbszentrale hatte dieses Verhalten als unzumutbare Belästigung und damit als Verstoß gegen § 7 UWG beanstandet und ging dabei von einer Schonfrist von 4 Wochen nach dem Todesfall aus, innerhalb derer Angehörige von Verstorbenen nicht mit derartiger Werbung belästigt werden dürfen.

Das Landgericht Gießen hielt einen Zeitraum von 3 Wochen, dass Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 29.01.2009, Az. 6 U 90/08) einen Zeitraum von 2 Wochen für angemessen.

Der Bundesgerichtshof hat nun diese in Branchenkreisen aber auch in der Rechtsprechung umstrittene Frage nach einer Karenzfrist dahingehend entschieden, dass Angehörige bis zwei Wochen nach dem Tod nicht Zielscheibe von gezielten, auf den Todesfall bezogenen Werbemaßnahmen sein dürfen.

Erst vor kurzem hat das Landgericht Berlin einem bekannten Bestattungsunternehmen, das im Bundesgebiet über zahlreiche Filialen verfügt, auf die Klage der Wettbewerbszentrale hin verboten, Verstorbene innerhalb der ersten zwei Stunden nach dem Tod aus Krankenhäusern oder Pflegeheimen abzuholen, um sie in den eigenen Räumlichkeiten aufzubewahren, sofern dies ohne Zustimmung der Angehörigen geschieht (Landgericht Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az. 18 O 249/08, nicht rechtskräftig).

Die Auslagerung des „Kühlmanagements“ an Dritte bei Altenheimen und Krankenhäusern ist nicht unüblich. Dagegen hatte das Gericht auch nichts einzuwenden. Allerdings hielt es die Frist von zwei Stunden für zu kurz. In dieser Zeit sei es Angehörigen nicht möglich, eine sachgerechte Entscheidung hinsichtlich des Bestattungsauftrages zu treffen. Viele würden dem Bestatter den Vorzug geben, der den Verstorbenen bereits in seine Obhut genommen habe. Dem Beklagten werde dadurch ermöglicht, die besondere Zwangslage der Verbraucher zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu nutzen.

Quelle: www.wettbewerbszentrale.de v. 22.04.10

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