In einem Musterprozess der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall AG hat das Landgericht Heilbronn die genannten Abschlussgebühr am 12. März 2009 für zulässig erklärt (Az: 6 O 341/08). Der Bundesgerichtshof stellte 2001 in seiner Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit von Bankentgelten (Az: XI ZR 197/00) fest, dass die Berechnung von Kosten durch die Bank gegenüber Kunden nur zulässig ist, wenn für den einzelnen Kunden eine Dienstleistung erbracht wird.
Bausparer erhalten mit Zahlung der Abschlussgebühr keine nennenswerte Gegenleistung der Bausparkasse, damit ist diese Gebühr trotz des Urteils vom Landgericht Heilbronn aus Sicht der Verbraucherzentrale nicht gerechtfertigt. In der Urteilsbegründung wird die Abschlussgebühr als Eintrittsgebühr in eine Bauspargemeinschaft bezeichnet.
Die Verbraucherzentrale wertet sie hingegen als Provision, die eine Aktiengesellschaft an ihre Vertreter bezahlt, damit diese Verträge unters Volk bringen. Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat Berufung angekündigt. Ihre Klage besitzt Mustercharakter und ist für alle noch laufenden Bausparverträge von Bedeutung. Endgültige juristische Klarheit hierzu wird voraussichtlich aber erst eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen.
Bereits heute jedoch sollten Bausparer ihre Ansprüche auf eine Erstattung anmelden. Bei noch laufenden Verträgen geht es dabei nicht um eine Rückzahlung der gezahlten Gebühren, sondern um eine Korrektur des aktuellen Vertragskontostandes. Wegen drohender Verjährungsfristen empfiehlt die Verbraucherzentrale außerdem, dies so früh wie möglich zu tun und die Bausparkasse dabei aufzufordern, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Einen Musterbrief sowie die ausführliche Position der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zur Abschlussgebühr der Bausparkassen sind abrufbar unter www.vz-bw.de/bausparen.
Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg v. 12.03.09
In der Berufungsklage hat das OLG Stuttgart ( Az,: 2 U 30/09) allerdings entschieden: Bausparkassen dürfen Abschlussgebühren für Verträge erheben.
Das OLG hat die Berufung zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Verbraucherschützer kündigen Revision an.
Betrüger können von Ihrem Konto eine T-Mobile Xtra-Card mit Tausenden Euros aufladen. Nicht alle Mobilfunkkarten sind in der Praxis tatsächlich personifiziert, so dass die Betrüger kaum zu ermitteln sind.
Voraussetzung: Ihre Kontonummer ist im Internet bekannt, z.B. durch eine Spende. Das genügt, um auf der Xtra-Card-Seite von T-Mobile eine Telefonkarte unter Angabe Ihrer Kontonummer aufzuladen. Die Telekom überprüft die Kontodaten nicht, sondern belastet Ihr Konto mit dem Betrag der Aufladung.
Für die Telekom ist das kein Problem, der Kunde kann ja innerhalb von 6 Wochen den Telekom-Einzug widerrufen. Ach ja, die Telekom hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt.
Quelle: www.hr-online.de v. 17.02.09Ein bisher unbekannter Mann hat seit April 2008 in mindestens acht Fällen Bankkunden aus Köln betrogen.
Im Fall eines 87-Jährigen bestellte der Betrüger telefonisch auf den Namen des Kunden eine neue Karte für das Girokonto. Weder die EC-Karte noch die PIN-Nummer haben den unwissenden Senior jemals erreicht. Mit der unrechtmäßig erlangten Karte und Geheimzahl hob der Gauner an verschiedenen Geldautomaten im Raum Köln Geld ab.
In einem anderen Fall gab sich der Täter als "Doktor" aus. Auf gleiche Art und Weise hatte er auch hier eine EC-Karte rechtswidrig erlangt. So ergaunerte sich der Betrüger Bargeld in Höhe von mehr als 120.000 Euro.
Quelle: news aktuell gmbh v. 26.01.09
Nach dem BGB muss die Bank eine Überweisung zu einem anderen Bankinstitut innerhalb dreier Bankgeschäftstage ausgeführt haben (§ 676a Abs. 2 Nr. 2). Die andere Bank wiederum ist verpflichtet, den Überweisungsbetrag dem Empfänger spätestens innerhalb eines Bankgeschäftstages nach dem Tag, an dem der Betrag bei ihr eingegangen ist, gutzuschreiben (§ 676g BGB). Maximal dürfen also vier Tage ins Land gehen, bis eine Überweisung vollständig abgewickelt sein muss.
Für Überweisungen innerhalb eines Kreditinstituts sind die Fristen kürzer. In einer Filiale muss das Geld binnen eines Geschäftstages auf dem Empfängerkonto sein, von einer Filiale zu einer anderen Filiale binnen zweier Tage (§ 676a Abs. 2 Nr. 3). Eine gesonderte Frist für die Gutschrift gibt es in diesem Fall nicht.
Das Bundeskabinett hat am 05.11.08 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie SEPA beschlossen. Künftig wird nicht mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der EU unterschieden.
Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen..
Ab 01.01.2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine dreitägige Ausführungsfrist vereinbart werden.
Banken sind beim Online-Banking nicht dazu verpflichtet, die Übereinstimmung von Empfängernamen und Kontonummern abzugleichen. Wer etwa versehentlich eine falsche Kontonummer angibt, kann nicht damit rechnen, dass dieser Fehler durch die Bank überprüft wird. Dies entschied das Amtsgericht München am 18.06.2007. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 222 C 5471/07).
Auch ein Urteil des Landgerichts Berlin Urteil des Landgerichts Berlin von der Verantwortung befreit (Az.: 57 S 116/00) bestätigt das.
Anders ist die Lage bei Zahlungen mit herkömmlichen Überweisungsträgern: Dort führt die Empfängerbank einen Kontonummernabgleich durch. Fällt der Tippfehler dabei nicht auf, haften Bank und Kunde gleichermaßen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 03.04.2008, C-306/06. entschieden, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll. Ein Verzögerungsverschulden der Bank kann dem Schuldner hingegen nicht zugerechnet werden.
Keine Deckung auf dem Konto Haben sie gerade nicht genug Geld auf dem Konto und die Bank kann den Lastschrifteinzug wegen Deckungslosigkeit nicht ausführen, darf sie dafür weder Gebühren noch "Schadenersatz" verlangen (BGH Aktenzeichen: XI ZR 154/04 vom 8. März 2005).
Die Postbank erhebt ab 1.1.2008 pro Monat 1 Euro Gebühr für Sparbücher mit 3monatiger Kündigungsfrist, wenn nicht mehr als 60 Euro Guthaben vorhanden ist und bei denen seit 3 Jahren keine Ein- oder Auszahlungen vorgenommen wurden. Diese Gebühr entfällt für Minderjährige und Kunden, die noch andere Konten bei der Postbank führen. Die Gebühr wird ab 2009 rückwirkend eingezogen. Die Sparbuchauflösung ist kostenfrei. Sie können also der Postbank das Geld schenken oder die Konsequenzen ziehen. Für eine Sparcard wird keine Gebühr erhoben.
Vor Kreditkarten mit so genannter Revolving-Funktion, warnt die Verbraucherzentrale NRW. Der Trick: Es wird monatlich nur noch ein kleiner Teil des Rechnungsbetrages abgebucht, der große Rest in einen teuren Kredit umgewandelt. Für viele droht so die Schuldenfalle.
Auf diese Art wird die Kreditkarte praktisch wie das Girokonto mit einem Dispokredit ausgestattet: Der Kunde erhält einen bestimmten Kreditrahmen und kann diesen nach Belieben zurückzahlen. Vorgeschrieben sind meist monatliche Mindestraten von fünf bis zehn Prozent des Schuldenstands Will de Kunde diesen teuren Kredit nicht haben, muss er selbst tätig werden und dies seiner Bank mitteilen.
Noch teurer werden die Kredite, wenn darüber hinaus noch eine Restschuldversicherung abgeschlossen wird. Dann kann der tatsächliche Zins weit über 20 Prozent liegen . Wenn schon eine kurzfristige Kreditfinanzierung nötig ist, dann sollte lieber ein möglichst günstiger Abruf- oder Dispokredit gewählt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Quelle: Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
Der Kontobevollmächtigte benötigt zur Umschreibung des Kontos auf seinen Namen die Zustimmung des Erben. Der Erbe kann die Kontovollmacht widerrufen. (BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 191/08).
Verlangt eine Bank zum Nachweis einer Erbschaft vom Kunden einen Erbschein, muss sie auch die Kosten dafür tragen. Das befand der BGH in Karlsruhe mit Urteil vom 07.06.2005, Az.: XI ZR 311/04. Der Erbe ist grundsätzlich nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, etwa beim Eintrag ins Grundbuch. Bei Bankgeschäften sieht kein Gesetz diese Form des Nachweises vor. Die Vorlage des eröffneten Testaments ist ein für die Bank ausreichender Beleg. Verlangt sie trotzdem eine Erbschein, muß sie auch die Kosten hierfür übernehmen.
Eine Großmutter hatte 1965 auf dem Sparbuch ein Guthaben von damals rund 5600 Mark. Über 38 Jahre lang wurde weder Geld eingezahlt noch abgehoben. Als der Enkelin das Sparbuch als Erbin die Hände fiel, weigerte sich die Bank, das Guthaben einschließlich Zinsen von inzwischen knapp 8600 Euro auszuzahlen. Auf Grund der langen Zeit müsse die Klägerin beweisen, dass das Geld nicht schon längst ausgezahlt worden sei, so die Begründung der Bank.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt sah die Sache anders. Nach geltendem Recht gebe es keine Regelung, wonach allein wegen Zeitablaufs die in einem Sparbuch verbürgten Ansprüche eines besonderen Nachweises bedurften, heißt es in dem in der Zeitschrift OLG-Report veröffentlichten Urteil. (Az.: 2 U 12/04).
Eine Bank ist schadenersatzpflichig, wenn sie eine gefälschte Scheckbestätigung unzulänglich prüft und der Scheck daraufhin für echt gehalten wird (OLG Karlsruhe Urteil v. 21.10.08 Az.: 17 U 212/07)
Der Kläger hatte 1971 ein Sparbuch mit umgerechnet 8.000 Euro eröffnet und zur Sicherheit an seine Bausparkasse übergeben. Der Kredit war 1982 erledigt, die Bausparkasse schickte ihm das Sparbuch erst im Jahr 2005 zurück. Die Bank verweigerte die Auszahlung, das Konto wäre 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt worden.
Legt ein Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, so muss die Bank beweisen, dass sie das Guthaben ausgezahlt hat. Gelingt ihr dies nicht, hat sie die Auszahlung vorzunehmen. (Urteil Oberlandesgericht Celle v. 18.06.2008, Az.: 3 U 39/08).