gegen Trickdiebe und Trickbetrüger

Einzugsermächtigungen - Lastschriftaufträge - Widerruf


Keine Prüfpflicht für Einzugsermächtigungen

Es gibt keinen Schutz gegen unzulässige Abbuchungen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz: "Es ist ein Problem, dass die Institute Einzugsermächtigungen nicht prüfen - das lädt zum Missbrauch ein". Das OLG Celle (Az.: 3 U 198/06) hatte entschieden, das Lastschrifteinzüge nur nach erteilter Einzugsermächtigung vorgenommen werden dürfen.

Die Banken dürfen nur dann Geld abbuchen, wenn der Kunde der Firma eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Ob die jedoch vorliegt oder nicht, muss die Bank nicht überprüfen, das ist mit dem Vertrag abgegolten. Die Banken prüfen noch nicht einmal, ob der Name und die Nummer überhaupt zusammengehören. Wie die Sprecherin des Bankenverbandes erklärt, ist eine derartige Prüfung bei mehr als sieben Milliarden Transaktionen nicht möglich.

Aber es wäre doch technisch wirklich kein Problem, ähnlich wie bei Kreditkarten ein Programm einzusetzen, das bei wiederholt ungewöhnlichen Lastschriften Alarm schlägt. Es wird ja wohl auch kein technisches Problem sein, Software einzusetzen, die bei Vorliegen eines Lastschriftauftrages prüft, ob überhaupt eine Einzugsermächtigung vorliegt. Hier sparen die Banken zu Lasten ihrer Kunden.

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Neue Europaregelung: Einzug nur mit schriftlicher Genehmigung

Die Europäische Richtlinie für Zahlungsdienste wird zum 31.10.09 in deutsches Recht überführt. Dies regelt das neue SEPA-Lastschriftverfahren und damit ebenso die Einzugsermächtigung. So kann sich ein Anbieter künftig nicht mehr auf eine nur mündlich, also etwa am Telefon, erteilte Einzugsermächtigung berufen, sondern benötigt grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung. Betrügeriche Werber können dann nicht mehr behaupten, der Kunde hätte telefonisch seine Einwilligung zur Abbuchung gegeben.


GEZ-Anschreiben

Die Verbraucher werden seit 2009 Jahr von der GEZ, von Versicherungen, Zeitschriftenverlagen usw angeschrieben und um schriftliche Einwilligung zum Lastschrifteinzug gebeten. Verbraucher können dem Wunsch der GEZ nachkommen und auch schon jetzt das neue Lastschriftmandat erteilen – sie müssen es aber nicht. Eine bereits früher erteilte Einzugsermächtigung verliert ihre Gültigkeit derzeit nicht, wenn das Schreiben jetzt nicht ausgefüllt, unterzeichnet und zurückgesendet wird. Andererseits muss derjenige, der der Bitte der GEZ nachkommt, keine Doppelzahlung befürchten.

Derzeit ist davon auszugehen, dass bis Ende 2012 noch die herkömmlichen Einzugsermächtigungen genutzt werden können. Rückt der konkrete Termin für den Übergang zum SEPA-Lastschriftverfahren jedoch näher, werden Verbraucher auch von anderen Unternehmen, denen sie bisher Einzugsermächtigungen erteilt haben, angeschrieben und zum Übertritt animiert werden. Beispielsweise ist dabei an Vermieter, Versicherungsgesellschaften und Energieversorger zu denken. Eine gesetzliche Pflicht zur Einziehung der Forderungen besteht nicht. Alternative Zahlungsmöglichkeiten sind zum Beispiel der Dauerauftrag oder die Überweisung.


Derzeit ist davon auszugehen, dass bis Ende 2012 noch die herkömmlichen Einzugsermächtigungen genutzt werden können, bis dahin gelten die nachfolgen Widerrufsfristen:

Widerrufsfrist im nationalen Lastschriftverfahren:

Wie bisher 6 Wochen nach Rechnungsabschluss. Der Rechnungsabschluss wird zu jedem Quartal erstellt.

Widerruf im europäischen Lastschriftverfahren:

Die Frist für das Recht, einer Falschbuchung widersprechen zu können (Rückgaberecht) wurde verkürzt, sie beträgt künftig nur noch 8 Wochen ab Buchungstag.

Bei einer nicht korrekt autorisierten SEPA-Lastschrift beträgt die Frist 13 Monate.

Das Verfahren für rein nationale Zahlungsvorgänge (Einkauf mit EC-Karte und Unterschrift) wird in Deutschland weiter angeboten werden.

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Widerruf betrügerischer Abbuchungen

Liegt keine Einzugsermächtigung vor und eine Lastschrift wurde unbefugt mit den Kontodaten des Verbrauchers in Auftrag gegeben, ist das Betrug. Betroffene sollten deshalb Strafanzeige erstatten.

Eine betrügerische Abbuchung können sie auch noch nach 6 Wochen widerrufen (Urteil des BGH v. 06.06.2000, Az. XI ZR 258/99). Allerdings müssen Sie dazu Ihrer Pflicht zur regelmäßigen Prüfung Ihrer Kontoasuzüge nachgekommen sein. Andernfalls kann die Bank Ihnen ein Mitverschulden anlasten.(Quelle: Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein v. 11.08.08)

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Trotz rechtzeitigem Lastschrift-Widerruf kein Geld von der Bank

Der Bundesgerichtshof hat am 06.06.2000 entschieden, dass der Inhaber eines Girokontos der Lastschrift einer Einziehungsermächtigung zeitlich unbegrenzt widersprechen kann

Daraufhin haben die Banken in ihren AGB festgelegt, dass ein Widerruf der Lastschrift unverzüglich erfolgen muss. Unterlässt der Kunde die unverzügliche Einwendung, kann dies einen Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kunden begründen. Die Genehmigung der Lastschriftbuchung gilt als erteilt, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von 6 Wochen nach Quartalsabschluss widerruft.

Ein Bankkunde hatte zwar eine Einzugsermächtigung erteilt, den Laschrifteinzug aber am 01.06.03 innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsabschluss widerrufen. Kenntnis von der Buchung hatte der Kunde durch den Kontoauszug und Rechnungsabschluß, zugestellt am 25.04.03. Die einziehende Bank verweigerte die Zahlung, als die Empfängerbank den Betrag nach Ablauf von 6 Wochen nach der Buchung nicht herausgab.

Das Landgericht München I Az: 4 O 15810/03 hat am 13.11.03 entschieden, dass die einziehende Bank den Betrag nicht zurückbuchen muss. Der Widerspruch gegen die Belastungsbuchung wurde zwar rechtzeitig erhoben, da dies aber nicht unverzüglich geschehen sei, stünde der Bank ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kunde ist verpflichtet, Kontoauszüge unverzüglich auf Richtigkeit zu überprüfen und Einwendungen unverzüglich zu erheben. Im übrigen könne sich der Kläger an den Empfänger des Geldes, der den Betrag eingezogen hat, halte

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Abbuchunggsauftrag ist kein Lastschriftauftrag

Beim Lastschriftverfahren, z.B. für Miete, Strom Versicherungen,GEZ usw., erteilt der Kunde dem Unternehmen eine Einzugsermächtigumng, also eine Erlaubnis, die fälligen Beträge vom Konto abzubuchen. Fehlerhafte Abbuchungen können zurückgebucht werden.

Bei einem Abbuchungsauftrag gibt der Kontoinhaber seiner Bank eine schriftliche Erklärung, dass eine bestimmte Firma von seinem Konto abbuchen darf. Abbuchungsauftrgäge können im Gegnsatz zu Lastschriftaufträgen nicht rückgängig gemacht werden.

Natürlich kann man Abbuchungsaufträge auch wieder löschen und bei der Bank widerrufen. Nur zurückgebucht wird einmal überwiesenes Geld nicht.

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Wenn die Bank Schwierigkeiten macht

Sie können sich an Ihre örtliche Verbraucherzentrale wenden.

Zudem gibt es Beschwerdestellen der Banken.

Nach der Statistik des Bundesverbandes Deutscher Banken belief sich die Anzahl der Beschwerden bei privaten Banken im Zeitraum vom 01.01.11 bis 30.06.11 auf fast 6.500. Im Verhältnis zu den Berichtsjahren vor Beginn der Finanzkrise sind die Beschwerden um fast 50 % gestiegen. Die Beschwerden werden kostenfrei bearbeitet.

pdf-logoBundesverband Deutscher Banken, Tätigkeitsbericht Ombudsmann der privaten Banken

Bei den Privatbanken ist die Entscheidung des Ombudsmannes bei einem Streitwert unter 5000 Euro verbindlich. Bei den übrigen Instituten muss die Bank den Schlichterspruch nicht akzeptieren. (Quelle:Newsletter Verbraucherzentralen Bundesverband v. 08.11.09)

Im Jahr 2010 erreichten die Kundenbeschwerdestelle des Bundesverband öffentlicher Banken (VÖB) insgesamt 536 Eingaben

pdf-logoBundesverband öffentlicher Banken, Tätigkeitsbericht Ombudsmann der öffentlichen Banken 2010


Im Überweisungsverkehr und bei Missbrauch von Zahlungskarten

Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank

Postfach 11 12 32

60047 Frankfurt am Main

Für private Banken:

Bankenombudsmann

Bundesverband deutscher Banken e.V.

Kundenbeschwerdestelle

Postfach 04 03 07,10062 Berlin

Kontaktformular auf www.bdb.de

Tel.: 030/16 63 31 66

Für Volks- und Raiffeisenbanken:

Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken

BVR, Kundenbeschwerdestelle

Schellingstraße 4

10785 Berlin

E-Mail: kundenbeschwerdestelle@bvr.de

Tel.: 030/20 21-1631 oder 16 32

Für die Sparkassen

Deutscher Sparkassen- und Giroverband

Charlottenstr. 47, 10117 Berlin

E-Mail: kundenbeschwerdestelle@dsgv.de

Tel.: 030/202 25-339

Für die öffentlichen Banken

Bundesverband öffentlicher Banken

Kundenbeschwerdestelle

Postfach 11 02 72, 10832 Berlin

Bundesverband öffentlicher Banken Deutschlands


Schlichtungsstelle für grenzüberschreitende Beschwerden zu Finanzdienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum (FIN-NET)

Gesamtzahl der von den FIN-NET-Mitgliedern bearbeiteten grenzübergreifenden Fälle im Jahar 2010: 1.794

pdf-logo Tätigkeitsbericht FIN-NET 2010